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Gesetz der Straße Keine Rettungsgasse innerorts: War Bußgeld rechtmäßig?

Auf einer ausgebauten Bundesstraße innerhalb einer Ortschaft stockt es. Die Polizei kommt zeitweise nicht durch, da ein Lkw-Fahrer keine Rettungsgasse freilässt. Warum das für sich kein Vergehen ist.

Von dpa 14.12.2023, 07:37
Helfer in der Not - schön wenn es sie gibt. Doch wo sollen Rettungsfahrzeuge hier durchkommen?
Helfer in der Not - schön wenn es sie gibt. Doch wo sollen Rettungsfahrzeuge hier durchkommen? Marijan Murat/dpa/dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) – - Auf autobahnähnlich ausgebauten Innerortsstraßen besteht keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse. Das wird durch eine Entscheidung (Az.: 201 ObOWi 971/23) des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) verdeutlicht, auf die der ADAC hinweist.

In dem Fall fuhr ein Mann mit seinem Lkw auf einer Bundesstraße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Diese war autobahnähnlich ausgebaut und wies baulich getrennte, zweistreifige Richtungsfahrbahnen auf.

Durch einen Unfall weiter vorn verlangsamte sich der Verkehr. Es wurde keine Rettungsgasse gebildet, weswegen ein von hinten kommendes Polizeiauto seine Fahrt eine Zeit lang nicht fortsetzen konnte.

Amtsgericht verurteilt den Fahrer

Der Fahrer wurde im Nachgang vom Amtsgericht Augsburg zu einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro verurteilt. Dazu kamen ein Fahrverbot und ein Punkt in Flensburg. Das Amtsgericht urteilte entsprechend, da es den Tatbestand des Nichtbildens einer Rettungsgasse im autobahnähnlichen Ausbau der Straße begründet sah.

Dagegen ging der Betroffene vor. Er war der Ansicht, dass dieser Tatbestand innerorts nicht erfüllt sein konnte. In dem Punkt gab ihm das BayObLG recht.

Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gilt nicht für den innerstädtischen Verkehr auf einer Bundesstraße. So argumentierte das BayObLG mit Verweis auf die Straßenverkehrsordnung (StVO, Paragraf 11 Abs. 2). Daran ändert der autobahnähnliche Ausbau der Bundesstraße nichts. Der Bußgeldbescheid war demnach rechtswidrig.

Eine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse nennt die StVO in dem entsprechenden Paragrafen nur für Autobahnen und „Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung“.

Innerorts und auf einspurigen Straßen werde für Rettungsfahrzeuge in der Regel Platz geschaffen, indem die Fahrzeuge an den rechten Rand fahren, so das BayObLG in seiner Entscheidung.

Behinderung muss neu verhandelt werden

Bei dem Beschluss ging es nur um die Frage, ob auf dem Straßenabschnitt das Bilden einer Rettungsgasse verpflichtend ist. Das wurde mit Verweis auf die StVO klar verneint.

Es wurde laut ADAC aber in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass wegen der Behinderung des Polizeiautos andere Ordnungswidrigkeiten in Betracht kämen. Das Sache wurde dafür zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.