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Verkehrsgerichtstag Besserer Schutz von Reisenden bei Verspätungen gefordert

Zum Flieger geht es oft mit dem Zug - doch, was wenn die Bahn Verspätung hat und der Flug verpasst wird? Fachleute geben Vorschläge, wie Verbraucher besser geschützt werden könnten.

Von Maurice Arndt, dpa 20.01.2024, 08:52
Eine Frau steht auf einem Flughafen vor einer Anzeigetafel, auf der verspätete Flüge aufgelistet werden.
Eine Frau steht auf einem Flughafen vor einer Anzeigetafel, auf der verspätete Flüge aufgelistet werden. picture alliance/dpa/Symbolbild

Goslar - Im Idealfall ist es bequem und obendrein besser fürs Klima, als ins Auto zu steigen: mit dem Zug zum Flughafen fahren. Doch wer haftet, wenn mal ein Flug wegen eines verspäteten Zuges verpasst wird? Braucht es für den Verbraucherschutz bessere gesetzliche Regelungen? Fachleute wollen darüber vom 24. Januar an beim Verkehrsgerichtstag in Goslar sprechen.

Reisende in Europa seien durch verschiedene Rechte zwar generell gut geschützt, sagt Mobilitätsexperte Gregor Kolbe vom Verbraucherzentrale Bundesverband. Doch bei den sogenannten multimodalen Reisen stießen Fahr- und Fluggastrechte regelmäßig an ihre Grenzen stoßen. Unter multimodalen Reisen werden allgemein Verbindungen mit mehreren Verkehrsmitteln verstanden, etwa auch eine Kombination von Flug und Schiff. „Ist zum Beispiel ein Zug verspätet und verpasst der Reisende dadurch seinen Flug, bleibt er häufig auf den Kosten sitzen“, erklärt Kolbe. Es brauche weitergehende Regelungen, „die ausdrücklich multimodale Reisen im Fokus haben“.

Verkehrsanbieter und Fahrtenvermittler müssten in die Pflicht genommen werden, multimodale Fahrkarten anzubieten, die dann auch einen durchgängigen Schutz bei verpassten Anschlüssen garantieren. Es müsse zudem einfacher und übersichtlicher werden, Reisen mit mehreren Verkehrsmitteln zusammen als eine Fahrkarte zu buchen. Dazu brauche es verbindliche Vorgaben, nach denen die einzelnen Verkehrsanbieter ihre Reiseinformationen auch den Anbietern anderer Verkehrsmittel zur Verfügung stellen. Eine derartige Stärkung der Verbraucherrechte würde den öffentlichen Verkehr attraktiver machen, meint Kolbe.

EU befasst sich mit dem Thema

„Multimodale Reiseketten sind gelebte Realität in Europa“, sagt der Leiter der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, Christof Berlin, der in Goslar zu dem Thema referieren wird. Bisher fehle aber ein entsprechendes europäisches Passagierrecht dafür. Daran werde aber gearbeitet. Die EU-Kommission habe Ende November einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, die erstmals Passagierrechte für multimodale Reisen vorsehe. Dabei gehe es unter anderem um bessere Hilfeleistungen und alternative Reiseverbindungen. Eine pauschale Entschädigung sei hingegen nicht vorgesehen, kritisiert er.

Auch der Automobilclub von Deutschland (AvD) spricht sich für bessere Rechte für multimodale Reisen aus. Der Club begrüße den im November vorgelegte Verordnungsentwurf der EU-Kommission. Aus Sicht des AvD ist es vor allem wichtig, dass Kunden beim Ticketkauf darüber informiert werden, welche Rechte ihnen zustehen. Bei Verspätungen und Ausfällen müssten alternative Verbindungen sowie Unterkünfte und Verpflegung, wenn Reisende vor dem Ziel stranden, bezahlt werden. Alternativ müsse Entschädigung gezahlt werden - nach Auffassung des AvD für annullierte Reiseabschnitte der volle Ticketpreis.

Gütertransportwesen ist schon weiter

Im Gütertransport sei ein Zusammenspiel verschiedener Transportmittel Alltag und Haftungsfragen seien geklärt, teilt der Auto Club Europe mit. Das müsse auch bei Reisen so gehandhabt werden. Wenn beispielsweise Fluggesellschaften damit würben, dass die Anreise per Bahn zum Flughafen im Preis inbegriffen sei, müsse klar geregelt sein, dass die Airline bei Verspätungen hafte.

Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält eine Anpassung der Rechtslage für angebracht. Einerseits werde für Zubringerzüge auch im Sinne des Klimaschutzes geworben. Andererseits würden Reisende mit Zubringerflügen bei Verspätungen bevorzugt, da in diesem Fall sämtliche Rechte der Fluggastrechte-Verordnung zur Verfügung stünden. „Diesen Widerspruch gilt es aufzulösen“, sagte Rechtsanwalt Martin Diebold, der beim DAV für Verkehrsrecht zuständig ist.