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Gartenabfälle verbrennen Gartenabfälle verbrennen im Burgenlandkreis: Was ab dem 1. März erlaubt ist - und was nicht

Von Angelika Andräs 28.02.2018, 08:38
Ab 1. März gehören die Qualmwolken wieder zum Stadtbild.
Ab 1. März gehören die Qualmwolken wieder zum Stadtbild. Kandel

Zeitz - Ab 1. März dürfen sie wieder lodern, die Gartenfeuer um Grün- und Astschnitt zu verbrennen. Zwar ist das Verbrennen von Gartenabfällen generell verboten, aber auch im Burgenlandkreis gelten, wie überhaupt bundesweit, einige Ausnahmen vom Verbrennungsverbot. Und gerade in Zeitz sind die Rauchzeichen über der Stadt fast immer Streitthema. Denn schon lange wird ein generelles Verbrennungsverbot gefordert, was ja eigentlich nur die Rücknahme der Ausnahmeregelung wäre.

Es gab auch schon mehrere Vorstöße im Stadtrat, so zum Beispiel von der Fraktion Freie Wähler, das Verbrennen sowohl im März als auch im Oktober abzuschaffen. Doch es gibt nach wie vor Befürworter und Gegner, und die kommen nicht unter einen Hut. Auch eine über den Burgenlandkreis angeschobene Umfrage zum Thema brachte am Ende keine wirklich neuen Erkenntnisse und schon gar keine Entscheidung für oder wider.

Bisher ohne Ergebnis

Landrat Götz Ulrich (CDU) wollte sich ja ursprünglich 2016 mit einer Bürgerbefragung parallel zur Landtagswahl eine klare Willensbekundung für ein Brennverbot erreichen und dann handeln. Die missverständliche Fragestellung schadete dem Vorhaben eher. Dennoch war es Ulrichs erklärtes Ziel, die Ausnahmen auf ein Minimum reduzieren. Denn: Grundsätzlich gilt in Sachsen-Anhalt ein Verbot für das Verbrennen von Ast- und Grünschnitt.

Der Landrat kann Ausnahmen gestatten, was Ulrichs Vorgänger im Amt auch taten. Deshalb gibt es im Kreis keine einheitliche Regelung, sondern eher einen Flickenteppich aus verschiedenen Ausnahmegenehmigungen. Doch auch da, wo das Verbrennen erlaubt ist, gilt es, einiges zu beachten.

Brennverordnung im Burgenlandkreis: Gebote und Verbote sind einzuhalten

„Beim Verbrennen sind die in der Verordnung geregelten Gebote und Verbote einzuhalten. Insbesondere ist das Verbrennen an gesetzlichen Feiertagen, so in diesem Jahr am Karfreitag, dem 30. März, untersagt“, heißt es dazu in einer Mitteilung von Ronny Just von der Pressestelle des Burgenlandkreises. Die Bürger haben beim Verbrennen auf die Witterungsverhältnisse zu achten, um die Qualmbelästigung so gering wie möglich zu halten, ist die klare Ansage. Aus diesem Grund dürfen nur trockene Gartenabfälle verbrannt werden.

Bei starkem Wind, Regen oder Nebel darf also nicht verbrannt werden. Verboten ist natürlich das Verbrennen von Unrat, Farbe, Plastik, Reifen, Bauholz und Hausmüll. Erlaubt ist das Verbrennen von errichteten Haufwerken über eine Grundfläche von maximal vier Quadratmetern und einem Meter Höhe. Verboten ist es aber wiederum, das Haufwerk zu verbrennen, ohne es umzuschichten - wegen des Kleintierschutzes.

Nach wie vor gilt jedoch der Grundsatz, darauf verweist die Kreisverwaltung, dass pflanzliche Gartenabfälle vorrangig durch Kompostierung zu verwerten sind, entweder durch Eigenkompostierung oder durch Abgabe an Kompostieranlagen beziehungsweise auf Sammelplätzen für Grün- und Astschnitt, wie auf dem Zeitzer Wertstoffhof, eine der von der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd (Awsas-AöR) im Burgenlandkreis betriebenen Annahmestellen.

Kostenfreie Abgabe

Dort können pflanzliche Gartenabfälle kostenfrei abgegeben. Außer in Zeitz gibt es Wertstoffhöfe in Naumburg und Weißenfels, das Kompostwerk in Weißenfels oder die Kompostplätze Nißma und Hohenmölsen sowie weitere acht öffentliche Annahmestellen für Grün- und Astschnitt. Darüber hinaus bietet die Awsas die Möglichkeit, Grün- und Astschnitt im 14-tägigen Rhythmus über die Biotonne oder auch über eine Zusatzbiotonne im Abholsystem entsorgen zu lassen.

Die Einhaltung der Verbrennungsverordnung werde durch Mitarbeiter des Umweltamtes des Burgenlandkreises - auch außerhalb der Dienstzeit - kontrolliert, betont die Kreisverwaltung, und hierbei festgestellte Verstöße gegen werden als Ordnungswidrigkeiten) geahndet. Auch Bürger können solche melden.

››Für weitere Auskünfte oder Hinweise und Beschwerden steht das Umweltamt - Sachgebiet Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde, Telefon: 03443/37 22 41, E-Mail: [email protected] zur Verfügung. (mz)