Mittagsversorgung im Hort Mittagsversorgung im Hort: "Geben Sie Schnitten mit"

Quedlinburg - Jedes bedürftige Kind habe „einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - zum Beispiel bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Schule und Kita“, betont das Bundessozialministerium, das mit dem Bildungs- und Teilhabepaket ein Förderprogramm anbietet, von dem aber offenbar doch nicht alle so richtig profitieren können.
Das Kind von Nadine Schönbrunn hat dank des Teilhabepakets, für dessen Umsetzung die Kommunale Beschäftigungsagentur Harz (Koba) zuständig ist, bislang auch immer dann eine warme Mittagsmahlzeit bekommen, wenn es in den Ferien im Hort an der Quedlinburger Marktschule betreut wurde. Jetzt ist das nicht mehr so, sagt seine Mutter: „Bei der Koba sagte man mir, ich solle meinem Kind Schnitten mitgeben und abends gemeinsam kochen.“ Grund sei eine neue Regelung.
Sie habe nichts gegen das gemeinsame Kochen, sagt sie, sieht aber ihr Kind ausgeschlossen: „Wie fühlt sich denn ein Kind, wenn alle anderen eine warme Mahlzeit bekommen, und selbst hat es nur eine Schnitte?“
Umschulung und Hartz IV
Nadine Schönbrunn absolviert derzeit eine Umschulung. „Ich mache das für meine berufliche Zukunft, aus freien Stücken“, betont sie. Durch die Umschulung aber sei sie auf Hartz IV angewiesen und nehme für ihr Kind das Bildungs- und Teilhabepaket (But) in Anspruch. So zahlt sie jeweils einen Euro für die tägliche warme Mahlzeit ihres Kindes, den Rest des Betrages zahlt die Koba an den Essensanbieter.
Nadine Schönbrunn gehört damit zu den mehr als 60 Prozent derjenigen Bedürftigen im Landkreis Harz, die aus dem Bildungs- und Teilhabepaket die Unterstützung für das Mittagessen in Anspruch nehmen. Was sie ärgert: Es gebe keinen Informationsfluss darüber, dass eine neue Regelung für die Mittagsversorgung während der Ferienbetreuung im Hort gilt.
Die Koba erklärt dazu auf Anfrage der MZ: „Ab dem 1. Januar 2016 ist es nicht mehr möglich, die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in Horteinrichtungen zu übernehmen, wenn keine schulische Verantwortung gegeben ist“, sagt Sprecherin Katrin Löhr. „Eine Übernahme der Kosten für das Mittagessen kann nur gewährleistet werden, wenn das Mittagessen in schulischer Verantwortung durchgeführt wird – wenn die Horteinrichtung sich zum Beispiel in dem Schulgebäude befindet.“
Dazu erklärt Christin Wessel, die Leiterin des But-Teams der Harzer Koba: „Die Raumnutzung in der Schule würde reichen.“ Das freilich ist in der Marktgrundschule der Fall: Der Hort befindet sich im Schulgebäude. Die Koba müsste also zahlen: Für Schüler sei es „nach Paragraf 28 Absatz 6 SGB II maßgeblich, dass das Mittagessen in schulischer Verantwortung ist - auch während der Ferien ist dies möglich, wenn die schulische Verantwortung gegeben ist. Hier bedarf es einer Vereinbarung zwischen Horteinrichtung und Schule.“
Ein „Zweizeiler zwischen Hort und Schule“, wie Christin Wessel erklärt, sei dafür nötig. Nach Aussage von Stadtsprecherin Sabine Bahß bestehen solche Vereinbarungen.
Allerdings reicht solch ein Papier immer noch nicht aus, damit bedürftige Kinder in der Hortbetreuung während der Ferien mit einer warmen Mahlzeit versorgt werden können: „Das muss extra beantragt werden“, erklärt Christin Wessel. Denn die ansonsten gewährte Unterstützung für das Mittagessen in der Schule beziehe sich auf die Schultage. Eine Ferienbetreuung im Hort wird darin nicht berücksichtigt.
„Freiwillig und befristet“
Die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ist gesetzlich geregelt: „In den Paragrafen 28 Absatz 6 SGB II und 6 BKGG war geregelt, dass auch der Mehraufwand für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülern in Horteinrichtungen übernommen wird. Diese Regelung war jedoch befristet bis zum 31.12.2013“, sagt Koba-Sprecherin Löhr.
„Im Rahmen der Übernahme als freiwillige Ausgabe“ seien diese Leistungen auch weiterhin übernommen worden. „Die Übernahme des Mehraufwandes war zum einen freiwillig und zum anderen maximal befristet bis zum 31.12.2015 möglich“, so Löhr. (mz)