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Recht Recht: Zoff mit den Nachbarn

22.05.2011, 20:15

Halle (Saale)/MZ. - Christa F., Zeitz: Zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt steht unsere sieben Meter hohe Eibe. Unser Nachbar fühlt sich nach sechs Jahren durch den Samenflug des Baumes belästigt und fordert von uns die Beseitigung des Baumes. Hat er darauf einen Anspruch? Wir wohnen in einer grünen Siedlung.

Antwort: Nein. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass in grün bewachsenen Gegenden eine Beeinträchtigung durch Laubfall und Samenausfall keine Beeinträchtigung darstellt und hinzunehmen ist. Das gilt auch für Ihren Nachbarn. Auf eine Beseitigung des Baumes hat er keinen Anspruch.

Birgit H., Naumburg: Sind wir als Grundstückseigentümer verpflichtet, einen Zaun zu setzen?

Antwort: Die Pflicht zur Einfriedung besteht, wenn der Nachbar dies zum Schutz vor nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen verlangt. Wie die Einfriedung aussehen soll, richtet sich nach dem, was ortsüblich ist. Ansonsten darf ein bis zu zwei Meter hoher Zaun errichtet werden.

Gerd M., Bitterfeld-Wolfen: Zu DDR-Zeiten gab es eine Regelung, dass bei aneinander grenzenden Grundstücken der Eigentümer stets für die rechte Zaunseite verantwortlich ist. Gilt das noch?

Antwort: In vielen Bundesländern ist das so. Laut Nachbarrecht von Sachsen-Anhalt gilt aber: Auf wessen Grundstück sich der Zaun befindet, der trägt die Verantwortung dafür. Sollte ein Zaun exakt auf der Grundstücksmitte gesetzt sein, sind beide angrenzenden Nachbarn dafür verantwortlich.

Sandra K., Halle: Mir reicht es mit der Katze vom Nachbarn. Sie kommt ständig auf unser Grundstück und macht da auch manchmal ihr "Geschäft". Auf meine Beschwerde sagt der Nachbar, das sei bei Katzen eben nicht zu ändern. Muss ich das hinnehmen?

Antwort: Anders als bei Hunden lassen sich tatsächlich keine Vorkehrungen gegen Katzen-Besuche treffen. Es kann auch niemand verlangen, die Tiere ständig im Haus einzusperren. Insofern werden Sie den Besuch der einen Katze tolerieren müssen. Etwas anderes wäre es, wenn auf dem Nachbargrundstück sehr viele Katzen gehalten würden und es zu einer wahren Katzeninvasion käme. Nicht hinnehmen müssen Sie im Übrigen, wenn das Tier Schäden anrichten sollte.

Thomas T., Wittenberg: Unser Nachbar hat einen sehr hohen Baum, dessen Äste auf unser Grundstück ragen. Dürfen wir sie zurückschneiden?

Antwort: Das ist abhängig von der konkreten Situation. Ragen bei einem 15 Meter hohen Baum in zehn Meter Höhe Äste auf Ihr Grundstück, so stellt das dem Gesetzgeber zufolge keinen gravierenden Einschnitt dar und muss hingenommen werden. Ansonsten kann ein Rückschnitt der überragenden Äste bis zu einer Höhe von drei Metern verlangt werden. Dafür sollten Sie Ihrem Nachbarn - am besten schriflich - eine Frist setzen. Sollte er nicht entsprechend reagieren, dürfen Sie die überragenden Äste zurückschneiden. Allerdings müssen Sie die Standfestigkeit des Baumes und auch eine gewisse Ästhetik gewährleisten.

Beate G., Jessen: Genau auf der Grundstücksgrenze stehen Birken, die unseren Bungalow beeinträchtigen. Wer ist für die Birken verantwortlich - der Nachbar oder wir? Dürfen wir auf unserer Seite störende Äste selbst beseitigen?

Antwort: Sie sollten prüfen, ob die Birken tatsächlich exakt auf der Grundstücksgrenze stehen. Ist das der Fall, dann sind Sie und Ihr Nachbar gemeinschaftlich Eigentümer der Birken. Störende Äste auf Ihrer Grundstücksseite dürfen Sie beschneiden, wenn Sie vorher den benachbarten Birken-Miteigentümer darüber informiert haben. Sie benötigen aber nicht sein Einverständnis.

Anne L., Halle: Unsere Hauswand stellt die Grundstücksbegrenzung dar. In welchem Abstand darf der Nachbar Sträucher pflanzen?

Antwort: Da Ihre Hauswand die Grundstücksbegrenzung darstellt, sollte der Pflanzabstand bis drei Meter Höhe mindestens einen Meter betragen. Darauf sollten Sie gegenüber Ihrem Nachbar auch bestehen, da Sie eventuell Instandhaltungen oder Reparaturen an Ihrer Hauswand von seinem Grundstück aus durchführen müssen. Diese hat der Nachbar hinzunehmen, denn laut Hammerschlag- und Leiterrecht muss der Grundstücksnachbar bei einem genau an der Grundstücksgrenze stehenden Haus dem Hauseigentümer eine ein Meter breite Arbeitsfläche für Instandhaltung und Reparatur einräumen.

Gisela N., Bitterfeld-Wolfen: Seit einiger Zeit grillen junge Leute regelmäßig jeden Samstag knapp neben meinem Bungalow. Es qualmt fürchterlich und der Mief zieht in unsere Zimmer. Auf meine Bitte, dies zu unterlassen, wird nicht reagiert. Was kann ich tun?

Antwort: Gegen "normales, öfteres Grillen" ist an sich nichts einzuwenden. Das Grillen darf jedoch keine dauerhafte Belästigung darstellen, und wöchentlicher Grillqualm muss nicht hingenommen werden. Empfehlenswert wäre das Führen eines Protokolls, in dem Sie die wöchentlichen Grillzeiten und die Qualmbelästigung festhalten. Bitten Sie einen Schiedsmann um Klärung der Angelegenheit. Er wird über die Rechtslage informieren und versuchen, eine gütliche Regelung zu finden, die beiden Seiten gerecht wird.

Claus H., Salzlandkreis: Unser Nachbar hat vier Meter von unserem Haus entfernt im Schuppen eine Feuerstelle, in der er mit Lackhölzern und anderem heizt, was viel störenden Qualm und Gestank verursacht. Wie können wir uns wehren?

Antwort: Sie sollten den Nachbar auffordern, das zu unterlassen und ihn in Kenntnis setzen, dass Sie den Qualm und Gestank nicht dulden und sich gezwungen sehen, das Umweltamt zu informieren. Hilfreich wäre es, wenn Sie das "Heizgebaren" Ihres Nachbarn drei Wochen lang protokolliert haben.

Jörg T., Zeitz: Unser Nachbar hat 50 Zentimeter neben der Grundstücksgrenze eine zwei Meter hohe Ligusterhecke. Ich denke, sie steht zu dicht, aber der Nachbar verneint das. Wer hat Recht?

Antwort: Bei einer Hecke von über 1,50 Meter Höhe muss der Grenzabstand mindestens einen Meter betragen. So will es das Nachbarrecht von Sachsen-Anhalt. Aber deswegen muss der Nachbar die Hecke noch nicht entfernen. Es genügt, wenn er sie auf eine Höhe von 1,50 Meter zurückschneidet. Dann ist dem Gesetz Genüge getan. Nicht zurückschneiden darf er aus ökologischen Gründen in der Zeit vom 1. März bis 30 September.

Hans H., Saalekreis: Mein Grundstück liegt in einem Gewerbegebiet, grenzt an eine Firma. Mich stört der Lärm. Kann ich dagegen etwas tun?

Antwort: Da haben Sie schlechte Karten: In einem Gebiet wie Ihrem haben die Belange des Gewerbes Vorrang.

Sonja St., Halle: Neben unserem Grundstück steht ordnungsgemäß eine Kiefer. Wir wollen einen Zaun setzen und haben Angst, die Wurzeln des Baumes zu beschädigen und vom Nachbarn vielleicht Regressforderungen zu kriegen.

Antwort: Da Kiefern Pfahlwurzler sind, dürfte es ohne Weiteres möglich sein, den Zaun ohne Schäden zu setzen. Die Hauptwurzel geht senkrecht in die Erde und kann beim Setzen der Pfeiler ja ausgespart werden.

Christa F., Kabelsketal: Der große Baum im Garten meines Nachbarn beschattet unsere gesamte Terrasse. Kann ich den Nachbarn zu Maßnahmen zwingen?

Antwort: Nein, wenn die Bestimmungen bei der Pflanzung beachtet worden sind, nicht. Einen Anspruch auf Sonne gibt es im Gesetz nicht.