Landesverfassungsgericht Freie Wähler verlieren Fraktionsstatus im Landtag
Für die Brandenburger Freien Wähler ist es ein harter Schlag: Rund neun Monate vor der Landtagswahl verlieren sie ihren Status als Fraktion im Brandenburger Landtag. Grund dafür ist ein Abweichler aus den eigenen Reihen.
Potsdam - Die Freien Wähler verlieren ihren Status als Fraktion im Brandenburger Landtag: Das Landesverfassungsgericht hat einen Eilantrag von BVB/Freie Wähler zur Beibehaltung ihres Fraktionsstatus nach dem Wechsel eines Abgeordneten zur AfD-Fraktion abgelehnt. In seiner Begründung habe das Gericht erklärt, dass das Organstreitverfahren auch in der Hauptsache unbegründet sei, teilte das Landesverfassungsgericht am Montag mit (Az.: 16/23 EA).
„Wir werden diese enttäuschende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren akzeptieren und in der Konsequenz die Gruppengründung vorantreiben“, kommentierte der Abgeordnete Matthias Stefke (BVB/Freie Wähler). Gleichzeitig werde man aber im Hauptsacheverfahren weiter um den Fraktionsstatus kämpfen.
Eine Gruppe hat im Parlament bei Redezeiten und finanzieller Unterstützung im Vergleich zu einer Fraktion nur eingeschränkte Rechte. Dennoch wolle BVB/Freie Wähler weiterhin Oppositionsarbeit betreiben, versicherte Stefke. Kritik an der Regierungsarbeit dürfe nicht nur durch Fraktionen an den Rändern des politischen Spektrums erfolgen, meinte er mit Blick auf Linke und AfD. „Es kann nicht im Interesse von Demokraten sein, wenn die einzige funktionierende Oppositionskraft der Mitte geschwächt wird.“
Der Abgeordnete Philip Zeschmann war im November aus der Fraktion BVB/Freie Wähler ausgetreten und zur AfD-Fraktion gewechselt. Die Freien Wähler verloren daraufhin den Status als Fraktion. Der Landtag begründete dies damit, dass die im Fraktionsgesetz geforderte Stärke von fünf Mitgliedern nicht mehr gegeben sei. Die Freien Wähler waren 2019 mit fünf Prozent und fünf Mitgliedern in den Landtag eingezogen.
Die vier verbliebenen Abgeordneten wandten sich nach Zeschmanns Wechsel zur AfD-Fraktion an das Verfassungsgericht und beriefen sich darauf, dass nach einer Landtagswahl eine Fraktion auch mit fünf Prozent der Zweitstimmen und vier Sitzen gebildet werden könne. Das trifft nach Prüfung des Landtags aber nur in seltenen Fällen zu. Das Verfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung dazu fest, die Anwendung der Regelungen zur Mindestgröße einer Fraktion oblägen dem Landtag im Rahmen der parlamentarischen Selbstorganisation.