Körperschmuck Körperschmuck: Tätowierer sind laut Gesetz keine Künstler

Kassel/dpa. - Die Richter gaben der Künstlersozialkasse ausWilhelmshaven Recht, die einen Tätowierer nicht versichern wollte.Das Gericht folgte der Argumentation, dass ein Tätowierer eher zumKreis der Kunsthandwerker gehöre. Eine «gewisse gestalterischeLeistung» sei dem Kläger zwar nicht abzusprechen. Das gelte aber auchfür viele Handwerker wie etwa Goldschmiede oder Instrumentenbauer(Az.: B 3 KS 2/07 R).
Der Tätowierer, ein gelernter Grafischer Zeichner, betreibt seitsechs Jahren einen Tätowierladen in Lohne bei Osnabrück. Er hattebeantragt, bei der Künstlersozialkasse versichert zu werden, weil erdie Motive für seine Tattoos selbst und völlig frei entwerfe. Deshalbmüsse er als Künstler gelten. Zudem sei das Tätowieren eine derältesten Kunstformen. Die Kasse verwies jedoch auf einen «hohenhandwerklichen Anteil» an seiner Arbeit, der den kreativen bei weitemübersteige.
Das sahen die Richter nun ähnlich. Eine Ausnahme könne nur danngelten, wenn der Tätowierer in Kunstkreisen Anerkennung gefundenhabe. Dem sei aber nicht so. Die Wertschätzung von Kollegen genügenicht. Der vorliegende Fall mache deutlich, dass Tätowieren rechtlichwie ein Kunsthandwerk zu behandeln sei.
Die Künstlersozialkasse betreut nach eigenen Angaben bundesweit150 000 Menschen. Etwa die Hälfte der Versicherten sind bildendeKünstler, die übrigen Schauspieler, Musiker oder Journalisten.