Regierung greift wegen Corona durch Corona-Pandemie: Sachsen-Anhalt schließt Geschäfte, Spielplätze, Bars und Sportstätten

Magdeburg - Um die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen, ergreift Sachsen-Anhalt drastische Schritte. Ab Mittwoch werden zahlreiche Geschäfte geschlossen. Versammlungen sind weitgehend untersagt, selbst Spielplätze bleiben leer. Die Grundversorgung der Menschen soll aber auf jeden Fall aufrechterhalten werden. Die neuen Regeln treten um Mitternacht in Kraft.
Die komplette Verordnung des Landes-Sachsen-Anhaltsamt Begründung zum Download
„Es ist ein gravierender Eingriff in das gesellschaftliche Leben, wir hatten das noch nie“, sagte Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU). Die Landesregierung folgt einer Empfehlung, auf die sich Bund und Länder am Montag verständigt hatten. „Es dient alles dem Ziel, dass wir möglichst die Abstände zwischen den Bürgern auf zwei Meter plus X erweitern lassen“, erläuterte Haseloff.
Welche Läden werden in Sachsen-Anhalt geschlossen?
Der Einzelhandel soll weitgehend geschlossen bleiben. Ausnahmen sind Geschäfte, welche die Menschen in Sachsen-Anhalt mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs versorgen.
Welche Geschäfte bleiben offen?
Geöffnet bleiben Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Baumärkte, Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und Großhandelseinrichtungen. Auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, sowie Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, schließen nicht. Das gilt auch für den Buch- und Zeitschriftenhandel, Hörakustiker, Optiker. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.
Damit weiter genug Waren verfügbar sind, wird das Sonntagsfahrverbot für bestimmte Güter wie Lebensmittel, Hygieneartikel und medizinische Produkte ausgesetzt. Zudem wird an einer neuen Regelung zu Sonntagsöffnungszeiten gearbeitet.
Wie werden Versammlungen eingeschränkt?
Ab Mittwoch sind öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen mit mehr als 50 Teilnehmern untersagt. Clubs und Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Wettannahmestellen und Spielbanken; aber auch Theater, Kinos, Konzerthallen, Museen, Bürgerhäuser, Jugendzentren, Bibliotheken, Zoos, Schwimmbäder und Saunen, Bordelle sowie die Mensen der Universitäten und Hochschulen werden geschlossen. Jahrmärkte und Volksfeste fallen aus. Kinderspielplätze dürfen nicht weiter genutzt werden. Auch Gottesdienste sind betroffen.
Was ist mit Versammlungen mit weniger als 50 Teilnehmern?
Hier gelten strenge Regeln. Zwischen den Teilnehmern muss ein Mindestabstand von zwei Metern gegeben sein. Zudem sind alle Personen mit Name und Adresse in einer Anwesenheitsliste zu erfassen.
Welche Regeln gelten für Gaststätten?
Restaurants müssen strenge Auflagen einhalten. Hier dürfen gleichzeitig nicht mehr als 50 Personen anwesend sein und müssen die Plätze für die Gäste so angeordnet ein, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Schankwirtschaften, also Bars oder Clubs, dürfen nicht öffnen.
Wie ist der Sport betroffen?
Der Sportbetrieb auf Sportanlagen und in Schwimmbädern wird untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Lediglich für Athleten, die sich auf die Olympischen Spiele vorbereiten sowie für Sport mit Tieren sind Ausnahmen möglich, die das Landesverwaltungsamt genehmigen muss.
Welche Regelungen gelten für Krankenhäuser?
Für Krankenhäuser gibt es strenge Besucherregelungen. Patientinnen und Patienten dürfen nur einen Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Für die Universitätskliniken Halle und Magdeburg gilt ein generelles Besuchsverbot. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Besucher, die die mit Corona-Erkrankten Kontakt hatten oder die sich in den vergangenen 14 Tagen in einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, dürfen bis zwei Wochen nach Verlassen dieses Gebiets keine Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen und anbieterverantwortete Wohngemeinschaften betreten.
Wie lange gelten die neuen Regeln?
Die Einschränkungen gelten vorerst bis einschließlich 20. April. (mz)


