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Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof: Urteil über Schutz des «Dresdner Christstollens»

23.12.2002, 12:51
Backhaus Dresden GmbH . (Foto: dpa)
Backhaus Dresden GmbH . (Foto: dpa) dpa

Karlsruhe/dpa. - Pünktlich zu Weihnachten hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein Urteil zum Schutz der Marke «Dresdner Christstollen» gefällt. Nach der am Montag veröffentlichten Entscheidung dürfen ortsfremde Vertriebsfirmen ihren Namen nicht «optisch dominant» auf der Stollenverpackung präsentieren. Damit gaben die Karlsruher Richter einem Verband von Dresdner Bäckern teilweise Recht, der sich die Bezeichnungen «Dresdner Christstollen» und «Qualitätssiegel» als Marken hat eintragen lassen. (Aktenzeichen: 207/00 vom 31. Oktober 2002)

Ein Bäcker aus den eigenen Reihen, der seine Dresdner Stollen bundesweit über ein schleswig-holsteinisches Unternehmen vertrieb, hatte den Namen der norddeutschen Firma ebenfalls auf die Stollenverpackung aufdrucken lassen. Das wollte der Verband verhindern. Laut BGH sieht die Satzung des Verbandes vor, dass die Marke «Dresdner Christstollen» optisch herausgestellt wird. Dies sei hier nicht erfüllt worden, weil der fremde Firmenname zu groß ausgefallen sei. Mit dem Versuch, andere Firmen gänzlich von dem Stollen fern zu halten, hatte der Verband allerdings keinen Erfolg: Die Satzung verbietet es nicht, den Namen der Vertriebsfirma zu nennen.