Medizinische Versorgung Neue Möglichkeiten für ausländische Ärzte in Sachsen
Ausländische Ärzte dürfen in Sachsen bereits vor ihrer Approbation in Praxen arbeiten. Die Regelung soll die medizinische Versorgung in unterversorgten Regionen stärken.
Dresden - Seit Beginn dieses Jahres können ausländische Ärztinnen und Ärzte mit Berufserlaubnis in Sachsen bereits vor der Erteilung der staatlichen Zulassung als Ausbildungsassistenten ärztlich tätig sein. Wie das sächsische Gesundheitsministerium mitteilte, gilt dies auch für den ambulanten Bereich, so dass sie in Arztpraxen mit allen Rechten und Pflichten eines Ausbildungsassistenten arbeiten können. Diese Regelung sei in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der Sächsischen Landesärztekammer getroffen worden.
Sprachkompetenz trifft Praxiserfahrung
„Die Neuregelung ist eine weitere Maßnahme, um Ärztinnen und Ärzte für die medizinische Versorgung in einer Praxis in den unterversorgten Gebieten des Freistaates zu gewinnen und auf diese Weise die künftige Versorgung der sächsischen Bevölkerung sicherzustellen“, sagte Gesundheitsministerin Petra Köpping. Die SPD-Politikerin sagte, dass Ärzte, die sich noch im Approbationsverfahren – also dem Zulassungsverfahren – befinden, auf diese Weise wertvolle Einblicke in den Praxisalltag erhalten und gleichzeitig ihre berufsbezogenen Sprachkenntnisse vertiefen können.
„Wir haben durch die Einführung dieser Richtlinie einen großen Mehrwert sowohl für die sächsische Bevölkerung als auch für die ausländischen Haus- und Fachärzte mit Berufserlaubnis“, sagte Köpping. Die Regelung erleichtere den Erwerb der Approbation und ermögliche zugleich eine gezielte Gewinnung für den ambulanten Bereich – nämlich dort, wo sie dringend von den Patienten gebraucht werden.
Hürden auf dem Weg zur Approbation
Ausländische Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung müssen in Sachsen eine Fachsprachenprüfung bei der Sächsischen Landesärztekammer ablegen, um eine zweijährige Berufserlaubnis von der Landesdirektion Sachsen zu erhalten. Diese ermöglicht, die Voraussetzungen für die Approbation zu erfüllen. Eine Facharztweiterbildung kann erst nach Erhalt der Approbation begonnen werden.