Verfahren Verfahren: Kehrt Augenarzt Duncker an Uniklinik Halle zurück?
Halle (Saale)/MAGDEBURG/MZ. - Der Chef der halleschen Universitäts-Augenklinik, Gernot Duncker, ist nicht mehr vom Dienst suspendiert. Das Verwaltungsgericht Magdeburg gab am Donnerstag dem Antrag des Augenarztes statt, die Disziplinarmaßnahmen der Universität gegen ihn aufzuheben. In einem Eilverfahren hatte Duncker sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung, die Kürzung seiner Bezüge und das Hausverbot am Klinikum gewehrt.
Diese Maßnahmen hatte die Universität Anfang August gegen den Augenarzt verhängt. Sie reagierte damit auf die Weigerung Dunckers, seine Arbeit im halleschen Augenlaserzentrum (ALZ) aufzugeben. Nach Auffassung der Uni verletzt Duncker mit dieser Nebentätigkeit seine Dienstpflichten, baut gezielt eine Konkurrenz zum Uniklinikum auf und verfolgt eigennützige Ziele. Duncker bestreitet das. Das ALZ stehe nicht in Konkurrenz zur Uniklinik. Er ziehe keinen finanziellen Nutzen aus der Nebentätigkeit.
Ob Duncker nach dem am Donnerstag veröffentlichten Gerichtsbeschluss wieder an seinen Arbeitsplatz im Uniklinikum zurückkehren wird, blieb am Donerstag offen. "Professor Duncker wird am Montag seinen Dienst wieder antreten und sich seinen Pflichten widmen", sagte Dunckers Rechtsanwalt Andreas Silbersack. Der Sprecher des Verwaltungsgerichts Magdeburg, Uwe Haack, äußerte sich zurückhaltender. Denn die Universität kann gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Dann könne sie möglicherweise auch beantragen, dass Dunckers Rückkehr in den Dienst aufgeschoben wird, so Haack.
Die Uni Halle vertrat am Donnerstag die Auffassung, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts keine endgültige Entscheidung im Rahmen des Disziplinarverfahrens bedeute, das sie gegen Duncker verfolgt. Sie stützt sich dabei auf die Begründung des Verwaltungsgerichts. Dieses führt in der Entscheidung aus, dass die "derzeit bekannten Umstände" die vorläufige Dienstenthebung des Mediziners nicht rechtfertigen. Eine endgültige Beurteilung, ob Duncker sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, gehe aus der Entscheidung jedoch nicht hervor, heißt es weiter. Hier komme es auf weitere Erkenntnisse aus dem Disziplinarverfahren an.
Das Gericht legte bei der Prüfung strenge Maßstäbe an. Denn eine vorläufige Suspendierung ist nur möglich, wenn ein Disziplinarverfahren absehbar mit einer Dienstenthebung endet. Voraussetzung dafür ist wiederum ein schweres Dienstvergehen, mit dem der Betreffende das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Das könne etwa der Fall sein, wenn Duncker die Patientenversorgung im Uniklinikum gezielt dazu genutzt hätte, Patienten für das ALZ zu gewinnen, hieß es seitens des Gerichts. Derzeit gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass er in dieser Form gezielt eigennützig gehandelt habe. Dass diese im Verlauf der Ermittlungen noch zutage treten, sei indes nicht auszuschließen.