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Absicherung Witwenrente: So wird die Absicherung berechnet

26.08.2012, 15:33

Halle (Saale)/MZ. - Karin S., Burgenlandkreis: Ich sehe bei der Witwenrente nicht mehr durch. Neben der großen soll es auch eine kleine Witwenrente geben? Wer erhält diese?

Die Witwen- / Witwerrente kann als kleine oder große Rente gezahlt werden. Welche Witwenrente zusteht, ist zum Beispiel abhängig vom Alter des überlebenden Ehepartners. Die kleine Witwenrente gibt es für Ehegatten, die bei einem Todesfall ihres Partners in diesem Jahr jünger als 45 Jahre und ein Monat oder nicht erwerbsgemindert sind oder kein Kind erziehen. Sie erhalten 25 Prozent der Brutto-Versichertenrente des Verstorbenen. Das Geld wird bis maximal 24 Monate nach dessen Tod gezahlt. Diese Bezugsspanne gilt nach neuem Recht, das für Ehepaare gilt, die ab 2002 geheiratet haben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Hinterbliebene nach der zweijährigen Übergangszeit selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Nach altem Hinterbliebenenrecht steht die kleine Witwenrente lebenslang zu. Es sei denn, es wird wieder geheiratet.

Bernd S., Halle: Ob große oder kleine Witwenrente, richtet sich das nach unser beider Gesamtrente? Wir sind Rentner, 75 und 70 Jahre alt.

Die Gesamtrente spielt bei der Witwenrente keine Rolle. Maßgebend ist unter anderem das Alter des Hinterbliebenen. Anspruch auf die große Witwenrente haben all jene, die bei Todesfällen im Jahr 2012 mindestens 45 Jahre und einen Monat alt sind oder erwerbsgemindert sind oder ein Kind unter 18 Jahre erziehen (bei behinderten Kindern, die sich nicht selbst versorgen können, unabhängig von dessen Alter). Nach neuem Recht (Heirat nach 2002) beträgt die große Witwenrente 55 Prozent der Brutto-Versichertenrente des Verstorbenen. Nach altem Hinterbliebenenrecht, das für die meisten Witwer derzeit zutrifft, besteht bei der großen Witwenrente ein Anspruch auf 60 Prozent der Bruttorente des Verstorbenen. Voraussetzung: ein Ehegatte ist vor dem 1.1.2002 verstorben oder aber einer der Partner ist vor dem 2.1.1962 geboren und die Ehe wurde vor dem 1.1.2002 geschlossen. Sofern Sie vor 2002 geheiratet haben, würde Ihnen aufgrund Ihres Alters jeweils die große Witwenrente nach altem Recht zustehen. Beachten Sie, dass die eigene Altersrente auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird.

Uta D., Zeitz: Bis zu welcher Höhe der eigenen Rente wird diese auf die Witwenrente angerechnet? Ich bekomme die große Witwenrente mit 60 Prozent nach altem Recht.

Für die Anrechnung gilt ein Freibetrag, der in den neuen Bundesländern derzeit 657,89 Euro beträgt. Alles Einkommen, was darüber hinausgeht, wird angerechnet. Dabei wird wie folgt vorgegangen: Von Ihrer Bruttorente werden pauschal 14 Prozent abgezogen. Das ergibt Ihre für die Berechnung geltende Nettorente. 40 Prozent von dem Betrag, den die Nettorente den Freibetrag von 657,89 Euro überschreitet, ergibt die Summe, um welche die Witwenrente (60 Prozent der Bruttorente des Verstorbenen) gekürzt wird.

Rosi R., Naumburg: Ich bin 1945 geboren, mein Mann 1937, geheiratet haben wir vor fünf Jahren. Hätte ich im Todesfall einen Anspruch?

Aufgrund Ihres Alters stünde Ihnen im Todesfall des Ehepartners die große Witwenrente zu. Da Sie nach 2002 geheiratet haben, gilt das neue Hinterbliebenenrecht: Die große Witwenrente würde 55 Prozent der Rente des Verstorbenen betragen. Es erfolgt eine Einkommensanrechnung.

Kerstin H., Halle: Mein Mann ist 2011 verstorben. Seither bekomme ich zu meiner Altersrente Witwenrente. Werden mir auch Zinsen als Einkünfte auf die Rente angerechnet?

Wenn mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren und die Ehe vor 2002 geschlossen wurde, erfolgt der Bezug der Witwenrente nach altem Recht. Das bedeutet, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften und Kapitaleinkünfte werden nicht auf die Witwenrente angerechnet. Bei Witwenrenten-Bezug nach neuem Recht erfolgt eine Anrechnung.

Marianne F., Wittenberg: Ich bin 72 Jahre, Rentnerin und erhalte die große Witwenrente. Daneben bin ich noch selbstständig tätig. Inwieweit werden bei meinem Verdienst aus der Selbstständigkeit die Sozialbeiträge für die Anrechnung der Witwenrente berücksichtigt?

Von Ihrem Arbeitseinkommen aus der Selbstständigkeit wie überhaupt vom Arbeitseinkommen werden laut Gesetz pauschal knapp 40 Prozent vom zu versteuernden Gewinn abgezogen, zum Beispiel für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge. Das ergibt Ihren Nettoverdienst. Egal, ob nach altem oder neuem Recht, Arbeitseinkommen wird generell sowohl auf die große als auch auf die kleine Witwenrente angerechnet.

Marion T., Harzkreis: Warum muss ich, selbst Rentnerin, für die Rente von meinem Mann, der bereits im Jahr 2011 verstorben ist, Krankenversicherungsbeiträge zahlen?

Ihre Witwenrente beruht auf den Einzahlungen Ihres Mannes. Aber diese Rente zählt jetzt zu Ihrem persönlichen Einkommen. Und da jedes Einkommen versicherungspflichtig ist, werden auf Ihre Witwenrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Sie selbst erhoben. Beide Beiträge richten sich nach bundesweit einheitlichen Sätzen, derzeit liegen sie bei 15,5 Prozent. Für die Krankenversicherung zahlen Rentenbezieher 8,2 Prozent, die restlichen 7,3 Prozent zahlt der Rentenversicherungsträger. Der Pflegeversicherungssatz liegt bei 1,95 Prozent, für Kinderlose bei 2,2 Prozent. Dieser muss von Rentnern voll getragen werden. Bei Bezug mehrerer Renten, etwa Altersrente plus Hinterbliebenenrente, werden die Beiträge jeweils einzeln berechnet und abgezogen.

Brigitte R., Saalekreis:Ich bin 75, mein Mann ist vor vier Jahren gestorben. Stimmt es, dass meine Witwenrente nach einigen Jahren wegfällt?

Nein. Sie erhalten die große Witwenrente und sie bleibt Ihnen erhalten, sofern Sie nicht wieder heiraten. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht.

Irene K., Halle: Mein Freund ist Witwer. Er will mich heiraten. Würde dann seine Witwerrente wegfallen?

Ja, bei einer erneuten Heirat würde seine bisherige Witwerrente wegfallen. Als "Starthilfe" für die neue Ehe können Witwer oder Witwen aber bei Wiederheirat auf Antrag eine Abfindung erhalten. Sie beträgt das 24-fache (zwei Jahresbeiträge) der monatlichen Witwenrente, die in den letzten zwölf Kalendermonaten im Durchschnitt bezogen wurde.

Karin D., Bernburg: Ich erhalte Witwenrente. Wird sie gekürzt, wenn ich jetzt einen Minijob annehme?

Das kommt darauf an, ob Ihr gesamtes eigenes Nettoeinkommen dann über dem Freibetrag von derzeit 657,89 Euro liegt. Wenn ja, werden 40 Prozent der über dem Freibetrag liegenden Summe angerechnet. Das heißt, um diesen Betrag wird Ihre Witwenrente gekürzt.

Monika R., Mansfelder Land: Wir sind beide Altersrentner. Wie würde im Todesfall die Zahlung im Sterbevierteljahr erfolgen und wird sie auf die eigene Rente angerechnet?

Das sogenannte Sterbevierteljahr ist Bestandteil der Witwen- / Witwerrente. Ab dem auf dem Sterbemonat - für ihn gibt es noch die volle Rente - folgenden Monat erhält der hinterbliebene Ehepartner drei Monate lang die volle Rente des Verstorbenen. Die Summe wird als Einmalbetrag gezahlt und nicht auf die eigene Rente angerechnet. Beachten Sie: Die Hinterbliebenenrente wird nicht auf die Altersrente angerechnet, sondern umgekehrt. Die Altersrente wird auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, allerdings nicht im Sterbevierteljahr. Dieses steht nur dem Ehepartner zu, nicht aber anderen Angehörigen.

Rainer T., Saalekreis: Stimmt es, dass Witwenrente nur gezahlt wird, wenn man lange Zeit verheiratet ist?

Bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 (neues Recht) wird eine Witwenrente nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Ausnahme: Zum Beispiel bei einem Unfalltod kann auch bei kürzerer Ehedauer ein Anspruch bestehen. Bei der Witwenrente nach altem Recht gibt es eine solche "Wartezeit" nicht.

Dora M., Dessau-Roßlau: Ich habe bis Januar 2010 Witwenrente bezogen und im gleichen Jahr geheiratet. Wenn einer von uns stirbt, würden mein Mann oder ich Witwenrente erhalten? Wir sind beide Ende 60.

Da Sie länger als ein Jahr verheiratet sind, bestünde ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, aufgrund Ihres Alters auf die große Witwenrente. Sie beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen nach neuem Recht, da Sie nach 2002 geheiratet haben. Beachten Sie die Einkommensanrechnung. Gegebenenfalls kann für Sie auch noch ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der ersten Ehe wieder bestehen, wenn die Hinterbliebenenrente aus der zweiten Ehe niedriger ist. Hier ist eine Beratung empfehlenswert.

Rainer W., Halle: Ich (72) beziehe Altersrente und eine Unfallrente. Wenn ich sterbe, wird die Unfallrente dann auch bei der Witwenrente für meine Frau berücksichtigt?

Nein. Als Basis für die Berechnung der Witwenrente für Ihre Frau wird Ihre volle Altersrente herangezogen, die Ihnen zum Todeszeitpunkt ohne Anrechnung der Unfallrente zugestanden hätte.

Carla K., Halle: Ich lebe seit vier Jahren in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Wir sind beide über 60 und Rentnerinnen. Hat sie nach meinem Tod Ansprüche?

Ja, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften werden Rentenansprüche seit 2005 anerkannt. Es gilt für Sie also das neue Recht. Ihre Partnerin hat Anspruch auf 55 Prozent Ihrer Rente. Liegt das Nettoeinkommen Ihrer Frau über dem Freibetrag von 657,89 Euro, werden 40 Prozent der darüber liegenden Summe angerechnet.

Rosa S., Merseburg: Ich bin in erster Ehe verwitwet und in zweiter geschieden. Habe ich überhaupt Ansprüche auf Witwenrente?

Grundsätzlich ja. Allerdings sind die gesetzlichen Regelungen sehr komplex. Wenden Sie sich am besten an eine Beratungsstelle der Rentenversicherung.

Horst G., Naumburg: Meine Freundin und ich leben schon seit vielen Jahren zusammen, verheiratet sind wir aber nicht. Nun haben wir uns ein Haus gekauft. Wie können wir uns versicherungstechnisch absichern?

In Ihrem Fall ist zum Schutz des Hinterbliebenen eine Risiko-Lebensversicherung zu empfehlen. Da Sie nicht verheiratet sind, sollten sowohl Sie als auch Ihre Partnerin eine Versicherung abschließen und in dem Vertrag jeweils den anderen absichern. Das ist wichtig, weil die Versicherungssumme dann nicht als Erbschaft versteuert werden muss. Und unverheiratete Paare haben nur einen Freibetrag von 10 000 Euro.

Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.