Immobilien Berlin erzielt Erfolg im Streit um ehemaliges SEZ-Gelände
Berlin - Im jahrelangen Rechtsstreit um das frühere Sport- und Erholungszentrum (SEZ) in Berlin-Friedrichshain hat Berlin einen Erfolg erzielt. Das Kammergericht hat den sächsischen Investor dazu verurteilt, das Gelände an der Landsberger Allee zurückzugeben (Az. 14 U 30/19). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wie ein Gerichtssprecher am Freitag mitteilte. Zwar sei die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Dagegen könne der Investor aber Beschwerde einlegen. Das Land Berlin zeigte sich jedoch zuversichtlich: „Der zunehmende Verfall des SEZ nähert sich damit dem Ende“, erklärte Finanz-Staatssekretärin Barbro Dreher.
„Wir sind einen wichtigen Schritt weitergekommen“, so Dreher. Es sei gut, dass die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) nicht lockergelassen habe, die Interessen der Allgemeinheit durchzusetzen. Auch der Bund des Steuerzahler, der den Verkauf des SEZ und das Agieren der Berliner Finanzverwaltung immer wieder kritisiert hatte, zeigte sich erleichtert über das Urteil: „Für den Bund der Steuerzahler hat sich eine saubere Recherche und ein langer Atem auf lange Sicht ausgezahlt“, erklärte dessen Vorsitzender Alexander Kraus.
Der sächsische Investor hatte das einstige Vorzeige-Erlebnisbad der DDR 2003 für einen symbolischen Euro aus dem Liegenschaftsfonds Berlins gekauft. Das Freizeitbad, das jahrelang Verluste machte, war damals bereits geschlossen. Der Käufer wurde damals verpflichtet, bis 2007 wieder einen Badebetrieb im SEZ zu schaffen. Andernfalls bestehe das Recht auf Rückkauf durch den Liegenschaftsfonds. Darüber, ob der Käufer seine vertraglichen Pflichten eingehalten hat, wird seit vielen Jahren gestritten. Im November 2018 hatte das Landgericht Berlin noch entschieden, das SEZ falle nicht an den Liegenschaftsfonds zurück.
Laut Finanzverwaltung hat das Abgeordnetenhaus 2018 einen Bebauungsplan für die 5,6 Hektar große Fläche beschlossen. Dieser sieht unter anderen den Bau von Wohnungen und einer Schule vor. Gegen diesen Bebauungsplan sei ein weiterer Rechtsstreit des damaligen Käufers anhängig, hieß es.