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Umweltamt hat entschieden Umweltamt hat entschieden: Brennzeit gilt bis zum 20. April

02.03.2016, 17:48

Quedlinburg - In diesem Frühjahr dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 20. April einmalig pflanzliche Gartenabfälle in allen Gemarkungen des Landkreises Harz mit Ausnahme der Gemarkungen Bad Suderode, Blankenburg und Halberstadt verbrannt werden. Hinsichtlich der Gemarkung Halberstadt ist aufgrund von Nachfragen darauf hinzuweisen, dass hier auch die Stadtteile „Sargstedter Siedlung“ und „Wehrstedt“ einbezogen sind. Das bedeutet, dass auch hier eine Verbrennung untersagt ist. Diese „Verbrennerlaubnis“ gilt jedoch nur für Gartenabfälle aus privaten Haus- und Kleingärten. Der gewerbliche Bereich ist prinzipiell davon ausgenommen, teilt das Umweltamt des Landkreises Harz mit. Wer pflanzliche Gartenabfälle im Frühjahr verbrennt, darf jedoch nicht noch einmal im Herbst verbrennen.

Abfallbehörde informiert

Zuvor sollte jeder Haus- und Kleingartenbesitzer sorgfältig prüfen, ob für sie nicht eine der umfangreichen und kostenlosen Möglichkeiten, die die Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz (enwi) anbietet, in Frage kommt. Dazu zählen die Baum- und Strauchschnittsammlungen und die Annahme von Grünschnitt auf den Wertstoffhöfen der enwi. Das Verbrennen von Gartenabfällen ist Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr und Samstag von 8 bis 14 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist das Verbrennen verboten.

Bei Fragen rund um das Thema Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen und zu Regelungen der Verordnung helfen die Mitarbeiter der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Harz unter den Telefonnummern 03941/59 70 57 64 und -57 93 weiter. (mz)