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Interview Interview: Birnbaum ist nicht besonders geschützt

26.09.2001, 15:04

Querfurt/MZ. - Immer wieder erreichen die MZ Anfragen von Bürgern, die das Roden von Obstbäumen beobachten und meinen, dass man so etwas gar nicht dürfe ohne Genehmigung. Darüber sprach unsere Redakteurin Regina Retzlaff mit dem Leiter des Amtes für Umwelt- und Naturschutz der Kreisverwaltung, Hartmut Handschak.

Darf ich denn den 40 Jahre alten Birnenbaum in meinem Garten roden?

Handschak: Ja, das ist gestattet. Geregelt ist die Sache in der Baumschutzverordnung des Landkreises, die wiederum auf dem Naturschutzgesetz des Landes aufbaut.

Und diese Baumschutzverordnung sieht für den Birnenbaum keinen besonderen Schutz vor?

Handschak: Der Paragraf 2, Absatz 2, dieser Verordnung sagt, dass Obstbäume, die auf gärtnerisch genutzten Flächen stehen, nicht unter die Vorschriften der Verordnung fallen. Eine Ausnahme bilden hier Walnuss- und Esskastanienbäume. Wichtig ist auch zu wissen, dass diese Landkreisverordnung nur im äußeren Bereich gilt. Alles was innerorts passiert, fällt unter die Zuständigkeit der Gemeinden.

Sollten die dann selber eine Baumschutzverordnung besitzen?

Handschak: Günstig wäre das schon. Dann würde sicherlich so mancher Streitfall vermeidbar. Die Gemeinden besitzen ja das Satzungsrecht. Sie sollten das nutzen und eine solche Verordnung erlassen.

Wenn man sich seiner Sache aber nun nicht sicher ist. Wo bekommt man Hilfe?

Handschak: Wenn man unsicher ist, ob man einen Baum fällen darf oder nicht, dann sollte man sich an unser Amt wenden. Wenn wir die Frage nicht telefonisch klären können, kommt ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde auch direkt vor Ort. Schließlich gelten zum Beispiel bei einer Streuobstwiese wieder andere Gesetzlichkeiten.

Sind geschützte Bäume, die mit einer Tafel auch gekennzeichnet wurden, irgendwo registriert?

Handschak: Natürlich sind die bei uns registriert. Es kann also nicht jedermann kommen, ein Schild anbringen und den Baum so automatisch schützen. Das muss schon seinen behördlichen Gang gehen, und der geht nur über die untere Naturschutzbehörde. Aber der normale Obstbaum im Garten unterliegt keinem besonderen Schutz. Es sei denn, es ist gerade Brutzeit und im Geäst befindet sich ein Vogelnest. Dann kommt der Artenschutz ins Spiel. Aber auch dann hilft unsere Behörde weiter.

Die untere Naturschutzbehörde ist unter 0 34 61 / 40 14 20 zu erreichen.