1. MZ.de
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Zeitz
  6. >
  7. Lärmschutz in Zeitz: Lärmschutz in Zeitz: Wann Rasenmähen und Vertikutieren erlaubt ist

Lärmschutz in Zeitz Lärmschutz in Zeitz: Wann Rasenmähen und Vertikutieren erlaubt ist

Von Angelika Andräs 23.02.2017, 08:01
Fürs Rasenmähen, das bald wieder beginnt, gibt es feste Zeiten.
Fürs Rasenmähen, das bald wieder beginnt, gibt es feste Zeiten. dpa

Zeitz - Lärm ist ein Thema. Nicht nur generell und spätestens dann, wenn er gesundheitsschädigend wird. Nach der Veröffentlichung zu besonders von Verkehrslärm betroffenen Bereichen in Zeitz in der MZ melden sich immer mehr Leser mit ihren Straßenlärmproblemen. Doch nicht nur das.

„Muss die Kehrmaschine tatsächlich schon früh kurz nach 6 Uhr durch die Innenstadt fahren?“, fragt ein Anrufer zum wiederholten Male. Und Anlieger in Zeitz-Ost wollen wissen, ob sie sich tatsächlich am Sonntagnachmittag den Rasenmäher in der benachbarten Gartenanlage gefallen lassen müssen. Müssen sie nicht. Doch die Kehrmaschine darf ab 6 Uhr für Sauberkeit in den Zeitzer Straßen sorgen. Das regelt die Gefahrenabwehrverordnung.

Neben Rasenmähern unterliegt die Nutzung folgender Gerätetypen zeitlichen und örtlichen Einschränkungen

Neben Rasenmähern unterliegt die Nutzung folgender Gerätetypen zeitlichen und örtlichen Einschränkungen:
- Freischneider
- elektrische Heckenscheren
- Rasentrimmer und Rasenkantenschneider
- Laubsauger und LaubbläserMotorkettensägen
- Motorhacken mit Verbrennungsmotor
- Motorhäcksler
- Vertikutierer

Ein Betrieb der genannten Geräte ist an Sonn- und Feiertagen in bestimmten Gebieten grundsätzlich strikt untersagt. Auch zwischen 20 Uhr abends und 7 Uhr morgens dürfen sie nicht genutzt werden. Für bestimmte Geräteklassen sind die Einschränkungen noch heftiger, um die Mittagsruhe einzuhalten: Zwischen 13 und 15 Uhr dürfen Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger nicht betrieben werden.

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung greift in Zeitz in folgenden Bereichen

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung greift in folgenden Bereichen: Vor allem Wohngebiete werden hierdurch gegen übermäßigen Lärm durch Gartengeräte abgesichert. Hinzu kommen Gebiete, die eines besonderen Lärmschutzes bedürfen, also Krankenhäuser, Kliniken, Pflege- und Kureinrichtungen und Gebiete, die zur Erholung ausgewiesen sind. In Zeitz sind zudem Ruhezeiten einzuhalten. Die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr und die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr.

Ordnungswidrig laut Ordnungswidrigkeitengesetz handelt, „wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder ... vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“ Die Ordnungswidrigkeit kann mit Bußgeld von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

An Sonn- und Feiertagen gilt die Sonntagsruhe. Grundsatz ist, dass „unbeteiligte Personen nicht gestört werden“. Doch es werden auch Ausnahmen eingeräumt: für Arbeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr dienen und natürlich für Arbeiten von gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben. Vermutlich wird auch jeder ein Einsehen haben, wenn bei einem Wasserrohrbruch am Sonntag gearbeitet werden muss.

Und natürlich können auch die Fahrer der Stadtreinigungs- und Servicebetrieb Zeitz GmbH (SSBZ) nicht erst am Mittag damit beginnen, die Straßen zu kehren. „Gegen 7.30 Uhr verlassen die Fahrzeuge den Hof“, sagt Geschäftsführer Christian Gast, „irgendwann müssen wir ja anfangen.“ Im Durchschnitt dauert das Kehren zwischen fünf und zehn Minuten in einer Straße, es also keine stundenlange Belastung. Und Beschwerden von Bürgern gibt es auch kaum bis keine. „An eine kann ich mich erinnern“, sagt Gast, „das konnten wir klären.“ (mz)