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Mansfeld-Südharz Mansfeld-Südharz: Appell an Kulanz des AZV

Von Helga Koch 13.03.2012, 17:53

Riestedt/MZ. - Norbert Schramm aus Riestedt will endlich Klarheit. Er sieht nicht ein, dass er rückwirkend für das Jahr 2007 die so genannte Kleineinleiterabgabe bezahlen soll. Die hat ihm der Abwasserzweckverband (AZV) Südharz in Rechnung gestellt. Schramm hat erst mal Widerspruch gegen den Bescheid erhoben, dem Verband die Einzugsermächtigung fürs Konto gesperrt und sich inzwischen einen Anwalt genommen. Am meisten ärgert den Riestedter, dass der Zweckverband im Februar 2012 rückwirkend eine Abgabe gefordert hat, die aus dem Jahr 2007 herrührt. Und die Frist, in der sie zu erheben gewesen wäre, ist aus seiner Sicht mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt.

Hintergrund: Das Land Sachsen-Anhalt erhebt pro Person und Jahr vom AZV Südharz - wie auch allen anderen Abwasserzweckverbänden - eine Abgabe von 17,90 Euro, wenn das betreffende Grundstück nicht an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen ist. Üblicherweise holt sich der Verband diese Abgabe auf der Grundlage einer Satzung von den betreffenden Bürgern zurück. Oder, wie es im Amtsdeutsch formuliert wird: Er wälzt die Abgabe auf die Einwohner des Verbandsgebietes ab.

"Allerdings hat das Landesverwaltungsamt, welches im Auftrag des Landes die Abwasserabgabe gegenüber dem Abwasserbeseitigungspflichtigen erhebt, einen Zeitraum von vier Jahren bezüglich der Festsetzungsverjährung", sagt Adelbert Stickel, Geschäftsführer des AZV Südharz. Erst erhalte der Verband den Bescheid vom Landesverwaltungsamt, dann habe er wiederum vier Jahre Zeit, um gegenüber dem "Abgabenpflichtigen" die Abgabe festzusetzen. Diese erneute Vier-Jahres-Frist beginne am 1. Januar des Folgejahres, nachdem der Verband seinen Bescheid vom Land erhalten hat. "Damit können maximal acht Jahre zwischen dem Veranlagungsjahr durch das Land und der Weiterveranlagung gegenüber dem Gebührenpflöichtigen liegen", erläutert Stickel.

Auf Riestedt bezogen sehe es so aus, dass das Landesverwaltungsamt am 12. August des vergangenen Jahres den Bescheid für 2007 an den AZV erstellt hat. Der Verband habe am 116. Februar den so genannten Abwälzungsbescheid an den Riestedter verschickt. Der AZV habe die zu erhebende Ablage zügig weiter berechnet und liegezeitlich im vorgegebenen Rahmen. Dass Norbert Schramm skeptisch auf den Abgabenbescheid reagiert hat, dafür gibt es noch einen zweiten Grund. Schramms und weitere Familien aus der Mansfelder Straße haben für 2007 erstmals die Kleineinleiterabgabe zu zahlen. Zuvor und auch im Jahr 2007 wurden ihnen die Abwassergebühren so berechnet, als ob ihr Abwasser ins öffentliche Kanalnetz geflossen wäre. Einzig für 2007 wurde die Gebühr vom AZV erstattet. Doch "Jede Familie hat rund 300 Euro im Jahr zu viel bezahlt", schätzt Schramm. Er werde seine Gebühr oder Abgabe gern zahlen, doch ihm gehe es ums Prinzip. "So eine Lotterwirtschaft kann es nicht geben!"

Ob aber die betroffenen Riestedter Familien das zu viel gezahlte Geld zurückerhalten, dürfte auf eine Kulanz-Entscheidung des Zweckverbands hinauslaufen. Denn normalerweise sind Bescheide rechtskräftig, sofern nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist widersprochen oder geklagt wird. "Wer einen Bescheid erhält, sollte ihn innerhalb der genannten Widerspruchsfrist genau überprüfen", sagt Volker Albrecht, Sprecher des Verwaltungsgerichts Halle. "Nach einer längeren Zeit kann man dann nur noch einen Antrag auf die Rücknahme eines Bescheides stellen. Aber man hat keinen Anspruch darauf, dass das passiert."