Richter bestätigt Robenzwang für Anwälte Richter bestätigt Robenzwang für Anwälte: Darum müssen Anwälte in Robe vor Gericht erscheinen

Berlin - Im Streit um eine fehlende Anwaltsrobe hat sich ein Münchner Anwalt vor Gericht nicht durchsetzen können. Das Augsburger Landgericht wies am Dienstag eine Klage des Anwalts gegen den Freistaat Bayern ab, wie das Gericht mitteilte. Es entspreche dem Gewohnheitsrecht, dass vor den Gerichten auch Anwälte eine Robe tragen müssten, hieß es zur Begründung.
Diese Verpflichtung gelte für Amtsgericht und Landgericht gleichermaßen. Durch die Amtstracht würden Richter wie Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege kenntlich gemacht. Die Person trete dabei hinter den Dienst an Gesetz und Recht zurück.
Doch Die einleuchtendste Begründung des Robenzwangs für Anwälte hat natürlich kein Jurist geliefert, sondern der preußische König Friedrich Wilhelm I. Schließlich hat der Soldatenkönig die einheitliche Juristentracht selbst angeordnet und 1726 in der einschlägigen Kabinettsorder für Gerichte und Juristen-Fakultäten mit einem für Anwälte unerfreulichen Argument rechtfertigt: „Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.“ Keine Regelung ist präzise genug, um ohne präzisierende Nachfolgeregelung zu bleiben, weshalb das preußische Justizministerium in einer Verordnung vom Januar 1849 die Amtstracht genauer bestimmte: „Die Amtstracht der Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte soll aus einem schwarzen Gewande, weißer Halsbinde und schwarzem Baret bestehen.“ Halsbinde und Baret sind im Lauf der Zeit verschwunden, aber die Robe am Körper des Anwalts hat alle Systeme überstanden. Der Robenzwang für Anwälte war, ist und wird auch künftig sein.
Rebellion gegen die Robe
Es war in der Sache nicht das erste Urteil und wird auch das letzte nicht bleiben. Denn der Widerstand einiger Anwälte gegen den Robenzwang ist hartnäckig und mit der Bereitschaft zu Opfern verbunden. Massiv wurde er in den 60er Jahren, als immer mehr Anwälte die Robe als obrigkeitsstaatliches Relikt empfanden. Die Robengegner erlitten zwar im März 1970 eine empfindliche Schlappe, als das Bundesverfassungsgericht den Robenzwang mit der Begründung verteidigte, Anwälte in Robe würden „aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer“ herausgehoben, ihre Stellung werde „sichtbar gemacht“, die „Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum“ gefördert und eine „Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität“ geschaffen. Aber der Kampf gegen die Robe ging weiter.
Der Münchner Rechtsanwalt Norman Synek hat es jetzt erneut versucht und ist erneut gescheitert. Er war zu einem Zivilprozess im Augsburger Amtsgericht ohne Robe erschienen, der Richter hatte den Prozesstermin deshalb platzen lassen, Synek daraufhin Schadensersatz in Höhe von 770, 50 Euro verlangt: „Noch nie hat ein Richter ein Wort darüber verloren, dass ich keine Robe dabei hatte – geschweige denn einen Prozess abgebrochen.“ Der Augsburger Amtsrichter schon. Und das Landgericht hat dessen Auffassung mit der Begründung bestätigt, der Robenzwang sei „Gewohnheitsrecht“. Anwalt Synek hat Berufung angekündigt. (mit dpa)