Nachbarschaftsrecht Nachbarschaftsrecht: Ärger am Gartenzaun
Halle (Saale)/MZ. - Brigitte F., Burgenlandkreis:
Unser neuer Nachbar hat dicht hinter unserer Mauergrenze auf seinem Grundstück einen Teich mit 10 000 Liter Wasser errichtet. Ist das erlaubt, zumal infolge eines Überlaufes unsere Mauer feucht wird. Auch stört uns das sehr laute Wasserplätschern durch die Pumpe, die Tag und Nacht läuft. Was können wir dagegen unternehmen?
Zunächst: Wer einen Teich errichten möchte, braucht dafür im unbeplanten Innenbereich bis zu einem Beckeninhalt von 100 Kubikmetern keine Baugenehmigung. Auch ein bestimmter Grenzabstand ist nicht vorgeschrieben. Allerdings darf von einem Teich oder einer Vertiefung keine Gefährdung für ein Nachbargrundstück oder angrenzende Baulichkeiten ausgehen. Sollte nach Ihrer Schilderung infolge Wasserüberlaufs Ihre Mauer durchfeuchtet werden oder sollte der Lärmpegel durch die Wasserpumpe des Nachbarn über das ortsübliche Maß hinaus gehen, wäre anzuraten, sich zunächst mit Ihrem Nachbarn gütlich zu einigen. Ferner sollten Sie einen Schiedsmann der Gemeinde zu Rate ziehen, der gemeinsam mit Ihnen und dem Nachbarn versucht, eine gütliche Einigung zu erzielen.
Anja G., Wittenberg:
In unserer Siedlung stehen lauter Reihenhäuser. Unser Nachbar lässt an seiner Giebelwand Efeu ranken, das inzwischen relativ dicht auch an unserer Hauswand wächst. Das stört uns. Wir befürchten Schäden, zumal wir auch unsere Hauswand dämmen wollen. Auf unsere Bitte, seinen Efeuwuchs einzudämmen, reagiert der Nachbar nicht. Was tun?
Das Übergreifen des Efeus vom Nachbarhaus auf Ihre Hauswand stellt eine unzulässige Störung dar. Der Nachbar hat das Efeu so zu beseitigen, dass davon keine Beeinträchtigungen Ihres Eigentums mehr ausgehen. Insoweit haben Sie einen Beseitigungsanspruch nach §§ 1 004, 906 BGB und sind auch nicht zur Duldung verpflichtet. Zur Beseitigung sollten Sie den Nachbarn unter Fristsetzung auffordern, kommt er dem Rückschnittverlangen nicht nach, können Sie das Efeu selbst beseitigen und Kostenerstattung vom Eigentümer des Nachbargrundstückes verlangen.
Bernd M., Saalekreis:
In welchem Abstand müssen Bäume und Sträucher von der Grundstücksgrenze stehen?
Für Bäume und Sträucher legt das Nachbarschaftsgesetz von Sachsen-Anhalt fest, dass je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten sind: Bei einer Höhe bis zu 1,5 Meter (m) ein Abstand von 0,5 m; bis zu 3 m Höhe von 1 m; bis zu 5 m Höhe von 1,25 m; bis zu 15 m Höhe 3 m; über 15 m Höhe einen Abstand von 6 m.
Der Abstand wird stets von der Baumstamm-Mitte bis zur Grundstücksgrenze gemessen. Bei mehreren Stämmen oder Trieben einer Pflanze ist von der Mitte des Triebes zu rechnen, der der Grenze am nächsten steht.
Manfred H., Mansfeld-Südharz:
Unser Nachbar hat vor einigen Jahrzehnten Obstbäume mit 70 Zentimeter Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzt. Was können wir unternehmen, da die Bäume jetzt viereinhalb Meter hoch sind? Können wir eine Beseitigung oder einen Rückschnitt verlangen?
Was Höhe und Abstände zur Grundstücksgrenze betrifft, gibt es keine Unterscheidung in Obst- und Nadelgehölze. Bei einem Abstand bis zu einem Meter von der Grundstücksgrenze darf laut Nachbarschaftsgesetz die Baumhöhe drei Meter nicht überschreiten. Ist das nicht der Fall und ist die Wuchshöhe unangemessen, gibt es generell zwei Fristen zu beachten: Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ist ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die Pflanze die zulässige Höhe ununterbrochen überschritten hat, gerichtlich per Klage die Beseitigung geltend gemacht wird.
Paul B., Leuna:
Mein Nachbar hat sein Grundstück erhöht und nun in einem halben Meter Abstand vom Zaun Koniferen gepflanzt. Die sind bestimmt schon zwei Meter hoch. Von wo wird da gemessen?
Ist ein Gelände zur Grenze ansteigend oder abfallend, ist in der gedachten Waagerechten zwischen Pflanzenmitte und Grenze zu messen. Ausschlaggebend ist die kürzeste Entfernung zwischen Grenze und Stammmitte, ab der der Baum aus dem Boden austritt. Die Koniferen mit einer Höhe von zwei Metern, dürften daher den zulässigen Grenzabstand unterschreiten.
Sven L., Freyburg:
Darf ich Zweige, die vom Nachbarbaum auf unser Grundstück ragen, abschneiden?
Sie können Ihren Nachbarn auffordern, überhängende Zweige zurückzuschneiden. Laut Hammerschlags- und Leiterrecht darf der Nachbar mit Ihrem Einverständnis Ihr Grundstück betreten und von hier den Überhang beseitigen. Tut er nicht dergleichen, dürfen Sie die überhängenden Zweige selbst zurückschneiden. In diesem Fall hätten Sie zudem Anspruch auf Erstattung Ihrer Unkosten für die Beseitigung des Überhangs gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes.
Werner D., Mansfeld-Südharz:
Unser Nachbar hat an der Grundstücksgrenze im Abstand von 20 Zentimetern Bäume gesetzt, die aufgrund ihrer Größe und ihres üppigen Wuchses unser an der Grundstücksgrenze stehendes Haus schädigen - sowohl die Dachrinne als auch die Mauer. Auf unsere Bitte hin, den Missstand zu beseitigen, reagiert der Nachbar stets mit dem Hinweis: Da müsst Ihr eben klagen... Was können wir unternehmen?
Sie sollten Ihren Nachbarn mit Fristsetzung anschreiben und zu einem angemessenen Rückschnitt der direkt zu benennenden Bäume auffordern, zugleich auch einen Gesprächsbedarf anbieten. Erfolgt keine Reaktion, können Sie die örtliche Schiedsstelle zur außergerichtlichen Klärung des Problems anrufen. Eine offizielle Ladung bewirkt manchmal allein schon Wunder. Sollte hier dann eine gütliche Einigung nicht möglich werden, steht Ihnen der Klageweg offen. Das Anrufen der Schiedsstelle ist zwingende Voraussetzung, um den Klageweg beschreiten zu können.
Inge W., Halle:
Unser Nachbar hat einen Zaun so gebaut, dass die Beschläge auf unserer Seite sind. Wenn Reparaturen anstehen, muss er also immer auf unser Grundstück. Muss ich das hinnehmen?
Ja, Sie müssen Ihrem Nachbarn das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht einräumen. Der Umfang und die voraussichtliche Dauer der Instandsetzungsarbeiten sind Ihnen mindestens vier Wochen vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Arbeiten sind so zügig wie möglich und schonend auszuüben. Sollte während seiner Reparaturarbeiten ein Schaden in Ihrem Garten entstehen, muss er für die Kosten aufkommen.
Bernd M., Halle:
Wir haben ein in einer Siedung 1939 erbautes Häuschen. Seit jeher ist es einem Nachbarn aus einer Nebenstraße erlaubt, über unser Grundstück zu fahren. Das ist auch damals als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Wir haben das Häuschen mit dieser Belastung samt Grundstück 1991 gekauft. Da diese Grunddienstbarkeit den Wert unseres Grundstückes mindert, möchten wir sie abschaffen. Wie sollten wir vorgehen?
Es handelt sich hierbei offensichtlich um ein Wegerecht. Hierfür gibt es zwei Rechtsgrundlagen. Es kann einmal per Handschlag oder in einem schuldrechtlichen Vertrag der beiden Parteien vereinbart sein und wirkt in diesem Fall, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur zwischen den Personen, die die Vereinbarung ursprünglich abgeschlossen haben. Dritte können sich nach einem Rechtsübergang in der Regel nicht auf ein schuldrechtliches Wegerecht berufen. Ist das Wegerecht allerdings im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragen, ist es mit dem Grundstück verhaftet. Das heißt, die Grunddienstbarkeit zugunsten eines begünstigten Grundstückes ist weiter wirksam, unabhängig von dem jeweiligem Eigentümer. Grundsätzlich bedürfen solche Sachverhalte der Einzelfall-Prüfung. Sie sollten sich zunächst über einen Grundbuchauszug über die rechtliche Situation (dingliche Belastungen) informieren. Im Fall einer eingetragenen Grunddienstbarkeit können Sie unter Umständen eine Wegerechtsrente von Ihrem Nachbarn erheben.
Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.