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Abzocke Abzocke: Kein Vertrag - keine Zahlung

16.10.2011, 13:02

Halle (Saale)/MZ. - Birgit F., Eisleben: Ich habe ein Schreiben von einer Rechtsanwältin aus Athen mit Geschäftsadresse in Frankfurt erhalten. Danach soll ich 87,50 Euro für ein Lotto-Tipp-Abo plus Mahngebühren bezahlen. Das macht mir Angst. Weder spiele ich Lotto noch habe ich ein solches Abonnement abgeschlossen. Was tun?

Antwort: Solche Mahnungen kursieren massenhaft. Auffällig ist dabei die angegebene Adresse in Frankfurt, unter der nach Recherchen der Verbraucherzentralen keine Anwältin existiert. Mit dem Mahnschreiben unter dem Titel Rechtsanwältin sollen Verbraucher unter Druck gesetzt werden, die angeblich berechtigten Forderungen zu bezahlen. Grundsätzlich gilt: Wer keinen Vertrag abgeschlossen hat, wie das bei Ihnen der Fall ist, muss auch nichts bezahlen. Sie sollten gegen das erhaltene Schreiben schriftlich Widerspruch einlegen.

Eva S., Saalekreis: Im August habe ich auf meiner Telefonrechnung von einer SIS Senioren Info Services GmbH einen Rechnungsbetrag in Höhe von 9,95 Euro entdeckt. Da ich keinen solchen Service in Anspruch genommen habe, kann ich mir die Forderung nicht erklären.

Antwort: Bei der genannten Firma handelt es sich um ein unseriöses Unternehmen. Sie müssen diesen Rechnungsbetrag nicht bezahlen. Mittlerweile ist durch die Bundesnetzagentur untersagt worden, dass für Dienste dieses Anbieters Rechnungen gestellt werden dürfen. Die Rufnummern der SIS Senioren Info Services GmbH wurden abgeschaltet. Sollte der Betrag bereits bei Ihnen abgebucht worden sein, können Sie den Betrag zurückfordern.

Katrin H., Wittenberg: Ich habe ein Inkasso-Schreiben erhalten, wonach ich eine Rechnung mit Mahnkosten bezahlen soll. Da es sich um eine unberechtigte Forderung handelt, habe ich dagegen schriftlich Widerspruch eingelegt. Jetzt droht man mir bei Nichtbegleichen der Forderung mit einem Eintrag bei der Schufa. Ist das rechtens?

Antwort: Ein Eintrag bei der Schufa ist nur zulässig, wenn es sich um eine berechtigte Forderung handelt und Sie die Rechnung nicht bezahlen. Da Sie die Forderung bestritten und dies dem Inkassounternehmen auch mitgeteilt haben, darf nichts bei der Schufa eingetragen werden. Auch massive Drohungen mit einem Eintrag bei der Schufa sind nicht zulässig. Darüber hinaus haben Sie das Recht, unzulässige Schufa-Einträge löschen zu lassen.

Franzi F., Naumburg: Ich soll eine Rechnung über 19,90 Euro an eine Firma aus Kiel bezahlen. In dem dazu gehörigen Schreiben steht, dass ich im Herbst vergangenen Jahres im Internet unter der Adresse www.selbstauskunft-zentrale.de
ihre Dienste in Anspruch genommen und eine Schufa-Auskunft eingeholt haben soll. Ich sei damit einen kostenpflichtigen Vertrag mit der Firma eingegangen. Ist das korrekt?

Antwort: Sie sind offensichtlich einem Anbieter aufgesessen, der Leistungen für Geld anbietet, die man ansonsten auch kostenlos bekommen kann. Denn jeder Bürger hat das Recht, einmal im Jahr eine kostenlose Auskunft bei einer Auskunftei, beispielsweise bei der Schufa, einzuholen. Außer dem Briefporto fallen hierbei keinerlei Kosten an. Sie sollten rechtlich prüfen lassen, ob die Forderungen aus dem angeblichen Vertrag mit der Kieler Firma tatsächlich berechtigt sind. Denn es ist fraglich, ob der Anbieter seinen Pflichten gemäß den gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatz (Informationspflichten und Widerrufsrecht) ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Ist das nicht der Fall, sollten Sie umgehend Widerspruch gegen die Forderung einlegen. In den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen bekommen Sie Hilfe.

Beate M., Burgenlandkreis: An der Haustür wurde mir ein kostenloses Zeitschriften-Abo für zwei Monate regelrecht aufgeschwatzt. Ich habe zugleich einen Vertrag für ein darauf folgendes Abo unterschrieben, falls ich vorher nicht rechtzeitig widerrufe. Als ich wieder klar denken konnte, habe ich den Vertrag sofort schriftlich mit Einlieferungsbeleg widerrufen. Nicht, dass ich bezahlen muss?

Antwort: Es handelt sich um ein Haustürgeschäft, das innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden kann. Das haben Sie gemacht, so dass keine Forderungen an Sie entstehen können. Sollte Ihnen dennoch rechtswidrig eine Rechnung zugeschickt werden, bezahlen Sie diese auf keinen Fall. Bei Bedarf können Sie sich mit Ihren Unterlagen an die Verbraucherzentrale wenden.

Werner T., Bitterfeld-Wolfen: Auf einer kostenlosen Bus-Tagestour habe ich zwei Reisen für meine Frau und mich gebucht. Zu Hause habe ich die Buchung sofort widerrufen, weil sie mir doch nicht so günstig erschienen. Das ging in Ordnung. Allerdings bekomme ich die vor Ort per EC-Karte bezahlten 160 Euro, die als Beratungs- und Servicegebühr für die vermittelten Reisen angefallen waren, nicht zurückerstattet. Ich fühle mich übers Ohr gehauen.

Antwort: Diese sogenannte "Beratungs- und Servicegebühr" ist ein Dreh, mit dem bei Kaffeefahrten abkassiert wird. Während der Tour verkaufen Anbieter zunehmend Reisen und verlangen - sofort in bar oder per EC-Cash (Maestro-Karte mit Geheimzahl) - eine Beratungs- und Servicegebühr, in Ihrem Fall von 160 Euro. Hier gilt: Wer während der Kaffeefahrt einen Reisevertrag unterschrieben hat, kann ihn natürlich kostenfrei widerrufen. Mit dem Widerruf sind auch geleistete Zahlungen zurück zu erstatten. Aber dies gestaltet sich meist schwierig, da nicht freiwillig gezahlt wird.

Gundel S., Halle: Ende Juli wurde ich angerufen und in ein Gespräch verwickelt. Es ging um den Glückwunsch für den Gutschein eines Versandhauses, bei dem ich ab und zu einkaufe. Das Gespräch wurde angeblich mit meinem Einverständnis aufgezeichnet. Heute erhalte ich eine Mahnung, nach der ich 74 Euro zu bezahlen habe. Per Brief habe ich dagegen Widerspruch eingelegt. Und nun?

Antwort: Bei dem Anruf um einen vermeintlichen Gutschein handelt es sich offensichtlich um die Werbefinte eines Callcenters, bei der Sie im Gespräch mehrmals zu einer Ja-Antwort animiert wurden. Dieses stimmliche Ja wurde zum Abschluss eines Vertrages mit Rechnungsbetrag "umfunktioniert". Auch hier gilt: Wer keinem Vertrag zugestimmt hat, muss auch nicht bezahlen. Das haben Sie bei Ihrem Widerspruch richtig zum Ausdruck gebracht. Zudem kämen hier die gesetzlichen Regelungen über Fernabsatzgeschäfte zur Anwendung, nach denen der Anbieter bestimmte Informationspflichten in Textform erfüllen muss und auch über das Widerrufsrecht von zwei Wochen belehren muss. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Telefonanruf obendrein um unzulässige Werbung handelt.

Nicole F., Salzlandkreis: Mir wurde von der Premium Content GmbH ein Schreiben zugestellt für Leistungen, die ich nicht beansprucht habe. So soll ich auf der Internetseite my-downloads.de einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen und die daraus resultierende Grundforderung trotz Mahnung nicht bezahlt haben. Zuzüglich Inkassogebühren und Ähnlichem werden jetzt insgesamt 160 Euro verlangt. Ich habe dem sofort schriftlich widersprochen. Reicht das?

Antwort: Sie sind offensichtlich in eine Internet-Abo-Falle geraten. Dabei werden zum Beispiel Aktualisierungen von Programmen über eine Suchmaschine auf eine gezielt eingerichtete Seite geleitet, wo man seine Daten eingeben muss. Das Nutzen dieser Download-Seite wird mit einem kostenpflichtigen Dienstleistungsvertrag gleichgesetzt. Bei derartigen fragwürdigen Angeboten kommt in den meisten Fällen kein wirksamer Vertrag zustande. Grund: In vielen Fällen werden die Kosten für die Informationen oder Dienste verschleiert. Die Nutzer hatten nicht die Absicht, einen kostenpflichtigen Vertrag einzugehen. Sie haben dem angeblichen Vertrag und damit verbundenen finanziellen Forderungen schriftlich widersprochen. Lassen Sie sich von weiteren Mahnungen nicht einschüchtern. Nur wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid käme, müssten Sie reagieren.

Nico N., Sangerhausen: Ein Inkassounternehmen fordert von mir einen Betrag von 175 Euro, da ich angeblich eine kostenpflichtige Dienstleistung einer Internetseite benutzt habe und somit einen Vertrag eingegangen sei. Beigefügt ist ein Klageentwurf an ein Amtsgericht, falls ich nicht zahlen sollte. Als Indiz wertet man meine IP-Adresse. Ich habe aber keinerlei Dienste in Anspruch genommen, das erklärt und schriftlich Widerspruch eingelegt. Richtig?

Antwort: Sie haben alles richtig gemacht. Eine IP-Adresse ist kein Nachweis für einen Vertragsabschluss, sondern nur dafür, dass diese Internetseite besucht worden ist. Und das allein führt nicht zu einer Entgeltpflicht. Mit dem beigefügten Klageentwurf sollen die betreffenden Internetnutzer unter Druck gesetzt und zur Zahlung animiert werden.

Veronika L., Quedlinburg: Ich habe von einer Lotto-Firma eine Mahnung über eine Rechnung von 148 Euro erhalten, da ich angeblich einen Vertrag über ein Gewinnspiel abgeschlossen hätte. Dem ist aber nicht so. Was tun?

Antwort: Solche Rechnungen über vermeintliche Gewinnspiel-Verträge werden zuhauf verschickt. Sie sollten die Rechnung schriftlich zurückweisen, ihr widersprechen und in dem Widerspruch erklären, dass Sie keinen Vertrag abgeschlossen haben und demzufolge auch keine Rechnung bezahlen. Kontrollieren Sie auch Ihre Kontoauszüge nach möglicherweise unberechtigten Abbuchungen (Gefahr des Datenhandels). Unberechtigte Abbuchungen können Sie von Ihrem Geldinstitut zurückholen lassen.

Waltraud K., Burgenlandkreis: Meine billige Kaffeemaschine war kaputt, ein Haushaltsgerätekundendienst wollte sie sich anschauen. Sie wurde nicht repariert, aber ich musste schließlich 83,56 Euro bezahlen, was ich aus Angst getan habe.

Antwort: Wenn Sie bereits bezahlt haben, können Sie das nur noch als unliebsame Lebenserfahrung abhaken. Denken Sie in Zukunft daran, sich vor Auftragserteilung einen kostenlosen Kostenvoranschlag geben zu lassen.

Fragen und Antworten notierten

Kerstin Metze und Dorothea Reinert.