Im Schnee gestürzt Nach Sturz im Schnee bei Schierke im Harz: Wanderer fordert Schmerzensgeld vom Land Sachsen-Anhalt

Magdeburg - Weil er auf einer Wanderung im Oberharz auf schneebedecktem Weg gestürzt ist und sich verletzt hat, fordert ein Mann vom Land Schmerzensgeld. Ob diese Forderung rechtens ist, wird am Donnerstag (10.30 Uhr) in einem Zivilverfahren am Landgericht Magdeburg entschieden.
Der Kläger will mindestens 7.000 Euro, weil er im März 2017 auf dem abschüssigen Weg bei Schierke auf zwei Gummimatten ausgerutscht ist und sich einen Arm gebrochen hat. Der Weg sei nicht gekennzeichnet gewesen, so der Mann.
Das Gericht muss vor allem klären, ob es sich bei dem Weg um einen Winterwanderweg oder eine Loipe handelt. Das behauptet die Nationalparkverwaltung Harz, die das Land vertritt. Die Matten seien demnach zum Schutz der Langläufer und als Teil der Streckenpräparation ausgelegt gewesen.
Für Waldwege gibt es keine Räum- und Streupflicht
Anders als auf Gehwegen oder öffentlichen Straßen besteht für Waldwege keine Räum- und Streupflicht. Im Feld- und Forstordnungsgesetz von Sachsen-Anhalt heißt es dazu: „Besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten eines Grundbesitzers werden nicht begründet.“
Spaziergänger und Wanderer müssen ihr Verhalten im Wald also zum Beispiel auch an Wetter und Witterung anpassen. Trotzdem kann es Sonderfälle geben, etwa wenn besondere Gefahrenstellen nicht ausreichend gekennzeichnet sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte im Jahr 2012: „Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.“ Geklagt hatte eine Frau wegen eines herabgestürzten Astes, der sie verletzt hatte.
Auf öffentlichen Straßen hingegen sind die Gemeinden in der Pflicht zum Räumen und Streuen. Diese Pflicht gilt Gerichtsentscheidungen zufolge aber nicht für jede Nebenstraße. Grundstückseigentümer haben eine Räum- und Streupflicht für den Gehweg vor ihrem Grundstück. Sie wird oft auf die Mieter übertragen. (dpa)