1. MZ.de
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Merseburg
  6. >
  7. Patientenverfügung und Testament

Patientenverfügung und Testament

Von Undine Freyberg 16.10.2006, 16:45

Merseburg/MZ. - Um solche und ähnliche Fragen ging es am Montag beim Tag der offenen Tür in den Notariaten im Landkreis, an dem neben den Notaren Angela Jobs und Martina Raue (Merseburg) und Ulrich Fuhrmann (Querfurt) auch Notar Ralf Stech aus Merseburg den Besuchern Rede und Antwort stand.

In Stechs Büro in der Kanzlei in der König-Heinrich-Straße mussten noch einige zusätzliche Stühle gestellt werden, damit die erste Runde mit etwa 14 Interessierten auch komplett Platz finden konnte. Im ersten Teil des Gesprächs ging es vor allem um Themen wie Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht sowie Betreuungs- und Patientenverfügung.

Bei einer schriftlich verfassten Patientenverfügung, die dazu dient, dem Arzt den Willen des Patienten mitzuteilen, den dieser kundgetan hat, aber im Augenblick nicht mehr selbst äußern kann, empfiehlt Stech, in jedem Fall eine Beglaubigung der Unterschrift - egal ob vom Sozialamt oder vom Notar. "Denn obwohl der Gesetzgeber derzeit keine Beglaubigung fordert, kann es ja passieren, dass der behandelnde Arzt an der Echtheit der Unterschrift zweifelt oder daran, dass der einmal geäußerte Wille, zum Beispiel keine lebenserhaltenden Maßnahmen einzuleiten, nicht mehr aktuell ist", begründet Stech. "Deshalb beglaubigen lassen und am besten jedes Jahr oder aller zwei Jahre neu gegenzeichnen." Dies müsse dann nicht neu beglaubigt werden.

Beim Vererben sei zu beachten, dass ein Ehepartner ohne Testament nicht an erster Stelle in der Erbfolge stehe, sondern dass hier zunächst die Blutsverwandten an der Reihe seien. Deshalb sei ein eigenhändiges Testament (schriftlich abgefasst und mit Datum und Ort versehen) oder ein notarielles Testament dringend zu empfehlen. Wenn beispielsweise leibliche Kinder im Testament des Verstorbenen bewusst nicht als Erben eingesetzt sind - ihren Pflichtteil können sie in jedem Fall einklagen.