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Verbraucher  Fehlerhafte Messgeräte: Bußgelder bei Betrug am Verbraucher

Von Alexander Schierholz 16.08.2016, 19:08
Es werden immer öfter Bußgelder wegen ungenauer Waagen verhängt.
Es werden immer öfter Bußgelder wegen ungenauer Waagen verhängt. Urheber: Chris Wohlfeld

Halle (Saale) - Vorsicht, Betrug: Kontrolleure des Landeseichamtes ahnden in Sachsen-Anhalt immer häufiger nicht geeichte Waagen in Super- oder auf Wochenmärkten und Messgeräte wie Wasser- oder Gaszähler, die ungenau arbeiten.

In den ersten sechs Monaten des laufenden Jahres wurden deshalb bereits 66 Verwarnungs- und Bußgeldverfahren eingeleitet, sagte der Direktor der Behörde, Walter Klein. Zum Vergleich: In den beiden Vorjahren waren insgesamt jeweils knapp über 100 derartige Verfahren anhängig.

Auch die Summe der Bußgelder ist extrem angestiegen: Im ersten Halbjahr 2016 waren es bereits 32.500 Euro, gegenüber 23 000 Euro im Jahr zuvor und 11.500 Euro im Jahr 2014. Laut Klein liegt das allerdings nicht an zusätzlichen Kontrollen, sondern an einem schärferen Gesetz, das allmählich greift. Bereits seit 2013 gilt ein neues Mess- und Eichgesetz, die Verordnung, es auch umsetzen zu können, trat aber erst Ende 2014 in Kraft.

„Das neue Gesetz legt den Eigentümern von Messgeräten mehr Eigenverantwortung auf, das schlägt sich jetzt in höheren Bußgeldern nieder“, sagte Klein der MZ. So müsse für Geräte nun zehn Wochen vor Ablauf der Frist eine neue Eichung beantragt werden. Ansonsten dürfe das Gerät dann nicht mehr verwendet werden.

Falle das bei einer Kontrolle auf, sei das Bußgeld saftiger als vorher. Bisher drückte die Behörde laut Klein in solchen Fällen oft noch ein Auge zu und beließ es bei Belehrungen; diese Übergangszeit sei nun aber vorbei.

Fehlerhafte Messgeräte: Der wirtschaftliche Schaden ist kaum zu beziffern

Welcher wirtschaftliche Schaden durch nicht geeichte Waagen oder Taxameter oder ungenaue Messgeräte entsteht, lässt sich kaum beziffern. „Das ist nahezu unmöglich“, sagte der Amtsleiter.

Es könne höchstens in Einzelfällen gelingen, wenn genau klar sei, welche Menge zu welchem Zeitpunkt über das betroffene Gerät abgerechnet und verkauft worden sei.

Verbrauchern bleibt somit nur, sich auf die amtlichen Angaben auf den Geräten zu verlassen, die nachweisen, ob diese korrekt geeicht sind. Das allerdings kann verwirrend sein, weil es davon zwei Varianten gibt: Nach dem alten Gesetz muss das Jahr vermerkt sein, bis zu dem die Waage, das Taxameter oder der Gaszähler geeicht sind.

Nach dem neuen Gesetz wird das Jahr angegeben, in dem das Gerät geeicht worden ist. Noch existieren beide Formen nebeneinander; die alte läuft zum Jahresende aus. Laut Klein müssen Messgeräte wie Waagen in der Regel alle zwei Jahre geeicht werden, allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen.

„Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass Waagen und andere Messgeräte ordnungsgemäß funktionieren“, sagte Melanie Letzel von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.

Doch immer wieder gebe es Zweifel. So gebe es Kunden, die ein gekauftes Brot nachwiegen würden, weil sie den Gewichtsangaben misstrauten. Die Verbraucherzentrale gebe solche Fälle an das Eichamt weiter.

Auch Behördenchef Klein rief dazu auf, sich in Zweifelsfällen an das Eichamt zu wenden. „Ein typischer Fall ist, dass mehr Treibstoff in den Tank des Autos passt als es nach Herstellerangaben der Fall sein dürfte“, erklärte Klein.

In vielen dieser Fälle erwiesen sich bei einer Überprüfung allerdings die Angaben in den Zulassungspapieren als fehlerhaft. „Moderne Zapfsäulen arbeiten extrem genau“, betonte Klein. Dennoch hätten die Kunden den Verdacht, betrogen zu werden. (mz)