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Unterhalt Unterhalt: Eltern sind in der Pflicht

26.06.2011, 18:55

Halle (Saale)/MZ. - Marianne B., Mansfeld-Südharz: Unser Sohn wird im Sommer 18 Jahre und beginnt im Oktober mit dem Studium. Sein Vater zahlt derzeit Unterhalt für ihn, wir haben aber keinen Titel. Wie ist das, wenn der Sohn 18 ist und studiert - sind dann Bafög und Unterhalt möglich?

Antwort: Ab Volljährigkeit des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, das heißt sie müssen ihm entsprechend ihrem Einkommen Geld zahlen. Der Sohn hat ab 18 Jahre gegen beide Elternteile einen Unterhaltsanspruch, den er geltend machen kann. Wenn die Eltern aufgrund ihres geringen Einkommens nicht leistungsfähig (unterhaltsfähig) sind, könnte der Sohn für die Zeit seines Studiums Bafög beantragen. Diese Zahlung würde dann auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Torsten P., Halle: Ich lebe von meiner Ex-Partnerin getrennt. Unser gemeinsames Kind lebt ursprünglich bei ihr und ich zahle Unterhalt. Da sie seit längerem krank ist, wohnt das Kind in dieser Zeit bei mir ohne Unterhaltszahlung durch die Mutter. Könnte ich diese Zeit aufrechnen mit meiner Unterhaltszahlung, wenn das Kind wieder bei der Mutter lebt?

Antwort: Nein, Unterhaltsansprüche dürfen nicht aufgerechnet werden.

Matthias K., Halle: Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhaltszahlung? Ich zahle für meine Tochter Unterhalt. Sie studiert im achten Semester.

Antwort: Der Unterhalt für Kinder richtet sich nicht nach einer Altersbegrenzung, sondern danach, ob sich ein Kind in der Ausbildung befindet. Für diese Zeit muss in der Regel Unterhalt entsprechend den Einkommensverhältnissen gezahlt werden. Danach gilt eine Übergangsfrist für die Stellensuche, die je nach Oberlandesgericht auf drei bis sechs Monate festgelegt ist, und während der weiter Unterhalt zu zahlen ist. Im Gegenzug hat das Kind die Verpflichtung, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen.

Frank M., Wittenberg: Ich zahle laut Titel Unterhalt an meinen Sohn, der demnächst 18 Jahre alt wird, eine Lehre beginnt und dann Lehrlingsentgelt bekommt. Müsste meine Unterhaltszahlung dann nicht geringer ausfallen?

Antwort: Grundsätzlich gilt: Ab Volljährigkeit sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Wird eine Lehre aufgenommen, wird das Ausbildungsentgelt des volljährigen Kindes auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Bei Vorhandensein eines Unterhaltstitels müssen Sie tätig werden, denn der bestehende Titel besteht in der Regel solange fort, bis der Unterhaltspflichtige dagegen vorgeht. Das heißt, Sie müssten Sohn und Mutter anschreiben, Auskunft über deren Einkommensverhältnisse (Ausbildungsentgelt, Verdienst) verlangen und dann aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse eine außergerichtliche Einigung zwecks geringerer Unterhaltszahlung treffen (Vollstreckungsverzicht). Ist die Gegenseite damit nicht einverstanden, können Sie vor Gericht einen Antrag auf Abänderung des Titels stellen.

Mario T., Halle: Angenommen, meine Mutter müsste in ein Pflegeheim und ich soll für ihren Unterhalt aufkommen. Gibt es für mich ein geschütztes Einkommen?

Antwort: Ja, der Selbstbehalt für den Elternunterhalt beträgt 1500 Euro und die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH wird künftig das Einkommen des Ehepartners zur Bestimmung des Familienselbstbehaltes herangezogen. Die Berechnung ist sehr kompliziert.

Lilly M., Halle: Das uneheliche Kind meines Mannes wurde am 22. April zwölf Jahre alt. Weshalb musste er bereits für April den höheren Unterhalt entsprechend der höheren Alterseinstufung bei der Düsseldorfer Tabelle bezahlen?

Antwort: Der Tabellenbetrag beziehungsweise der Zahlbetrag der zweiten (sechs bis elf Jahre) und dritten (zwölf bis 17 Jahre) Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Das besagt Paragraph 1612 a Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch.

Mirko H., Salzlandkreis: Ich habe erst jetzt erfahren, dass ich einen zweijährigen Sohn habe. Ist es rechtens, dass ich rückwirkend für die zwei Jahre Unterhalt zahlen muss?

Antwort: Wenn es keinen gesetzlichen Vater hat, war das Kind gehindert, seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Ab Vaterschaftsfeststellung kann der Unterhalt laut Gesetz rückwirkend gefordert werden.

Birgit L., Bitterfeld-Wolfen: Ich bin nicht berufstätig und verheiratet. Mein Mann zahlt Unterhalt für zwei Kinder, zehn und zwölf Jahre. Nach Abzug der Unterhaltszahlung bleiben ihm von seinem Lohn nur noch 700 Euro für unseren Lebensunterhalt. Müsste mein Mann aber nicht auch mir, seiner Frau, Unterhalt zahlen und daher die Kinder weniger Geld erhalten?

Antwort: Nein. Bei Unterhaltsansprüchen gibt es eine Rangfolge. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder stehen immer im ersten Rang, also an erster Stelle, während der Unterhalt für die Frau nachrangig gestellt ist. Sie haben in diesem Fall keinen Anspruch. Da nach Ihrer Schilderung der notwendige Selbstbehalt Ihres Mannes (950 Euro für einen erwerbstätigen Unterhaltsschuldner, 770 Euro für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner) nicht gewährleistet ist, könnte er beim Kindesunterhalt mit Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht einwenden, dass er aufgrund seines geringen Einkommens den Unterhalt nicht leisten kann. Allerdings muss nachweisbar sein, dass er alles unternimmt, um den Mindestunterhalt für die Kinder zu sichern.

Katrin F., Merseburg: Im Unterhaltstitel für die Tochter meines Mannes steht, dass der Unterhalt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden muss. Wie geht es weiter?

Antwort: Der Titel endet dann mit der Volljährigkeit. Für weitere Unterhaltsleistungen müsste die volljährige Tochter Ihres Mannes aktiv werden. Es müssten dann beide Elternteile entsprechend ihrem Einkommen für den Barunterhalt aufkommen.

Thomas N., Dessau-Roßlau: Wir haben einen zu einhundert Prozent behinderten Sohn. Er ist 30 Jahre und ich bin nicht sein leiblicher Vater. Wie lange besteht eine Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters?

Antwort: Ist ein Kind zu einhundert Prozent behindert, besteht eine lebenslange Unterhaltspflicht.

Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.

DAS FRAGTEN DIE CHATTER

thuja fragte: Stimmt es, dass man einem volljährigen unehelichen Kind bis zum 27. Lebensjahr den dreifachen Jahresunterhalt des letzten Unterhaltsjahres auszahlen kann und damit alle Erbansprüche erledigt sind?

Antwort: Nein. Früher bestand die Möglichkeit, dem nichtehelichen Kind den Pflichtteil auszuzahlen. Inzwischen gibt es keine erbrechtlichen Unterschiede mehr zwischen nichtehelichem und ehelichem Kind.

Susen H. fragte: Der Vater zahlt nicht den im Titel festgelegten Unterhalt. Wie gehe ich jetzt vor, ohne ihn vor Gericht zu ziehen?Er zahlt auch nicht anteilig Kosten für sogenannten Sonderbedarf.

Antwort: Die Differenz können Sie nur im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren, das heißt es wird sein Konto oder sein Gehalt gepfändet. Hinsichtlich des Sonderbedarfs müssten Sie erst einen Titel auf Zahlung erwirken. Dies geht nur im Klageweg oder zuvor über Einschaltung eines Anwaltes.