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Jobben in den Ferien Jobben in den Ferien: Was Schüler beim Ferienjob beachten müssen

03.07.2013, 13:15
Die Schülerin Leena Klehn arbeitet in ihren Ferien in einer Bäckerei in Rostock.
Die Schülerin Leena Klehn arbeitet in ihren Ferien in einer Bäckerei in Rostock. dpa Lizenz

Halle (Saale)/MZ/MAD - Wenn die Sommerferien beginnen, wollen viele Schüler und Schülerinnen arbeiten, um eigenes Geld zu verdienen und die Urlaubskasse zu füllen. Ferienarbeit kann aber auch gegen Langeweile helfen und unter Umständen sogar mehr Spaß machen als der Urlaub mit den Eltern. Doch es gibt Regeln zu beachten, denn Ferien sollten in erster Linie der Erholung dienen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt vor, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen.

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Maximal drei Stunden

Kinder, die noch keine 13 Jahre alt sind, dürfen so gut wie gar nicht arbeiten. Kinder die 13, aber noch keine 15 Jahre alt sind, dürfen nur mit Genehmigung der Eltern arbeiten und auch dann nur für höchstens zwei Stunden am Tag, in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr. Eine Ausnahme bildet der elterliche Hof. Dort dürfen Schüler maximal bis zu drei Stunden arbeiten. Voraussetzung ist jedoch immer, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt – das können zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge sein.

Nicht länger als vier Wochen pro Jahr

Für 15- bis 17-jährige Jugendliche gibt es beim Jobben in den Ferien schon weniger Einschränkungen. Aber auch diese haben einige Regeln zu beachten. Wenn Jugendliche noch schulpflichtig sind, dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn Schulferien dienen in erster Linie der Erholung.

Gefährliche Arbeit verboten

Und auch für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden. Zudem gilt dafür ein Arbeitszeitraum zwischen 6 und 20 Uhr.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 16 Jahre alt ist, darf im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr gearbeitet werden. Wochenendarbeit ist ebenfalls tabu – außer zum Beispiel bei Sportveranstaltungen.

Im Ferienjob über den Betrieb unfallversichert

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt auch Fragen wie zum Beispiel die Ruhepausen von Unter-18-Jährigen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden am Tag müssen die Schüler mindestens eine Pause von 30 Minuten bekommen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten. Die Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, das Jugendarbeitsschutzgesetz einzuhalten. Sie müssen Schüler für ihren Ferienjob auch über den Betrieb gegen Unfälle versichern.

Vertrag und Entlohnung sind wichtig

Wenn die gesetzlichen Regelungen nicht eingehalten werden, sollten sich die Jugendlichen unbedingt wehren. Betroffene sollten sich dann an die örtliche Aufsichtsbehörde wenden. In der Regel sind das Gewerbeaufsichtsämter oder Ämter für Arbeitsschutz.

Bei der Auswahl der Jobs empfiehlt Sandro Witt, der DGB Referent für Berufliche Bildung, den Lohn im Blick zu behalten. Für Ferienjobs fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Wenn der Lohn über 896 Euro pro Monat liegt, werden allerdings Steuern fällig. Diese werden aber normalerweise im nächsten Jahr wieder erstattet.
Schüler sollten darauf achten, zu Beginn ihres Ferienjobs einen schriftlichen Vertrag zu bekommen, in dem die Aufgaben, Arbeitszeiten und der Lohn deutlich beschrieben sind.