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Jobcenter Zeitz lehnt Umzug ab Jobcenter Zeitz lehnt Umzug ab: Familie muss in teurerer Wohnung bleiben

Von Claudia Petasch 12.07.2016, 13:01
Das Jobcenter sagt, dass es eine Verwaltungsrichtlinie gibt, in der geregelt ist, wann eine Wohnung angemessen ist.
Das Jobcenter sagt, dass es eine Verwaltungsrichtlinie gibt, in der geregelt ist, wann eine Wohnung angemessen ist. dpa

Zeitz - Die Müllers (Name von der Redaktion geändert) sind mit ihren drei Kindern eine echte Patchwork-Familie. Sie leben in einer Sechszimmer-Mietswohnung in Zeitz. Nun ist ein Kind zu seinem leiblichen Vater gezogen. Deswegen ist die Wohnung inzwischen zu groß geworden, die Familie möchte umziehen. Eine kleinere und günstigere Wohnung mit 75 Quadratmetern im gleichen Haus soll es sein.

Mutter Melanie bezieht Hartz IV, Vater Klaus bekommt derzeit Arbeitslosengeld I. Er kann sich aber nach krankheitsbedingtem Ausfall nun wieder bewerben. Die Familie ist somit eine Bedarfsgemeinschaft und muss sich für einen Umzug das Okay des Jobcenters holen. Doch das hat den Antrag erst einmal abgelehnt. Begründet wird es damit, dass die jetzige Wohnung mit 93 Quadratmetern angemessen wäre. Deswegen sieht das Amt keine Notwendigkeit, einem Umzug zuzustimmen. Der Familie steht es aber frei, das dennoch zu tun. Allerdings müsste sie dann die Kosten dafür selbst tragen. Auch bei der Miete müsste das Jobcenter nur das zahlen, was innerhalb der gesetzlichen Regelung liegt. Wenn die Wohnung teurer ist, muss die Familie den Rest selbst zahlen.

Geld wird für Medikamente benötigt

Das Jobcenter sagt, dass es eine Verwaltungsrichtlinie gibt, in der geregelt ist, wann eine Wohnung angemessen ist. Für Zeitz gilt beispielsweise eine Wohnung bis zu 95 Quadratmeter als angemessen für fünf Personen. Bei vier Personen sind es bis zu 85 Quadratmeter. Entscheidend sind aber nicht nur die Fläche, sondern auch die Kaltmiete und die Nebenkosten. Dafür gibt es ebenso festgelegte Werte in der Richtlinie. Das alles prüft das Jobcenter ab, wenn es einen Umzug genehmigen soll. Ist die Wohnung beispielsweise größer, kann der Hartz- IV-Empfänger dennoch umziehen, das Jobcenter zahlt dann aber nur einen Teil der Miete. Den angemessenen Teil. Den Rest muss der Betroffene selbst tragen.  clp

Genau das macht sie schon bei ihrer jetzigen Wohnung. 120 Euro sind das jeden Monat. „Wir brauchen das Geld aber an anderer Stelle, deswegen wollen wir in die kleine Wohnung. Da würde das mit der Miete genau passen mit dem, was das Amt zahlt“, erklärt sie. Das Geld braucht sie für ihre Kinder. Eines davon leidet an Neurodermitis und Laktoseintoleranz. Es benötigt spezielle Pflegeprodukte und auf die Ernährung müssen die Eltern auch achten. „Das kostet alles Geld“, sagt die gelernte Köchin.

Fragwürdige Entscheidungsmechanismen

Für sie sind das wichtige Gründe, die für einen Umzug sprechen. Deswegen kann sie die Ablehnung der Behörde nicht nachvollziehen. Sie hat den Eindruck, dass das Amt so entscheide, wie es ihm gerade passt. Denn schon einmal ging es um einen geplanten Umzug. Da wollte die Familie in die aktuelle Sechszimmerwohnung ziehen. Das lehnte das Jobcenter ab, begründete es damit, dass die Wohnung zu groß und damit nicht angemessen für fünf Personen sei. Nun aber ist genau die gleiche Wohnung plötzlich für vier Leute angemessen? So zumindest geht es aus einem Schreiben des Amtes hervor. „Das versteht doch keiner mehr, jetzt, wo wir weniger Leute sind, ist die große Wohnung plötzlich in Ordnung“, sagt Mutter Melanie. Die Entscheidung will sie nicht hinnehmen und hat inzwischen gegen den Bescheid vom Jobcenter Widerspruch eingelegt.

Gegenüber der MZ erklärt das Amt, dass grundsätzlich ein Umzug nur dann genehmigt werde, wenn er erforderlich sei, wenn es einen nachvollziehbaren Grund gibt. Das wäre etwa, wenn die aktuelle Wohnung unangemessen ist oder sich die familiäre Situation ändert und die Wohnung daraufhin nicht mehr angemessen sei. Das alles trifft auf Familie Müller zu: „Deswegen können wir die Ablehnung noch weniger verstehen.“ Sie hofft nun, dass ihr Widerspruch Erfolg hat. (mz)