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Neuer Corona-Bußgeldkatalog Corona-Bußgeldkatalog in Sachsen-Anhalt: Welche Strafen drohen bei Verstößen?

02.04.2020, 17:15
Bei Verstößen gegen die Corona-Ausgangsbeschränkungen drohen in Sachsen-Anhalt heftige Strafen.
Bei Verstößen gegen die Corona-Ausgangsbeschränkungen drohen in Sachsen-Anhalt heftige Strafen. picture alliance/dpa

Magdeburg - Schon seit mehr als zwei Wochen müssen die Sachsen-Anhalter strenge Regeln beachten, die verordnet wurden, um das Ansteckungsrisiko mit der Lungenkrankheit Covid-19 zu minimieren und das neuartige Coronavirus einzudämmen. Es gelten seitdem viele Schließungsanordnungen und Verbote, die auch kontrolliert werden.

Sachsen-Anhalt beschließt Corona-Bußgeldkatalog

Jetzt verlängerte die schwarz-rot-grüne Landesregierung die Beschränkungen um zwei Wochen bis zum 19. April und legte auch detailliert fest, für welchen Verstoß welche Bußgelder fällig werden. Dabei gilt laut Gesundheitsministerium: Wer sich einsichtig zeigt, kann geringere Summen aufgebrummt bekommen. Bei wiederholten Verstößen verdoppelt sich das Bußgeld.

Der Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen-Anhalt im Überblick

Bußgeldkatalog und Strafen für Corona-Verstöße in Sachsen-Anhalt

Rechtsgrundlage für Bußgelder bei Verstößen gegen die aktuellen Corona-Regelungen ist die 3. Corona-Eindämmungsverordnung, die bislang zwölf verschiedene Punkte umfasst:

>> Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen-Anhalt als Download (Word-Datei).

>> Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt als Download (PDF-Datei).

>> Begründung der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt als Download (PDF-Datei).

Corona-Einschränkungen gelten vorerst bis zum 19. April

In Sachsen-Anhalt sind derzeit Gaststätten, Schulen, Kitas, Kultur-, Freizeit- und Sportstätten sowie die meisten Dienstleister und Läden geschlossen. Zudem darf die Wohnung nur „aus triftigen Gründen“ wie Arbeit, Einkaufen und Arztbesuche verlassen werden. Dabei dürfen Sachsen-Anhalter nur mit Menschen unterwegs sein, die mit ihnen unter einem Dach leben oder einer weiteren Person.

Diese Einschränkungen gelten bis mindestens 19. April. Damit soll das Risiko minimiert werden, dass sich Menschen beim Kontakt mit anderen Menschen mit der Lungenkrankheit Covid-19 anstecken. (mz/dpa)