Im Ausland eingekauft: Mängel rechtzeitig reklamieren
Kehl/dpa. - Kehl - Wer zum Beispiel im Urlaub Waren im EU-Ausland kauft, ist als Verbraucher ebenso geschützt wie in Deutschland. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl (Baden-Württemberg) hin.
Denn nach der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterverkauf müssen defekte Güter vom Händler binnen zwei Jahren entweder unentgeltlich repariert oder umgetauscht werden. Ein Mangel oder Defekt sollte beim Händler im EU-Ausland aber immer zügig reklamiert werden, empfehlen die Experten. Dafür gelten unterschiedliche Fristen.
So dürfen Mängel an Produkten aus Italien nicht später als zwei Monate nach ihrem Auftreten gemeldet werden, damit die gesetzliche Gewährleistung greift. Auch andere Länder, etwa Belgien, Dänemark und Finnland, haben die sogenannte Anzeigepflicht zeitlich begrenzt, heißt es. Solche Fristen gelten dagegen nicht für Deutschland, Frankreich, Österreich, Großbritannien und Griechenland.
Laut der Richtlinie muss der Verkäufer grundsätzlich die für den Ersatz erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Sind diese aus seiner Sicht unverhältnismäßig hoch, muss er andere Lösungen finden. So könne ein Produkt zum Beispiel am Wohnort des Kunden repariert werden, raten die Verbraucherschützer. Um Streitereien zu vermeiden, sollte das Vorgehen aber in jedem Fall genau mit dem Händler besprochen werden.
Europäisches Verbraucherzentrum in Kehl: www.euroinfo-kehl.eu
Europäisches Verbraucherzentrum in Kiel: www.evz.de (dpa/tmn)