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Streit um Abwasserbeitrag Streit um Abwasserbeitrag: Sangerhäuser wehrt sich gegen Gebührenbescheid

Von Helga Koch 31.08.2017, 12:28
Das Harz-Rock-Cafe von Gerald Neuschl.
Das Harz-Rock-Cafe von Gerald Neuschl. Schumann

Sangerhausen - Genau vier Jahre ist es her, dass der Sangerhäuser Gerald Neuschl einen Bescheid vom damaligen Abwasserzweckverband Südharz bekam: Er sollte für sein Grundstück Vorwerk 8 den juristisch bereits umstrittenen Herstellungsbeitrag II bezahlen. Und zwar dafür, dass das Vorwerk 8 vor dem 15. Juni 1991 an eine öffentliche Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen werden konnte.

Neuschl zögerte nicht: „Ein paar Tage später habe ich meinen Widerspruch geschrieben.“ Für das 83 Quadratmeter große Grundstück sollte er zwar nur 33,20 Euro bezahlen, das tat er auch. Trotzdem ging es ihm „ums Prinzip“. Denn kurz zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht der rückwirkenden Beitragserhebung über solch lange Zeiträume hinweg den Riegel vorgeschoben.

Wasserverband Südharz lehnt Widerspruch ab und schickt stattdessen neuen Gebührenbescheid

Der Sangerhäuser hatte schon gar nicht mehr damit gerechnet, als er in der zweiten Junihälfte dieses Jahres Post vom Wasserverband Südharz bekam. Der Verband, inzwischen dafür zuständig, lehnte nicht nur den Widerspruch ab, sondern änderte auch den Bescheid: zu Neuschls Nachteil. Das Gebäude könnte theoretisch drei Vollgeschosse haben, hieß es, also müsse er 66,40 Euro zahlen; dagegen könne er klagen.

Was Neuschl prompt tat: Er setzte eine Klage gegen den Verband wegen der Änderung des Nutzungsfaktors auf, bezahlte die vom Verwaltungsgericht Halle geforderten 105 Euro für die Bearbeitung des Verfahrens und wartete gespannt. „Das Gebäude ist ein Baudenkmal von 1830, es gehört zum denkmalgeschützten Altstadtkern von Sangerhausen“, sagt er.

1997 sei es aufwändig mit Fördermitteln saniert worden. Ringsherum stünden am Vorwerk sowieso nur Gebäude mit höchstens zwei Vollgeschossen, schrieb Neuschl dem Gericht. Es gebe keinen Bebauungsplan, bauliche Änderungen seien weder geplant noch zulässig. „Hier sind historische Gebäudeensemble und Straßenzüge über Jahrhunderte entstanden“, begründete er, „die durch die willkürlichen Festlegungen und Behauptungen des Wasserverbands Südharz nicht akzeptiert werden sollen.“

Teilerfolg seiner Klage reicht Gerald Neuschl nicht aus, er hat auf ein Urteil gehofft

Diesmal ging es fix. Schon eine Woche später bekam Neuschl einen sogenannten Teilrücknahmebescheid vom Wasserverband, der der MZ vorliegt. Darin räumt der Verband ein: „Es wurde festgestellt, dass die Verböserung unrechtmäßig vorgenommen worden ist.“ Und: Der Nutzungsfaktor hätte nicht auf zwei Geschosse erhöht werden dürfen. „Die Denkmalschutzbehörde teilte mit, dass sich das Gebäude im denkmalgeschützten Bereich von Sangerhausen mit der Bezeichnung Vorwerk befindet.“ Der Verband bezahle die Kosten des „Teilrücknahmeverfahrens“.

Doch das reicht Neuschl nicht aus, ihm wäre ein Urteil wichtig gewesen. Denn er vermutet, dass der Verband „viele weitere unrechtmäßige Bescheide an die Bürger der denkmalgeschützten Sangerhäuser Kernstadt versandte“. Er hoffe, dass die Bürger im betreffenden Gebiet ihre Bescheide nun noch mal genauer ansehen. Geschäftsführerin Jutta Parnieske-Pasterkamp versicherte aber gegenüber der MZ: „Mir ist kein weiterer ’Fall’ bekannt.“

Neuschl hatte außerdem eine gerichtliche Abmahnung der Geschäftsführerin beantragt. Doch so was, sagt eine Sprecherin des Verwaltungsgerichts Halle, werde nicht erfolgen: „Es existiert keine gerichtliche Abmahnung.“

Es gehe um einen Einzelfall, so die Sprecherin. Die Verböserung im Widerspruchsverfahren, also die Verdopplung des Betrags, sei nicht zu Recht erfolgt, der Verband habe das geändert. Daraufhin sei das Verfahren eingestellt worden, die Übernahme der Kosten sei geklärt. „Damit gibt es keine Klagebefugnis und auch kein Rechtsschutzinteresse mehr.“ (mz)