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Arbeitsmarkt Arbeitsmarkt: Ein-Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer

Von Hendrik Roggenkamp 08.10.2007, 07:06
Auch in der Altenpflege sind so genannte Ein-Euro-Jobs entstanden. (Foto: dpa)
Auch in der Altenpflege sind so genannte Ein-Euro-Jobs entstanden. (Foto: dpa) dpa/dpaweb

Berlin/ddp. - Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Urteilenden umstrittenen rechtlichen Status von Arbeitslosen mit Ein-Euro-Jobgenauer gefasst. Arbeitslose mit einer Arbeitsgelegenheit sinddemnach keine Arbeitnehmer. Damit gilt das Arbeitsrecht für sienicht, insbesondere besteht kein Anspruch auf reguläre Vergütung und eine Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Arbeitsgelegenheit(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2007, AZ: 5 AZR857/06). Das gilt auch dann, wenn Ein-Euro-Kräfte vom Arbeitgeberrechtswidrig als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt werden.

Andererseits können Arbeitgeber eine Ein-Euro-Kraft nicht nachGutdünken einstellen und beschäftigen, sondern müssen den Betriebs-beziehungsweise Personalrat mitbestimmen lassen(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Oktober 2007, AZ: 1 ABR 60/06).Die Beteiligung der Personalvertretung soll sicherstellen, dassArbeitslose tatsächlich nur zusätzliche Aufgaben im öffentlichenInteresse erledigen und nicht genau die gleiche Arbeit wie ihre vollbezahlten Kollegen.

Ein Kriterium für die Unterscheidung von zusätzlichen undregulären Tätigkeiten ist die verlangte Arbeitszeit. So darf eineArbeitsgelegenheit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruchnehmen, wie das Sozialgericht Ulm entschied (Beschluss vom 24. April2007, AZ: S 11 AS 1219/07 ER). Bei längeren Arbeitszeiten liege derVerdacht nahe, dass es sich bei der Arbeitsgelegenheit tatsächlich umeinen Vollzeitjob zu schlechteren Bedingungen handele. Zudem bleibeeinem Arbeitslosen kaum noch Raum für die Jobsuche auf dem regulärenArbeitsmarkt, argumentierten die Richter.

Arbeitslose mit Ein-Euro-Job sind zwar keine Arbeitnehmer, aberdennoch nicht rechtlos. Denn zu ihrem «Arbeitgeber» besteht einDienstverhältnis mit bestimmten Rechten und Pflichten. So habenArbeitslose nach Beendigung ihres Arbeitseinsatzes gemäß Paragraf 630BGB Anspruch auf ein Zeugnis. Elementare Ansprüche vonEin-Euro-Kräften regelt zudem Paragraf 16 SGB II. So gelten beimEinsatz in Arbeitsgelegenheiten die gleichenArbeitsschutzbestimmungen wie für reguläre Arbeitnehmer.

Außerdem haben Arbeitslose mit Ein-Euro-Job Anspruch auf dengesetzlichen Jahresurlaub von 24 Werktagen beziehungsweise anteiligenUrlaub, sofern die Arbeitsgelegenheit kein volles Jahr besteht. EinAnspruch auf Entgeltfortzahlung während des Urlaubs besteht jedochnicht. Die Arbeitsagentur zahlt nur für die Stunden eineMehraufwandsentschädigung, in denen tatsächlich gearbeitet wurde. Dasgilt auch im Krankheitsfall.