Ehe Ehe: Trennungsjahr ist Voraussetzung für Scheidung
Halle (Saale)/MZ. - Roland K., Wittenberg:
Wir leben seit längerem getrennt und wollen uns jetzt scheiden lassen. Was können wir tun, damit die Scheidung nicht so teuer wird?
Eine Scheidung muss in Deutschland durch einen Rechtsanwalt beim Gericht in Gang gebracht werden. Zu den Kosten des Anwaltes sollten Sie diesen befragen. Hinzu kommen die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens. Die Höhe hängt davon ab, worüber das Gericht zu befinden hat. Kostensparend wirkt sich eine einvernehmliche Scheidung aus. Wenn Sie sich also über die grundlegenden Fragen der Auseinandersetzung einig sind wie Unterhaltszahlungen, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Vermögensteilung, sollten Sie die geeinigten Punkte in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten. Die Kosten für den Notar berechnen sich nach Ihrem Vermögen und der jeweiligen Regelung.
Ilse O., Merseburg:
Ich möchte mich von meinem Mann trennen. Er hat damals ein Wohngeschäftshaus mit in die Ehe gebracht und steht auch allein im Grundbuch. Wie verhält sich das bei dem Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung?
Das Haus gilt als sogenanntes Anfangsvermögen und fällt damit nicht in den Zugewinnausgleich. Allerdings werden Wertsteigerungen der Immobilie während Ihrer Ehezeit berücksichtigt. Die Hälfte davon muss an Sie ausgeglichen werden.
Katja. L, Halle:
Gibt es eine Möglichkeit, gegen einen Ehevertrag vorzugehen? Mein Mann und ich wollen uns trennen. Ich fühle mich bei einigen Regelungen benachteiligt.
Ein Ehevertrag unterliegt grundsätzlich - wie alle anderen Verträge auch - der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte. Den Umfang und die Reichweite der Kontrolle hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren verhältnismäßig genau festgelegt; Einzelheiten, das heißt ab welchem Zeitpunkt eine Klausel oder der gesamte Vertrag unwirksam ist, erhalten Sie durch eine Beratung beim Notar oder Rechtsanwalt.
Marlies J., Wittenberg:
Wo muss man eigentlich eine Scheidung einreichen? Wie verläuft so ein Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr ist gewissermaßen die Voraussetzung für eine Scheidung. Ihr Mann und Sie müssen ein Jahr lang getrennt voneinander leben. Die Trennung kann auch innerhalb eines Einfamilienhauses vollzogen werden. Erst nach dem Trennungsjahr kann der Scheidungsantrag beim Amtsgericht gestellt werden. Hierfür müssen Sie sich Hilfe bei einem Rechtsanwalt suchen, denn nur er kann Scheidungsanträge stellen. Auch für den Antrag auf Trennungsunterhalt benötigen Sie die Hilfe eines Anwaltes.
Susanne U., Freyburg:
Mein Mann und ich haben vor der Scheidung ein notarielles Berliner Testament gemacht. Ist das jetzt noch gültig?
Ob ein Ehegattentestament nach Scheidung in Teilen oder insgesamt unwirksam wird, richtet sich in erster Linie danach, ob und wie das Testament die Scheidung regelt. Ist im Testament nichts geregelt, enthält das Gesetz Auslegungsregeln, die den Scheidungsfall aber nur äußerst unzureichend regeln. Daher entscheiden regelmäßig Gerichte über diese Frage. Damit es dazu gar nicht erst kommt und es später keine bösen Überraschungen gibt, sollten die Ehepartner im Rahmen der Scheidung das Testament gemeinsam aufheben und - jeder für sich beziehungsweise mit einem neuen Partner - neu testieren. Ist eine gemeinsame Aufhebung nicht möglich, sollte das Testament vorsorglich durch notariell beurkundeten Widerruf aufgehoben und zugleich neu testiert werden.
Petra G., Eisleben:
Nach 40 Jahren Ehe will ich meinen Mann nun verlassen. Von mir aus kann er in unserem gemeinsamen Haus bleiben. Ich würde mir gern eine Wohnung suchen. Muss er mir dann die Miete zahlen?
Grundsätzlich steht Ihnen bei einer Trennung eine Entschädigung zu, wenn Ihr Mann Ihr gemeinsames Haus weiterhin nutzt. Ihre Ansprüche können Sie auch bereits jetzt durchsetzen. Allerdings werden daneben weitere Sachverhalte wie die Nutzung der gemeinsamen Konten und die Aufteilung des Vermögens zu klären sein. Auch wenn Sie sich jetzt mit Ihrem Mann einig sind, ist es dennoch ratsam, die getroffenen Regelungen in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung festzuhalten.
Karsten P., Halle:
Meine Frau hat die Trennung vollzogen, die Scheidung ist noch nicht eingereicht. Muss ich bis zur Scheidung meiner Frau Unterhalt zahlen?
Ja, der Trennungsunterhalt ist ein gesetzlicher Unterhalt, auf den für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden kann. Zahlen muss prinzipiell der Ehepartner, der mehr verdient, wenn der andere Partner bedürftig ist. Wichtig: Der Trennungsunterhalt ist nicht zu verwechseln mit dem nachehelichen Unterhalt, der ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet wird.
Olaf L., Halle:
Was fällt alles in den Zugewinnausgleich und wie berechnet sich dieser?
Wer ohne Ehevertrag verheiratet ist, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier besitzen die Ehegatten jeder ihr eigenes Vermögen, das im Falle der Scheidung ausgeglichen wird. Das bedeutet, dass der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Davon ausgenommen bleibt das Vermögen, dass ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat.
Paul K., Halle:
Meine Lebensgefährtin hat sich von mir getrennt. Wir haben vor einem Jahr einen Erbvertrag geschlossen. Wird dieser mit der Trennung unwirksam?
Nein. Der Erbvertrag muss bei einem Notar einvernehmlich aufgehoben werden. Sofern ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde, reicht die einseitige Erklärung vor einem Notar aus.
Klara T., Wittenberg:
Ich bin Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses. Beide haben wir für den Ausbau einen Kredit aufgenommen. Wie kommt mein Mann bei der Scheidung aus dem Kreditvertrag?
Sie sollten dazu mit der kreditgebenden Bank in Verhandlung treten. Die Bank ist jedoch nicht verpflichtet, Ihren Mann aus der Haftung zu entlassen.
Roswitha U., Halle:
Ich habe mit meinem Ehemann ehevertraglich Regelungen über den Ehegattenunterhalt geschlossen. Unsere Ehe ist zwischenzeitlich geschieden. Mein geschiedener Ehemann kommt seinen vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Was kann ich tun?
Sofern in der notariellen Urkunde eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthalten ist, können Sie mit dieser Urkunde das Vermögen des geschiedenen Ehemannes vollstrecken lassen und so Ihre Ansprüche durchsetzen. Ist eine solche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht enthalten, müssen Sie bei Gericht einen Titel erwirken.
Helga B., Dessau-Roßlau:
Ich habe die Scheidung beantragt. Mein Mann hat noch meine Vorsorgevollmacht. Kann er damit noch handeln?
Die Vorsorgevollmacht bleibt so lange gültig, bis sie von Ihnen widerrufen wird. Eine Ehescheidung hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Vollmacht. Um Missbrauch zu verhindern, sollten Sie von Ihrem Mann die Vollmacht zurück verlangen.
Werner Z., Naumburg:
Können wir im Zuge unserer Scheidung den Versorgungsausgleich ausschließen? Wir wollen, dass jeder seine Rentenpunkte behält.
Ja, das ist grundsätzlich möglich, diese Einigung bedarf aber der notariellen Beurkundung.
Gerlinde H., Merseburg:
Mein Mann und ich besitzen gemeinsam je zur Hälfte ein Grundstück. Wir leben in Trennung. Mein Mann will das Haus verkaufen, darf er das?
Ein Grundstück kann nur unter Mitwirkung aller Eigentümer veräußert werden. Er kann jedoch über seinen halben Miteigentumsanteil verfügen. Aber wer will schon einen hälftigen Miteigentumsanteil kaufen?
Fragen und Antworten notierte Kornelia Noack.