Urheberrecht Urheberrecht: Kleine Geschichte der Gema
München/dpa. - Während sie das damalige Modegetränk Zuckerwasser tranken, bemerkte Bourget, dass in dem Café seine eigene Musik gespielt wurde. Er weigerte sich, die Rechnung zu begleichen - mit dem Argument, dass seine musikalischen Beiträge ja auch nicht honoriert würden. Es kam zum Rechtsstreit.
Das Tribunal de Commerce de la Seine verbot am 8. September 1847 dem Besitzer des „Les Ambassadeurs“, die Werke des Komponisten ohne dessen Erlaubnis zu spielen. Nur der jeweilige Urheber könne entscheiden, wann seine Werke öffentlich aufgeführt werden dürfen. Außerdem müsse er dafür angemessen bezahlt werden.
Am 1. Juli 1903 wurde die erste Verwertungsgesellschaft Deutschlands gegründet - die Deutsche Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht (AFMA). Die Initiative dafür ging maßgeblich vom Komponisten Richard Strauss aus. Voraussetzung war das ein Jahr zuvor in Kraft getretene Gesetz, nach dem Musik nur dann öffentlich aufgeführt wurden durfte, wenn der Urheber zugestimmt hatte.
Mehrere Jahre lang gab es mit dem Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland neben der AFMA zwei konkurrierende Gesellschaften. Schließlich wurden beide im Jahr 1930 zur STAGMA (Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte) zusammengeführt. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs benannten die Alliierten die Organisation in Gema um. 1965 bekam die Gema mit dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ihre bis heute gültige rechtliche Grundlage.