Prozess Prozess: Geldstrafe für "Polen-Böller" wurde verringert

Quedlinburg - Laut Sprengstoffgesetz ist für den Erwerb und die Aufbewahrung von Treibladungspulver im privaten Bereich eine Erlaubnis erforderlich. Die hatte ein 42-Jähriger nicht - dafür aber etliche „Polen-Böller“ verschiedener Art in seiner Werkstatt.
Wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz wurde per Strafbefehl eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro gegen ihn verhängt. Dagegen legte der 42-Jährige Widerspruch ein, weshalb der Fall jetzt vor dem Amtsgericht Quedlinburg verhandelt wurde.
„Es ist richtig, dass sich die Polen-Böller in der Werkstatt befanden“, sagte der Anwalt des Angeklagten. Er regte zunächst eine Einstellung des Verfahrens an, beschränkte den Einspruch dann aber auf die Höhe der Tagessätze.
Angeklagter braucht sein Einkommen für die Familie
Wie der Angeklagte selbst sagte, werde sein Gehalt benötigt, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie, zu der mehrere Kinder gehören, zu bestreiten.
Das Gericht folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Es verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von je zehn Euro. „Der Angeklagte war geständig. Der Einspruch beschränkte sich auf die Höhe der Tagessätze.
Geldstrafe wurde verringert
Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten war diese von 30 auf 10 Euro zu reduzieren“, begründete Richterin Antje Schlüter. Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagter erklärten, auf Rechtsmittel zu verzichten. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Feuerwerkskörper, die hierzulande zulässig sind, haben ein CE-Siegel und eine Registriernummer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
„Polen-Böller“ haben diese nicht. Laut Sprengstoffgesetz wird, wer ohne erforderlich Erlaubnis explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (mz)