Rente Rente: Zählt die Jahresendprämie?
Halle (Saale)/MZ. - Nach der Rentenserie haben die MZ viele Fragen insbesondere zu den Jahresendprämien aus DDR-Zeiten erreicht. Hier in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Fragen und Antworten zum Urteil des Bundessozialgerichtes "Jahresendprämie" vom 23. August 2007, Aktenzeichen:
B 4 RS 4 / 06 R. Damit hat das Gericht entschieden, dass ehemals in der DDR Zusatzversorgte sich ihre erhaltenen Jahresendprämien bei ihrer Rente anerkennen lassen können.
Wen betrifft das Urteil des Bundessozialgerichts?
Die DDR-Jahresendprämie können sich nur diejenigen für die Rente anrechnen lassen, die bereits zu DDR-Zeiten einem Zusatzversorgungssystem angehörten oder bei denen durch einen Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem fiktiv anerkannt wurde. Allerdings lohnt es sich nicht für alle Betroffenen, die Anerkennung von Jahresendprämien zu beantragen. Sie wirken sich nämlich nur dann auf die Rente aus, wenn die Beitragsbemessungsgrenze Ost für das jeweilige Jahr noch nicht ausgeschöpft ist.
Betrifft das Urteil nur Jahresendprämien oder auch andere Prämien aus DDR-Zeiten?
Neben Jahresendprämien werden auch weitere Entgelte (Prämien, zusätzliche Vergütungen) berücksichtigt, wenn diese als Lohnbestandteil zu bewerten sind. Indiz dafür: Die Zahlung der weiteren Entgelte erfolgte aus betrieblichen Mitteln (Prämienfonds).
Welche Prämien sind definitiv ausgeschlossen?
Einmalige finanzielle Leistungen, die nicht aus der Arbeitsleistung resultieren, zum Beispiel staatliche Auszeichnungen.
Wie können Betroffene nachweisen, dass sie eine Prämie erhalten haben?
Durch schriftliche Unterlagen, die bezeugen, dass eine Prämie in einer bestimmten Höhe gezahlt wurde. Nachweise können sein: Arbeitgeberbescheinigungen, Kontoauszüge, Lohn- / Gehaltsscheine, Prämierungsschreiben.
Wie kommt man an solche Unterlagen heran?
Es gibt die Möglichkeit, Lohn- und Gehaltsunterlagen über Archive oder die Rechtsnachfolger der Betriebe zu erhalten. Dem Rentenversicherungs- bzw. Zusatzversorgungsträger ist vielfach bekannt, wo die Lohnunterlagen ehemaliger DDR-Betriebe aufbewahrt werden. Aber Achtung: Die Aufbewahrungspflicht endet im Jahr 2011.
Lohnt sich eine Nachfrage im ehemaligen Betrieb?
Belege über Zahlungen von Jahresendprämien gehörten nicht zu den Lohnunterlagen und durften bereits zwei Jahre nach deren Zahlung vernichtet werden. Daher existieren bei den Betrieben meistens keine Unterlagen mehr.
Gibt es möglicherweise Nachzahlungen?
Werden zusätzliche Entgelte anerkannt, wird die Rente - ausgehend vom Antragseingang - für längstens vier Kalenderjahre rückwirkend neu berechnet. Das heißt, bei einem Antrag im Jahre 2011 kann es frühestens ab 1.1.2007 zu einer Nachzahlung kommen.
Wird die Rente automatisch neu berechnet oder muss der Betroffene aktiv werden?
Erkennt der Zusatzversorgungsträger zusätzliche Entgelte neben den bisher festgestellten Arbeitsverdiensten an, erteilt er einen neuen Feststellungsbescheid an den Betroffenen und übermittelt dem Rentenversicherungsträger die neuen Arbeitsverdienste. Dieser führt dann die Neuberechnung der Rente durch, ohne dass hierfür ein gesonderter Antrag des Betroffenen gestellt werden muss.
Wie können sich Neuberechnungen auswirken?
Die finanziellen Auswirkungen sind im Einzelfall von der individuellen Versicherungsbiografie abhängig. Versicherte, die zum Beispiel als Berufsanfänger ab 1982 / 1983 erstmalig einem Zusatzversorgungssystem angehörten, können durch die zusätzliche Anerkennung der Jahresendprämie gegebenenfalls mit bis zu 25 Euro mehr an monatlicher Rente rechnen. Ältere Versicherte haben dagegen oft schon mit dem bisher anerkannten Arbeitsverdienst die Beitragsbemessungsgrenze Ost überschritten. Bei ihnen könnte sich im Einzelfall durch Anerkennung von Jahresendprämien keine Veränderung bei der Rente ergeben.
Kann sich die bisherige Rente auch verringern?
Wird die Jahresendprämie als zusätzliches Entgelt anerkannt, kann sich die bisherige Rente grundsätzlich nicht verringern. Allerdings prüft der Zusatzversorgungsträger bei Anträgen auf Berücksichtigung der Jahresendprämie auch, ob die bisherigen Zusatzversorgungszeiten zu Recht anerkannt wurden. Ergibt sich, dass die bisherigen Zusatzversorgungszeiten zu Unrecht anerkannt wurden, erweist sich der bisherige Bescheid als rechtswidrig. Allerdings kann der Zusatzversorgungsträger diesen Bescheid nur dann aufheben, wenn er nicht älter als zwei Jahre ist. Und nur dann kann sich auch die bisherige Rente verringern. Dies sind jedoch Ausnahmefälle.
Kann man bei einer drohenden Rentenminderung den Antrag zurückziehen, damit die Rente in der alten Höhe erhalten bleibt?
Eine Antragsrücknahme ist zwar zulässig. Sie hat jedoch auf die Überprüfung "von Amts wegen", ob die bisherigen Zusatzversorgungszeiten rechtmäßig anerkannt wurden, keinen Einfluss.
In welchen Fällen lohnt sich der Antrag nicht?
Im Rahmen der Rentenberechnung können Jahresendprämien nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem die Beitragsbemessungsgrenze Ost (Wert aus Anlage 3 zum AAÜG) für das jeweilige Jahr durch das bisher vom Zusatzversorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt noch nicht ausgeschöpft ist. Liegen die bisher festgestellten Arbeitsentgelte bereits ohne Jahresendprämie über dieser Grenze, wirkt sich die Anerkennung der Jahresendprämie bei der Rentenberechnung nicht aus .
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze Ost ändert sich von Jahr zu Jahr. Aber zwei Beispiele mögen dies verdeutlichen: Wer 1973 zu DDR-Zeiten 11 676 Mark verdient hat, erreicht bereits die Beitragsbemessungsgrenze, 1984 wird die Beitragsbemessungsgrenze bei 18 975 Mark erreicht. Verdient man entsprechend weniger, wird diese Höchstgrenze der Berücksichtigung von Verdiensten nicht erreicht.
Wo können sich Betroffene beraten lassen?
Versicherte können sich zum Beratungsgespräch an die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wenden oder schriftliche Anfragen an den Rentenversicherungs- bzw. Zusatzversorgungsträger richten. Der Zusatzversorgungsträger ist wie folgt erreichbar: Deutsche Rentenversicherung Bund, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin.
Servicetelefon: 0800 / 1000 480 70
Internet: Bund Deutsche Rentenversicherung
E-Mail: Deutsche Rentenversicherung