Privatgrundstück Privatgrundstück: Pflicht zur ordentlichen Entsorgung
Auch auf Privatgrundstücken ist jeder gesetzlich verpflichtet, seinen „Abfall“ wie z. B. ausgediente Elektrogeräte/Geräte- und Fahrzeugbatterien, behandelte und lackierte Möbelstücke/Hölzer, Bauabfälle oder Asbest, einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen. Hierzu zählen auch abgestellte Altfahrzeuge, die umgangssprachlich als „Schrottfahrzeuge“ bezeichnet werden. Diese enthalten zumeist noch Betriebsflüssigkeiten und stellen aufgrund ständiger Witterungseinflüsse und somit fortschreitender Korrosion eine Gefahr für die Umwelt dar. Solche Fahrzeuge sind mit Nachweis entsprechenden Annahmestellen oder genehmigten Verwertungsbetrieben zu übergeben. Erhält die zuständige Untere Abfallbehörde solche Hinweise aus der Bevölkerung, Anzeigen von Kommunen oder wird dies im Rahmen der Außendienst-Kontrollen festgestellt, wird der Sache nachgegangen, heißt es aus der Kreisverwaltung.
Die Mitarbeiter haben bei Privatgrundstücken ein sogenanntes Betretungsrecht. Kommt der Eigentümer trotz Aufforderung seiner gesetzlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht nach, muss er u. a. mit einem Bußgeld rechnen. (ho/Quelle: LK Harz)