Plötzlich abgeschleppt Plötzlich abgeschleppt: Das sind die Tücken von mobilen Parkverboten

Wie kann das sein? Vor wenigen Tagen stand das Auto noch an dieser Stelle und man hatte doch extra noch geguckt, ob es hier wirklich stehen bleiben kann. Keine Torein- oder ausfahrt, kein Taxistand, nichts was daraufhin deuten würde, dass das Auto hier nicht stehen darf. Und dennoch wurde es abgeschleppt. Der Grund: Es wurde ein Parkverbots-Schild aufgestellt und alle Autos, die in diesem Bereich standen, mussten weg.
Hier erfahren Sie, was man tun kann, um Geld und Ärger zu vermeiden und was es mit dem mobilen Parkverbot auf sich hat.
Was genau ist ein mobiles Parkverbot?
Grundsätzlich sieht das Zeichen Nr. 286 der StVO bei „mobilen“ und „stationären“ Parkverboten gleich aus. Fahrzeuge dürfen hier nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, es sei denn zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen des Fahrzeuges. „Ein temporäres Verbot wird in der Regel dann aufgestellt, wenn hier grundsätzlich kein Bedarf einer Regelung besteht, es jedoch für den Einzelfall (Baustelle, Umzug,Veranstaltung, etc.) über einen begrenzten Zeitraum notwendig und angebracht ist“, erklärt Hannes Krämer, Rechtsexperte des Auto Club Europa e.V. (ACE).
ADAC-Jurist Markus Schäpe ergänzt: „Das mobile Parkverbot kann auch durch Privatpersonen bei der Kommune beantragt werden, etwa weil man einen Umzug plant. Es hat für die Verkehrsteilnehmer keine Bedeutung, ob das Schild stationär oder temporär aufgestellt ist.“
Darf das Schild ohne Vorwarnung aufgestellt werden?
Nein! „Es ist eine Frage der Fairness, dass eine Vorlaufzeit eingehalten werden muss. Die Regelung ist da etwas schwammig, das Schild muss jedoch mindestens 72 Stunden - also drei Tage – bevor das Parkverbot gilt, aufgestellt werden. Ein Warnzettel reicht nicht aus und hat keine rechtliche Bedeutung. Es muss ein Blechschild aufgestellt sein, dass den Zeitraum für das Parkverbot anzeigt“, erklärt Schäpe.
Was, wenn das Auto plötzlich im Parkverbot steht?
Dann sieht es nicht gut aus: „Die Behörde kann es nach drei bis vier Tagen nach Aufstellung rechtmäßiger Weise abschleppen lassen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet beziehungsweise beeinträchtigt ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn gegen ein gültiges gesetzlich normiertes Verbot verstoßen wird“, erklärt Krämer.
Auch auf eine telefonische oder schriftliche Vorwarnung kann der Fahrzeughalter sich nicht verlassen: „Es kann ein Anruf erfolgen, es muss jedoch nicht gemacht werden. Wenn das Schild aufgestellt ist, gilt das Parkverbot. Die Polizei oder auch ein Umzugsunternehmen kann dann ein Abschleppunternehmen beauftragen“, so Schäpe.
Wer kommt für die Kosten auf?
Eins ist klar: Es wird nicht billig, die Abschleppkosten sind regional stark abweichend und reichen von etwa 80 Euro bis 300 Euro. Die Behörde muss jedoch den Weg der geringsten Kosten für den Fahrer wählen. „Hier sollte der regionale Markt verglichen werden. Zu beachten bleibt, dass bei einem Schleppvorgang auf ein privates Grundstück des Schleppers, täglich Standgebühren anfallen, welche schnell einen dreistelligen Eurobetrag erreichen können“, erläutert Krämer.
Zusätzlich droht ein Bußgeld von bis zu 35 Euro. Darauf muss der Fahrzeughalter jedoch nicht sitzen bleiben: „Um das Bußgeld kann ich drum herum kommen. Denn zu dem Zeitpunkt als ich das Auto abgestellt habe, habe ich nichts falsch gemacht. Die Kommune muss mir dann das Gegenteil beweisen, dies wird sie in de Regel jedoch nicht tun“, rät der ADAC-Jurist.
Wie können sich Autofahrer schützen?
„Wenn der Fahrer weiß, dass er länger abwesend ist, sollte er unbedingt jemanden beauftragen, der regelmäßig nach der Verkehrssituation schaut und gegebenenfalls das Fahrzeug versetzen kann“, rät Krämer.
Zudem bietet es sich an, das Fahrzeug auf einem privatem Grundstück abzustellen. „Sollte das Fahrzeug abgeschleppt worden sein, unbedingt schnellstmöglich auslösen um Standgebühren zu vermeiden und bei Verdacht auf die Rechtswidrigkeit des Abschleppvorgangs nur „unter Vorbehalt“ zahlen. Im Zweifel einen Rechtsanwalt kontaktieren, der die Rechnung und den Kostenbescheid der Gemeinde/Behörde überprüft und gegebenenfalls Widerspruch einlegt“, so der ACE-Rechtsexperte.

