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Garten Verbrennen von Gartenabfällen teils wieder erlaubt - viele Einschränkungen

Eine Vielzahl von Einschränkungen gelten.

Von Julius Jasper Topp 13.10.2021, 09:23
Gartenabfälle werden verbrannt,
Gartenabfälle werden verbrannt, imago stock&people

Wittenberg/MZ - Ab dem 15. Oktober ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Landkreis wieder grundsätzlich erlaubt. Ausgenommen sind unter anderem die Kernstadt Wittenberg sowie die Ortschaft Reinsdorf mit den Ortsteilen Reinsdorf, Braunsdorf und Dobien. Der Zeitraum, in dem das Verbrennen gestattet ist, unterscheidet sich häufig von Kommune zu Kommune. Während etwa in Wörlitz und den übrigen Teilen der Lutherstadt das Verbrennen von Gartenabfällen vom 15. Oktober bis zum 30. November und dann erst wieder vom 15. Februar bis 31. März gestattet ist, gibt es diese Pause in Großteilen des restlichen Landkreises nicht.

Wo das Verbrennen gestattet ist, gelten feste Uhrzeiten. Montags bis freitags darf von 9 Uhr bis 17.30 Uhr Grünschnitt - ausgenommen sind grundsätzlich Laub oder Rasenschnitt - verfeuert werden, samstags von 9 bis 12 Uhr. Pflanzliche Gartenabfälle müssen trocken sein und unter geringer Rauchentwicklung verbrannt werden. Unmittelbar vor dem Verbrennen sind die pflanzlichen Gartenabfälle laut Verordnung umzuschichten. Beim Umschichten der zu verbrennenden Gartenabfälle ist auf schutzsuchende Tiere wie Igel zu achten. „Es ist sicherzustellen, dass Tiere weder verletzt noch getötet werden“, heißt es auf der Internetseite des Landkreises.

Außerdem darf nur dann Grünschnitt verbrannt werden, wenn Mindestabstände von 25 Metern zu Wohnhäusern und 100 Meter zu Wäldern, Erholungseinrichtungen und Hochspannungsleitungen eingehalten werden können. Ein Mindestabstand von 300 Metern gilt für medizinische Einrichtungen, Kindergärten, Spiel- sowie Sportplätze.

Generell sind die Gartenbesitzer aufgerufen, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Auch muss beim Verbrennen ständig jemand anwesend sein. Ab Waldbrandstufe 3, sowie Windstärke 6 oder an gesetzlichen Feiertagen darf ebenfalls nicht verbrannt werden.