Steuern auf die Rente Steuererklärung 2018 Rentner: Wer muss wie viel zahlen? - Tipps und Hilfe für Senioren zur Steuer

Halle (Saale) - Auch Rentner müssen mitunter eine Steuererklärung machen. Ob sie dazu verpflichtet sind, hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend ist unter anderem das Jahr des Renteneintritts. Um die Steuerlast zu senken, lassen sich aber Kosten absetzen. Was ist dabei zu beachten?
Die MZ beantwortet gemeinsam mit Hilmar Speck, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt und Vorstandsmitglied des Steuerberaterverbandes Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, Fragen dazu.
Wann ist man als Rentner überhaupt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
Grundsätzlich wird immer dann eine Einkommensteuererklärung verlangt, wenn das zu versteuernde Einkommen eines Rentners - also nach Abzug von außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben und gesetzlichen Freibeträgen - den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Für das Jahr 2018 liegt dieser für Alleinstehende bei 9.000 Euro und für Verheiratete bei 18.000 Euro. Kommen weitere Einkünfte zur Rente hinzu, etwa aus Vermietung oder Verpachtung, entsteht in der Regel eine Steuerpflicht.
Wie viel wird von der gesetzlichen Rente versteuert?
Entscheidend ist das Jahr, wann jemand in den Ruhestand gegangen ist. Denn Renten werden für jeden Jahrgang seit 2005 stärker besteuert. So müssen etwa Rentner, die im beziehungsweise bis zum Jahr 2005 in Rente gegangen sind, 50 Prozent von ihrer Rente versteuern. Wer dagegen erstmals im Jahr 2016 Rente bezogen hat, 72 Prozent (siehe Tabelle).
Ab welcher Rentenhöhe muss für das Jahr 2018 Einkommensteuer gezahlt werden?
Das ist stark abhängig von dem ersten Jahr des Rentenbezugs sowie der Höhe der Einkünfte, die möglicherweise neben der Rente noch anfallen. Außerdem spielen die Vorsorgeaufwendungen und sonstige absetzbare Beträge eine Rolle. Beispiel: Ein alleinstehender Altersvollrentner mit Rentenbeginn 2012, der ausschließlich seine Altersrente bezieht und außer der Kranken- und Pflegeversicherung keine weiteren Vorsorgeaufwendungen hat, muss für den Veranlagungszeitraum 2018 erst ab einer Jahresbruttorente von 15.247 Euro mit einer Steuerzahlung rechnen (siehe Tabelle).
Sollte man im ersten Rentenjahr eine Steuererklärung abgeben, um prüfen zu lassen, ob eine Steuerpflicht besteht?
„Weil im Jahr des Rentenbeginns sowohl versteuerte als auch nicht versteuerte Einkünfte anfallen, ist grundsätzlich jeder verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben“, erklärt Hilmar Speck.
Für das Folgejahr rät er, die Steuerpflicht von einem Steuerberater prüfen zu lassen. „Doch selbst wenn ein Rentner eine Erklärung einreichen muss, bedeutet dies nicht, dass er tatsächlich Steuern zahlen muss“, sagt Speck. Abzüge könnten die Steuerlast senken.
Wichtig ist: Infolge gesetzlicher Rentenerhöhungen oder Witwenrente können Senioren unter Umständen erst nach Jahren in die Steuerpflicht rutschen.
Wird die Brutto- oder die Nettorente angegeben?
In die „Anlage R“ eingetragen werden muss die Bruttorente, das heißt der Rentenbetrag vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Beiträge gehören dann in die „Anlage Vorsorgeaufwand“. Eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung hilft beim Ausfüllen der Formulare. Unter Angabe der Versicherungsnummer können Rentner diese kostenfrei beantragen. Wer den Antrag einmal gestellt hat, bekommt das Schreiben in den Folgejahren automatisch per Post zugeschickt. Es enthält auch die Zeilenangaben für die Formulare, sodass die Beträge direkt übernommen werden können.
Sind eigentlich alle Renten steuerpflichtig?
In der Regel ja. Neben der Altersrente sind zum Beispiel auch Hinterbliebenen- und Riesterrenten einkommensteuerpflichtig. Zu den Renten, die nicht besteuert werden, gehören unter anderem Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaftsrenten) oder auch die Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts.
Welche Sonderausgaben sind absetzbar?
Im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Höchstbeträge abzugsfähig sind beispielsweise Spenden, die Kirchensteuer, Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Lebensversicherung, zur Unfallversicherung sowie die Privat- und Kfz-Haftpflichtversicherung. Auch sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Rechnung des Schornsteinfegers sowie einer Garten- oder Putzfirma senken unter Umständen die Steuern. Nicht absetzbar ist dagegen die Hausratversicherung.
Was zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen?
Dazu gehören Krankheitskosten wie Zuzahlungen für eine Operation, Aufwendungen für verschreibungspflichtige Medikamente, Zahnersatz, Brille, Hörgerät, Prothesen. Wenn sie ärztlich verordnet sind, erkennt der Fiskus auch Leistungen wie Krankengymnastik an. Wichtig: Die Ausgaben werden nur berücksichtigt, wenn sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung - ein bestimmter Prozentsatz aller Einkünfte - nicht übersteigen. Diese Grenze wird vom Finanzamt automatisch ermittelt.
Senioren mit gesundheitlichen Einschränkungen können zudem vom Behindertenpauschalbetrag profitieren. Abzugsfähig sind ebenso Beerdigungskosten, wenn der Erbnachlass nicht ausreicht, die Bestattung zu bezahlen.
Wie wird Pflegegeld steuerlich betrachtet?
Bei Pflegegeld handelt es sich um eine Sozialleistung, die nicht versteuert und damit auch nicht angegeben werden muss. Anders verhält es sich, wenn zwischen dem Pflegebedürftigen und der Pflegeperson kein Angehörigen-, sondern ein Arbeitsverhältnis besteht. „Dann wird das Pflegegeld zu einer Lohnleistung und muss besteuert werden“, erklärt Speck.
Kann ich die Kosten für ein Pflegeheim absetzen?
Nicht alle. Sofern ein Pflegegrad vorliegt, gehören die nicht von der Pflegekasse/Dritten übernommenen krankheitsbedingten Pflegekosten zu den außergewöhnlichen Belastungen und wirken sich hier aus, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten.
Soweit altersbedingte Pflegekosten oder andere allgemeine Pflege- und Betreuungskosten vorliegen, die nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, ist der Ansatz im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen möglich. In der Regel listet das Pflegeheim hierfür unterschiedliche Kostenarten auf. Abzugsfähig sind dann in jedem Fall die Lohnleistungen, sprich die Aufwendungen für den Pflegeaufwand, solange sie nicht von der Pflegekasse übernommen werden. „Wird ein diesbezüglicher Eigenanteil gezahlt, kann der in der Steuererklärung angegeben werden“, sagt Speck. „Einige Pflegedienste geben eine Bescheinigung über die Lohnleistung heraus“ erklärt Speck. Strittig sind die von den Pflegeheimen ausgewiesenen Investitionskosten oder die Ausbildungsvergütung.
Rentner mit einer Behinderung haben ein Wahlrecht und können den Behindertenpauschbetrag ansetzen oder aber die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung beziehungsweise haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Welche Variante günstiger ist, lassen Betroffene am besten von einem Steuerberater prüfen.
Was gilt steuerrechtlich, wenn ein Ehepartner stirbt?
Für das Todesjahr und das Jahr darauf gilt das Gnadensplitting. Das heißt, es ändert sich nichts. Der überlebende Partner wird als noch verheiratet betrachtet. Danach wechselt er steuerlich als Alleinstehender in den Grundtarif. Dann empfiehlt es sich, eine Steuererklärung abzugeben. Nicht selten drohen verwitweten Rentnern höhere Abgaben als bisher.
Wo finden Rentner vertrauenswürdige Hilfe?
Eine Übersicht gibt die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt unter www.stbk-sachsen-anhalt.de oder der Steuerberaterverband unter www.dstv.de. Hilfe leisten auch Lohnsteuerhilfevereine. Die Verbraucherzentrale hat den Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2018/2019“ herausgebracht (14,90 Euro). Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt einen Alterseinkünfte-Rechner zur Verfügung. Unter www.finanzamt.bayern.de können Rentner prüfen, ob sie Einkommensteuern zahlen müssen.
Einkommensteuererklärung: So wird gerechnet
Eine Einkommensteuererklärung wird verlangt, wenn die Einkünfte eines Rentners den jährlichen Grundfreibetrag überschreiten. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich dabei nach dem Jahr, in dem die Rente erstmals bezogen wurde. Für die Beispiele gilt: Neben der Altersrente lagen 2018 keine weiteren Einkünfte vor.
Beispiel 1: Ehepaar, beide seit 2008 in Rente, die gemeinsame Jahresbruttorente betrug damals 26.600 Euro. Das ergab bei einem Besteuerungssatz von 56 Prozent eine zu versteuernde Rente von 14.896 Euro. Der persönliche Rentenfreibetrag, der für die Zukunft immer gleich bleibt, lag damit bei 11.704 Euro.
Für das Jahr 2018 betragen die gemeinsamen voll abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen (etwa Krankenversicherung) 4.000 Euro. Wegen Rentensteigerungen beträgt die gemeinsame Jahresbruttorente 2018 mittlerweile 28.000 Euro. Da die Frau weder Rentennachzahlungen, Witwenrente oder Mütterrente erhielt, bleibt der Rentenfreibetrag für beide gleich bei 11.704 Euro. Die zu versteuernden Renteneinnahmen steigen für das Jahr 2018 jedoch auf 16.296 Euro.
Das Finanzamt zieht davon nun automatisch die Pauschalbeträge für Werbungskosten (204 Euro) und Sonderausgaben (72 Euro) ab, außerdem die Vorsorgeaufwendungen von 4.000 Euro.
Fazit: Das steuerliche Einkommen für das Jahr 2018 beträgt also 12.020 Euro. Dieser
Betrag liegt unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 18.000 Euro. Das Paar muss also trotz Rentenerhöhungen keine Steuern für 2018 zahlen.
Beispiel 2: Ein Ehepaar - sie bezieht seit 2014 Rente, er bereits seit 2009.
Sie hat 2018 eine Jahresbruttorente von 15.200 Euro und 2.100 Euro voll abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen. Der steuerpflichtige Anteil ihrer Rente beträgt rund 10.330 Euro. Das Finanzamt zieht davon die Pauschalbeträge für Werbungskosten (102 Euro) und Sonderausgaben (36 Euro) ab, außerdem die Vorsorgeaufwendungen von 2.100 Euro. Das steuerpflichtige Einkommen beträgt also 8.092.
Er hat eine Jahresbruttorente von 22.300 Euro und voll abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen von 2.200 Euro. Sein steuerpflichtiger Rentenanteil beträgt rund 13.000 Euro.
Das Finanzamt zieht nun die genannten Pauschalbeträge (102 und 36 Euro) sowie die 2.200 Euro ab. Das steuerpflichtige Einkommen des Mannes beträgt 10.662 Euro.
Fazit: Für 2018 beträgt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen 18.754 Euro. Das liegt über dem Freibetrag von 18.000 Euro. Das Paar muss eine Steuererklärung abgeben. Aber: Es kann außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen angeben. Dies kann dazu führen, dass letztlich keine Steuern gezahlt werden müssen.
Experten beraten Thema Steuererklärung
Die MZ bietet ein Telefonforum zum Thema Steuererklärung an. Am 21. Februar beantworten Experten zwischen 14 und 16 Uhr Fragen. Was können Rentner, aber auch Arbeitnehmer absetzen? Was zählt zu haushaltsnahen Dienstleistungen und wie setze ich diese ab? Wie verhält es sich mit Fahrtkosten? Auskunft geben am Telefon Hilmar Speck aus Halle, Heike Dreißig-Belz aus Mücheln und Dr. Andrea Wrankmore aus
Bad Lauchstädt vom Steuerberaterverband Niedersachsen/Sachsen-Anhalt.
Rufen Sie an: 0345/5608218, -5608019 und -5608313
(mz)