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Einstweilige Verfügung Zeitz: Mieter wehrt sich gegen neue Balkone an Mehrfamilienhaus

Von Yvette Meinhardt 03.11.2017, 06:00
Im ersten Geschoss gab es einst auf der einen Seite einen Balkon. Nun sollten alle Wohnungen einen Balkon erhalten. Ein Mieter wehrt sich dagegen.
Im ersten Geschoss gab es einst auf der einen Seite einen Balkon. Nun sollten alle Wohnungen einen Balkon erhalten. Ein Mieter wehrt sich dagegen. R. Weimer

Zeitz - „Ich bin traurig. Ich hätte mir so sehr einen Balkon gewünscht. Die Heizungen sind extra dafür schon verlegt und ich hab’ Löcher in den Wänden. Doch einen Balkon bekomme ich nicht“, sagt eine Mieterin am Donnerstagmittag. In diesem Jahr wird es mit den Balkonen nichts, im nächsten Jahr auch nicht. Die Entscheidung darüber wurde am Zeitzer Gericht auf den 28. November 2017 vertagt.

Streit in Zeitz: Mieter wehrte sich mit einstweiliger Verfügung gegen neue Balkone an Mehrfamilienhaus

Was war geschehen? Die Vermieter und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in der Zeitzer Neumarktstraße wollten zwei Balkonanlagen bauen lassen. Doch ein Mieter sprach sich dagegen aus. Mit einer einstweiligen Verfügung vom Freitag, dem 13. Oktober, beantragte jener Mieter die „durch die Wanddurchbrüche und durch die Einsetzung der Balkontüren verursachte Zuführung von Geräuschen, Erschütterungen, Staub sowie anderen Immissionen in den Wohnungen im zweiten und dritten Ober-Geschoss des Gebäudes“ zu unterlassen.

Mit dieser einstweiligen Verfügung wurden die Bauarbeiten eingestellt. Die Vermieter gingen dagegen in Widerspruch. Dieser wurde in einem Verfügungsverfahren am Donnerstag verhandelt.

Balkon-Gegner wirft seinen Vermietern „kriminelle Machenschaften“ vor

„Wie bekommen wir die Kuh vom Eis“, fragte der Vorsitzende Richter. Der Mieter will auf jeden Fall bleiben, widersetzt sich aber den anstehenden Baumaßnahmen. „Irgendwann wird es sicher eine Lösung durch die Rechtsprechung der Gerichte geben, aber wir könnten das Verfahren abkürzen, wenn es heute einen Kompromiss gibt“, sagt der Richter. Dabei war er merklich um einen Vergleich bemüht. Doch der Mieter, der sich als Rechtsanwalt zugleich selbst vertrat, verschärfte von Beginn an den Ton im Saal und warf seinen Vermietern „kriminelle Machenschaften“ und „Betrug“ vor.

Denn seine Wohnung hatte ursprünglich einen Holzbalkon. Doch statt seiner „Erhaltungspflicht“ nachzukommen, habe der Vermieter jenen Balkon abgerissen und wolle nun zugunsten der anderen Mieter auf beiden Seiten eine komplette Balkonanlage aufbauen.

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Der Vermieter entgegnete, dass der alte Balkon nicht im Mietvertrag stand, wohl aber im Übergabeprotokoll. Er bot an, dass der neue Balkon mit Holz ausgekleidet werde und damit dem Vorgängermodell ähnlich sehe. Des Weiteren bekäme der Bewohner im ersten Stock an die Stelle des alten Balkons auch einen neuen, würde dann also zwei Balkone besitzen. Doch auch auf diesen Vorschlag ging er nicht ein und hielt an seiner einstweiligen Verfügung fest.

Die Gegenanwältin führte aus, dass bereits im Dezember 2016 die Modernisierung angekündigt wurde. Demnach würden die Küche (alter Balkon) und das Schlafzimmer (neuer Balkon) einen Balkon erhalten. Denn die Wohnung umfasst das gesamte erste Geschoss. Auf die Ankündigung der Modernisierung habe es durch den Mieter keinerlei negative Reaktionen gegeben, so dass die Arbeiten vorbereitet, Genehmigungen und statische Berechnungen eingeholt, Kredite aufgenommen und Aufträge ausgelöst wurden. „Aus unserer Sicht war die Ablehnung der Maßnahmen nicht erkennbar“, sagte die Rechtsanwältin. Im Laufe der folgenden Monate seien immense Kosten entstanden. Unabhängig davon hat der Mieter seine Miete bereits gemindert und seit September keine Miete mehr gezahlt. „Ich werde auch keine Miete zahlen“, sagte der Mieter und war nicht bereit auf Angebote zu reagieren.

Balkon-Prozess in Zeitz: Beide Streitparteien bleiben bei ihren Standpunkten

Er pochte auf die „Erhaltungspflicht“ und will den Balkon in seiner ursprünglichen Form zurück. Damit würden die anderen Mietparteien im Haus aber keinen Balkon bekommen...

Ein Vergleich war nicht möglich. Es folgte der Eintritt in ein streitiges Verfahren. Beide blieben bei ihren Standpunkten. Der Richter stellte fest, dass die Ankündigung der Modernisierung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Die Zeitangabe im 2./3. Quartal 2017 sei zu unkonkret. Der Termin müsse genauer bekanntgegeben werden. (mz)