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Parteiausschluss ist rechtskräftig Parteiausschluss ist rechtskräftig: AfD-Rechtsaußen Pasemann scheitert

Von Hagen Eichler und Jan Sternberg 15.11.2020, 10:34
Frank Pasemann während einer Sitzung im Bundestag. Er war nach mehreren Vorwürfen aus der Partei ausgeschlossen worden.
Frank Pasemann während einer Sitzung im Bundestag. Er war nach mehreren Vorwürfen aus der Partei ausgeschlossen worden. www.imago-images.de

Berlin - Der Magdeburger AfD-Bundestagsabgeordnete Frank Pasemann ist rechtskräftig aus der Partei ausgeschlossen. Das Bundesschiedsgericht der AfD bestätigte am Sonnabend eine frühere Entscheidung des Landesschiedsgerichts Sachsen-Anhalt. Pasemann scheiterte an einer nicht eingehaltenen Abgabefrist, hätte aber auch mit seinen Argumenten keinen Erfolg erzielt. Das schreibt das Bundesschiedsgericht in seinem der MZ vorliegenden Beschluss.

Der 60-jährige Abgeordnete gilt in Sachsen-Anhalt als zentrale Führungsfigur der Parteiströmung „Der Flügel“, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft wird und sich offiziell aufgelöst hat. Der AfD-Landesvorstand hatte den Ausschluss beantragt. In der Begründung hieß es, Pasemann habe seine Mandatsträgerabgaben nicht ordnungsgemäß entrichtet und sich in einem Tweet antisemitisch geäußert.

Pasemann begründetete Widerspruch zu spät

Am 7. Oktober wurde Pasemann die Entscheidung des Landesschiedsgerichts zugestellt. Er legte Widerspruch ein. Laut Bundesschiedsgericht verfehlte er jedoch die einmonatige Frist zur Begründung seines Antrags. Damit sei dieser unzulässig. Das Bundesschiedsgericht ergänzte, dass es auch sonst nicht anders hätte entscheiden können. Das ergebe „bereits eine kursorische Prüfung“ der Akte aus der ersten Instanz.

Pasemann war für eine Reaktion zunächst nicht erreichbar, ebenso wie AfD-Landeschef Martin Reichardt. AfD-Landesgeneralsekretär Andreas Mrosek wollte den Ausschluss nicht bewerten. „Zu parteiinternen Angelegenheiten äußere ich mich grundsätzlich nicht“, sagte er der MZ. Dem Ausgeschlossenen bleibt noch der Weg zu einem ordentlichen Gericht. (mz)