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Horror-Clowns Grusel-Clowns: Wer andere Leute als Clown erschreckt, der kann ins Gefängnis kommen

Von Anja Katzmarzik 19.10.2016, 19:01
Zwei bösartige Clowns.
Zwei bösartige Clowns. EPA

Halle (Saale) - In Leipzig treiben bereits seit dem Wochenende Grusel-Clowns ihr Unwesen. Zwei Unbekannte hatten mit einer Clown-Maske über den Kopf gezogen am Wilhelm-Leuschner-Platz eine Radfahrerin angegriffen. Doch selbst ein einfaches Erschrecken kann unangenehme Konsequenzen haben. Auch für die Grusel-Clowns.

Mögliche Trittbrettfahrer der „Horror-Clown“-Idee seien dringend vor einer Nachahmung gewarnt: das so genannte „Clownsighting“ ist ganz und gar keine Spaß – für beide Seiten.

Dieser „Spaß“ ist für Passanten und Autofahrer keineswegs witzig und kann mitunter zu sehr bedrohlichen Situationen führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke.

Horror-Clowns: Das Erschrecken ist erlaubt!

„Das Erschrecken von Passanten selbst ist in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar“, erklärt Solmecke. „Allerdings muss sich der Horror-Clown möglicherweise wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung verantworten, wenn der Passant beispielsweise durch den Schreck einen Herzinfarkt erleidet.“ Diese Gefahr bestehe besonders bei älteren Menschen, aber nicht nur.

Bei Angriffen droht Grusel-Clowns eine Freiheitsstrafe

Wenn der Clown die Passanten zusätzlich mit einem Messer oder einer anderen Waffe bedrohe, komme gar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr in Betracht. „An dieser Stelle hört der Spaß definitiv auf.“ Das Gleiche gilt, wenn der Clown andere Verkehrsteilnehmer gefährde.

Springe ein Horror-Clown unvermittelt auf die Straße, um Autofahrer zu erschrecken, könne schnell ein Unfall entstehen. Dieser gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr sei strafbar und könne mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Notwehr ist bei Grusel-Clowns natürlich erlaubt

„Passanten, die von einem Grusel-Clown bedroht werden, dürfen sich wehren“, sagt Solmecke. „Das deutsche Recht sieht ein Recht auf Notwehr vor.“ Dabei darf sich das Opfer nach einem Angriff grundsätzlich mit allen Mitteln wehren. Allerdings muss zu dem Mittel gegriffen werden, das den Angreifer am wenigsten schädigt.