Diese Strafen drohen Holz sammeln im Wald: Was ist erlaubt - und was ist verboten?
Infolge der Energiekrise erlebt der Brennholzhandel einen Boom. Die Nachfrage explodiert, Händlern geht das Holz aus. Das lockt auch mehr Menschen in die Wälder, um Holz zu sammeln. Was ist erlaubt und wann droht ein Bußgeld?
Halle (Saale). - Der Holzdiebstahl in Sachsen-Anhalts Wäldern erreicht immer größere Ausmaße. Laut Landeskriminalamt steigt die Zahl der Fälle seit einigen Jahren an.
Mit dem Brennholzboom infolge der Energiekrise dürfte die Zahl weiter rasant steigen. Waldbesitzer hatten bereits beklagt, dass immer größere Mengen Holz gestohlen werden.
Institutionen und Verbände weisen nachdrücklich darauf hin, dass grundsätzlich kein Holz aus den Wäldern mitgenommen werden darf.
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„Wer Holz ohne Freigabe des Forstbetriebs mitnimmt, um es im privat oder gewerblich beispielsweise zum Heizen zu nutzen, begeht Diebstahl“, sagt Knut Schüler, Sachgebietsleiter zentrale Holzvermarktung und Logistik beim Landesforstbetrieb Sachsen-Anhalt. „Das gilt auch bei kleinen Mengen eingeschlagenen Holzes, wenn es am Wegesrand liegt.“ Und für Totholz: „Es ist Bestandteil vieler Lebensräume und dient der Nährstoffzufuhr in den Wäldern.“
Holz aus dem Wald mitnehmen: Diese Strafen drohen
Es gibt zwar die so genannte Handstraußregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz, die unter anderem für Beeren, Pilze und Blumen gilt. Sie greift aber nicht für Holz, Zweige, Bäume oder geschützte Pflanzen.
Holzdiebstahl kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren geahndet werden. Wer einen Baum fällt, um seinen Eigenbedarf an Brennholz zu decken, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro rechnen.
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In den Wäldern Sachsen-Anhalts darf auch nicht mit so genannten Sammelscheinen oder Lesescheinen Holz gesammelt werden. Das regeln die Bundesländer in eigenen Landeswaldgesetzen.
In Sachsen beispielsweise ist es möglich, in Abstimmung mit dem zuständigen Forstbetrieb Holz zu sammeln. Erlaubt ist in Sachsen-Anhalt allerdings, Brennholz von bereits gefällten und dafür ausgewiesenen Bäumen selbst abzusägen. Die Preise und Mengen für das bereitgestellte Holz bestimmt der jeweilige Forstbetrieb.
Heizen mit Holz: Selbstwerber dürfen Holz sägen
Nötig ist ein Selbstwerberschein, den das Forstamt oder der Waldbesitzer ausstellt. „In jedem Fall benötigt man das Einverständnis des Besitzers“, sagt Björn Hönoch, Geschäftsführer des Waldbesitzerverbandes.
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„Selbstwerbung wird in der Regel nur für liegendes Brennholz gestattet, das dafür gesondert an den Weg gerückt wird und an den Selbstwerber verkauft wurde.“ Dazu seien ein Motorsägen-Führerschein und eine komplette Schutzausrüstung nötig. Die Preise für das abgesägte Holz setzt der Förster fest.
Komplette Bäume dürfen Selbstwerber nicht mehr absägen. „Das war vor ein paar Jahren noch anders“, sagt Knut Schüler. „Dünnere Bäume konnten gefällt werden. Heute ist das zu gefährlich. Wir haben stark geschädigte Waldbestände, vor allem im Laubholz. Da ist selbst die Vibration einer Motorsäge zu viel.“