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Kitas in Sachsen-Anhalt Kita-Notbetreuung in Sachsen-Anhalt: Diese Berufe haben Anspruch auf Hilfe

16.12.2020, 08:32

Halle (Saale) - Im Rahmen des Lockdowns fährt Sachsen-Anhalt auch den Kita-Betrieb herunter. Ab Mittwoch gehen die Kindertagesstätten in den Notbetrieb. Noch bis Freitag darf theoretisch jedes Kind die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Ab Montag gilt dies dann nur noch für systemrelevante Berufe mit einem Nachweis des Arbeitgebers.

Für den Anspruch auf Notbetreuung muss ein Elternteil in einem der folgenden Bereiche arbeiten. Zudem darf keine private Betreuung zum Beispiel durch Angehörige oder im Homeoffice möglich sein.

Diese Berufsgruppen haben Anspruch auf Notbetreuung

1. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z.B. Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche (z.B. Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung), des Justiz-, Maßregel-und Abschiebungshaftvollzugs, der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste, der Kinder-und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in §6 der BSI-Kritisverordnung hinausgeht.

2. Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, Behörden des Arbeits-, Gesundheits-und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr [(freiwillige) Feuerwehr und Katastrophenschutz, Rettungsdienst], soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden.

3. notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse, Post-und Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Energie (z.B. Strom-, Wärme-, Gas-und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen-und Versicherungen (z.B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers), ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Abfallentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels (Produktion, Groß-und Einzelhandel) jeweils einschließlich Zulieferung und Logistik.

4. Personal von Bildungs-und Kinderbetreuungseinrichtungen zur Aufrechterhaltung des Distanz-und Notbetriebs, alleinerziehende Berufstätige, Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung, des Frauen-und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen.

5.Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien.

Zudem werden bei der Notbetreuung berücksichtigt:

Die Landkreise und kreisfreien Städte können zudem eigenständig zusätzliche Härtefallregelungen erlassen. (mz)