Sonderregelung während der Krise Sonderregelung während der Krise: Zuverdienst in Kurzarbeit vereinfacht

Weissenfels - Gute Nachrichten für Menschen, die in Kurzarbeit gehen mussten: Der Gesetzgeber hat aufgrund der aktuellen Pandemie die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld gelockert: Wer in systemrelevanten Branchen und Berufen unterstützt, kann finanzielle Einbußen ausgleichen. Dieser Zuverdienst werde nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Sonderregelung gilt bis zum 31. Oktober, teilte die Agentur für Arbeit mit.
Zuverdienst möglich: Nebentätigkeit ist zudem versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung
Dabei darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen. Die Nebentätigkeit ist zudem versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung. Unverzichtbar in der aktuellen Krise sei es, die Menschen mit Lebensmitteln und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs zu versorgen.
Insbesondere Betriebe im Lebensmittelhandel, der Lebensmittelproduktion und der Landwirtschaft benötigen dringend Arbeitskräfte. Beispiele für Tätigkeiten seien aber auch die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken und der Güterverkehr.
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