Kindergeld darf auf Hartz IV angerechnet werden
Karlsruhe/dpa. - Das Kindergeld darf komplett auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden. Die Anrechnung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum werde durch die Anrechnung nicht verletzt, heißt es in einem am Donnerstag (9.4.) veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter verwiesen auf ihr Grundsatzurteil zu Hartz-IV-Leistungen vom Februar (Aktenzeichen: 1 BvL 1/09 u.a.). Danach ist zwar ein menschliches Existenzminimum zu sichern - das heißt aber nicht, dass alle Leistungen zugunsten von Kindern in gleichem Maße berücksichtigt werden müssen wie beim Steuerrecht.
Damit blieb die Verfassungsbeschwerde der Eltern eines 15-Jährigen aus Nordrhein-Westfalen erfolglos. Sie hatten gefordert, das Kindergeld nur zur Hälfte anzurechnen. Dies entspreche dem Betrag, der bei der Steuer in Form des Kinderfreibetrages wegen Betreuungs- oder Ausbildungsbedarfs angesetzt wird. Nach Ansicht der Kläger werden Hartz-IV-Empfänger bei der vollen Anrechnung des Kindergeldes benachteiligt. Dem widersprachen die Karlsruher Richter und bestätigten damit eines Entscheidung des Düsseldorfer Sozialgerichts (Aktenzeichen: 1 BvR 3163/09 - Beschluss 11. März 2010).
Nach dem Hartz-IV-Urteil vom Februar muss eine der größten Sozialreformen in der deutschen Nachkriegsgeschichte bis zum 31. Dezember erheblich nachgebessert werden. Die Karlsruher Richter zwangen den Gesetzgeber mit ihrer Entscheidung, seine Berechnungen transparenter zu machen - konkrete Aussagen zur Höhe der Regelleistungen unterließen sie jedoch. Damit lässt das Urteil dem Gesetzgeber Spielräume.
Hartz-IV-Grundsatzurteil des BVerfG: dpaq.de/Hartz-IV-Urteil