Urteil vom Bundesgerichtshof Urteil vom Bundesgerichtshof: Schwarzarbeiter haben keinen Lohn-Anspruch

Karlsruhe - Schwarzarbeiter haben keinerlei Anspruch auf die Bezahlung ihrer Arbeit. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. Ein Vertrag über Schwarzarbeit sei unwirksam, ein vertraglicher Anspruch auf Bezahlung bestehe daher nicht, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka in Karlsruhe.
"Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt"
Ein Schwarzarbeiter habe auch kein Recht darauf, dass ihm der Wert seiner Arbeit ersetzt werde. Der BGH hatte musste prüfen, ob dennoch ein Anspruch auf Wertersatz besteht, denn 1990 hatte das Gericht noch entschieden, dass der Auftraggeber den Wert der Arbeit ersetzen muss.
Vor dem Hintergrund des seit 2004 bestehenden Schwarzarbeitergesetzes, musste der BGH dieses Urteil laut Knifka nun überdenken. Mit dem Gesetz soll die Bekämpfung von Schwarzarbeit intensiviert werden. „Schwarzarbeit ist nach dem Gesetz kein Kavaliersdelikt, sondern Wirtschaftskriminalität“, sagte Kniffka.
Jeder zehnte Haushalt in Deutschland hat schon einmal eine Haushaltshilfe ohne Anmeldung beschäftigt. Weitere elf Prozent können sich vorstellen, in Zukunft eine Haushaltshilfe „schwarz“ einzustellen. Das ist das Ergebnis einer Umfrage des Forsa-Instituts im Auftrag der Minijobzentrale. Für die repräsentative Studie waren 2013 mehr als 2000 Menschen telefonisch befragt worden. Die Minijobzentrale in Bochum ist bundesweit für die Absicherung geringfügig Beschäftigter zuständig.
2012 waren dort 242.743 Minijobber angemeldet, die in deutschen Haushalten arbeiten. Das seien zwar fünf Prozent mehr als im Vorjahr, spiegele aber die Realitäten in deutschen Haushalten nur bedingt wider, heißt es recht vorsichtig in der Studie. Nach früheren Studien des RWI und der Universität Köln werden nur rund fünf bis zehn Prozent der Haushaltshilfen bundesweit angemeldet. Haushaltshilfen müssen angemeldet werden, wenn sie regelmäßig tätig werden. Ausnahmen gibt es für Verwandte und enge Freunde.
Die Schwarzarbeitgeber-Quote steigt nach der Forsa-Umfrage mit dem Alter, dem Einkommen und der Bildung: Der typische Schwarz-Arbeitgeber ist über 60, kommt aus Westdeutschland, hat Abitur und ein Haushaltsnettoeinkommen über 2000 Euro. Gründe sind Unwissenheit, ein als kompliziert empfundenes Anmeldeverfahren oder der Wunsch, Geld zu sparen. Immerhin 23 Prozent der Befragten gaben allerdings auch an, der Helfer wolle nicht angemeldet werden.
Schwarzarbeit ist ungerechtfertigte Bereicherung
Die Richter wiesen damit die Klage eines Handwerkbetriebs aus Schleswig-Holstein ab. Dieser hatte für insgesamt 18.800 Euro Elektroinstallationen in mehreren Reihenhäusern erledigt. 5.000 Euro davon sollten bar und ohne Rechnung bezahlt werden - so die Vereinbarung. Das Geld hat die Handwerksfirma jedoch nie gesehen. Der Auftraggeber sei in diesem Fall in der komfortablen Lage, für die empfangene Leistungen nichts zahlen zu müssen, hatte der Anwalt der Firma vor Prozessbeginn kritisiert. Laut BGH hat der Elektrobetrieb auch keinen Anspruch auf einen Teil des Geldes wegen sogenannter ungerechtfertigter Bereicherung des Bauherren.
Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig urteilte 2013, dass das Unternehmen darauf auch keinen Anspruch habe, auch keinen auf Wertersatz. (dpa)