Namensänderungen Namensänderung in Sachsen-Anhalt: Nur bei guten Begründung besteht Aussicht auf Erfolg

Bernburg - Mehr als 200 Sachsen-Anhalter lassen jedes Jahr ihren Namen ändern - allerdings nicht wegen Hochzeit, Scheidung oder Adoption. Gründe für eine sogenannte behördliche Namensänderung können etwa Verwechslungsgefahr oder Schwierigkeiten in der Schreibweise sein oder dass der Name lächerlich oder anstößig klingt. Für eine Änderung gibt es jedoch hohe Hürden, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur unter den Landkreisen und kreisfreien Städten ergab.
Namensänderungen in Sachsen-Anhalt: „Es muss ein wirklich wichtiger Grund vorliegen“
„Viele denken, sie können mal schnell ihren Namen ändern, weil ihnen der alte nicht mehr gefällt“, berichtete Heike Ohle, die Namensänderungen im Salzlandkreis bearbeitet. Das sei jedoch nicht der Fall. „Es muss ein wirklich wichtiger Grund vorliegen.“ Jeder Einzelfall werde intensiv geprüft. Nach einem Beratungsgespräch würden viele Interessierte bereits erkennen, dass ihr Antrag keine Chance auf Erfolg hätte. Beispiel Landkreis Stendal: Nur rund 30 Prozent stellen nach dem Beratungsgespräch tatsächlich einen Antrag.
Die Zahl der Namensänderungen bleibt deshalb überschaubar. Im Bördekreis gab es 20 Namensänderungen, im Landkreis Stendal 15, im Landkreis Anhalt-Bitterfeld 22 und in der Stadt Halle 37. Im Salzlandkreis wurden im vergangenen Jahr 30 Anträge gestellt, in Magdeburg 26. Anträge werden generell erst gestellt, wenn sie Aussicht auf Erfolg haben - die Zahl abgelehnter Anträge ist deshalb sehr gering. Insgesamt änderten rund 240 Sachsen-Anhalter ihren Namen.
Nach der Scheidung: Für das Kind ist behördliche Namensänderung erforderlich
In der Mehrheit der Fälle gehe es um einen neuen Nachnamen, berichtete Ohle aus dem Salzlandkreis. Ein typischer Fall: Eine Frau nimmt nach der Trennung von ihrem Mann wieder ihren Mädchennamen an und möchte auch bei ihrem Kind den Namen entsprechend ändern. Während das für die Frau relativ einfach nach Vorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geht, ist für das Kind eine behördliche Namensänderung erforderlich. „Solche Fälle landen dann bei mir“, erklärte Ohle. Auch bei Pflegekindern kommt eine Namensänderung häufiger vor, berichtete die Stadt Magdeburg.
Häufig spielten auch negative Erfahrungen mit dem Namen eine Rolle, sagte Ohle. „An jeder Geschichte hängt ein persönliches Schicksal.“ Etwa wenn der Name ständig Erinnerungen an den verhassten Stiefvater weckt. „Es sind schon einige Dramen, die man sich hier anhört.“
Wenn Inge zu Inga wird
Konkrete Beispiele von geänderten Nachnamen wollen die Behörden unter Verweis auf den Datenschutz nicht nennen. Ohle schilderte einen Fall zur Änderung eines Vornamens: Bei einer jungen Frau sei aus Inge Inga geworden. „Sie hat sich immer an dem letzten Buchstaben gestört.“ In Zeugnissen und Bescheinigungen sei bereits ständig der Name Inga aufgetaucht. Ihre Mutter habe ihr zudem immer gesagt, Inga sei ihr richtiger Name. Daraus entstehe eine Art Gewohnheitsrecht, die die Änderung des Namens rechtfertige.
Weitere typische Fälle laut Ohle: Erwachsene wollen nachträglich einen Doppelnamen annehmen oder ablegen - oder bei einem Vornamen wie Hans-Peter soll der Bindestrich entfallen, damit ein Name zum Rufnamen werden kann. „In jedem Fall kommt es aber auf die besonderen Beweggründe im Einzelfall an“, betonte Ohle.
Auch mit lächerlich und anstößig-klingenden Namen müssen sich die Behörden beschäftigen. So zum Beispiel im Bezierksamt Charlottenburg-Wilmersdorf in Berlin. Dort nannte eine Mitarbeiterin beim als Beispiele für eine Änderung des Namens „Hühnerbein“, „Friedhoff“ bei einem Arzt oder „Macke“ bei einem Psychiater.
Gesetzliche Vorgaben zur Namensänderung
In Deutschland kann jeder die Änderung seines Vor- und/oder Nachnamens beantragen - vorausgesetzt er ist Deutscher, asylberechtigt oder staatenlos. Dies gilt unabhängig von der Änderung des Familiennamens aufgrund Geburt, Heirat, Lebenspartnerschaft oder Adoption. Diese „behördliche Namensänderung“ richtet sich nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Nach Paragraf 3 des Gesetzes dürfen Namen nur geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ die Änderung rechtfertigt. Die für die Entscheidung wichtigen Umstände sind von Amts wegen festzustellen.
Typische Fallgruppen einer Namensänderung sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz aufgeführt. Dazu zählt beispielsweise die Namensänderung bei:
- Sammelnamen wie Müller, Meier, Schmidt und Schulz, wenn die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht
- anstößig oder lächerlich klingenden Familiennamen oder die zu frivolen und unangemessenen Wortspielen verleiten
- Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche Familiennamen
Die Änderung ist aber immer eine Einzelfallentscheidung der Namensänderungsbehörde - in Berlin das Rechts- oder Standesamt des jeweiligen Bezirks. Markus Hellwig, Sachbearbeiter der Namensänderungsbehörde Steglitz-Zehlendorf erklärt: „Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Namensänderung. Denn in Deutschland gilt der Grundsatz der 'Namenskontinuität'. Nur dann, wenn das Interesse des Betroffenen an der Namensänderung höher wiegt als das öffentliche Interesse an der Namensbeibehaltung kann der Änderung stattgegeben werden.“ (dpa)
