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Jobcenter Jobcenter: Keine Leistung, kein Schein

Von Ute hartling-LieBlang 10.05.2012, 18:51

Trinum/MZ. - Manuela Siegel aus Trinum ist sauer. Obwohl sie Ende März von ihrer Firma gekündigt wurde, wollte sie sich nicht in ihr Schicksal ergeben und hat sich sofort wieder um Arbeit bemüht.

So meldete sie sich im März zwar umgehend in der Köthener Außenstelle beim Jobcenter- Kommunale Anstalt für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (KomBA ABI) - um vorsorglich einen Antrag auf Hartz-IV-Leistungen zu stellen - doch zugleich bemühte sie sich auch um einen Vermittlungsgutschein.

Der sollte ihre Chancen beim beruflichen Wiedereinstieg verbessern. Frau Siegel hat auch vor ihrer Beschäftigung schon Hartz-IV-Leistungen bezogen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. "Ich wollte nicht von der KomBA abhängig sein, also habe ich meine Bewerbung selbst in die Hand genommen", erläutert sie ihr Anliegen in einem Brief an die Mitteldeutsche Zeitung in Köthen. Als sie sich nämlich bei verschiedenen Leiharbeitsfirmen bewarb, hätten einige davon direkt nach solch einem Vermittlungsgutschein gefragt, schreibt sie.

Bei der KomBA aber wurde ihr gesagt, dass sie den Schein nicht bekommen könne, weil noch kein Bescheid von der Leistungsabteilung vorliege. Der wiederum kann nach Auskunft der KomBA bei Neuanträgen zunächst immer nur fiktiv erstellt werden, wenn noch nicht alle erforderlichen Unterlagen für die Berechnung der Hartz-IV-Leistungen eingereicht wurden. Im Falle von Frau Siegel war das der Fall. Sie bekam beispielsweise rückwirkend noch Lohnzahlungen von ihrem früheren Arbeitgeber, die in die Berechnung einfließen mussten, informiert Janet Rausch, bei der KomBA zuständig für Öffentlichkeitsarbeit, auf Nachfrage der MZ. Die Berechnung der Leistung sei im Falle von Frau Siegel "sehr grenzwertig" gewesen, die Differenz habe im einstelligen Eurobereich gelegen, sagt Rausch.

Als Ende April dann feststand, dass ein Abspruch auf Hartz-IV-Leistungen besteht, sei der Vermittlungsgutschein sofort ausgereicht worden. Manuela Siegel will das alles trotzdem nicht in den Kopf. Denn als sie schon fast eine Firma gefunden hatte, die sie einstellen wollte, sei es nicht einmal möglich gewesen, von der KomBA einen Fahrkostenzuschuss zu bekommen. Die Trinumerin wird daher den Eindruck nicht los, das Amt habe ihr nur Steine in den Weg gelegt. Dass jemand wie sie, der arbeiten möchte und sich in Eigeninitiative darum bemüht, so wenig Unterstützung bekommt, das "hat mich überrascht", schreibt sie.

"Das ist aus Sicht der Betroffenen nicht zufriedenstellend", räumt Janet Rausch ein. "Aber wir haben da keinen Handlungsspielraum." Eine Förderleistung - dazu gehört auch der Vermittlungsgutschein, der neuerdings Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein heißt - dürfe per Gesetz erst ausgereicht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit feststeht.

"Wer nach dem Sozialgesetzbuch II (HartzIV) nicht hilfebedürftig ist, für den sind wir nicht zuständig. Würden wir den Gutschein vorher herausgeben, würden wir damit die Verpflichtung eingehen, die Geldleistungen auch dann zu zahlen, wenn die Berechnung ergibt, dass gar kein Anspruch vorliegt", erklärt Rausch. "Das Geld bekämen wir dann nicht wieder." Manuela Siegel hat nun zwar ihren Vermittlungsgutschein - und wie sie sagt, auch gute Aussichten, wieder einen Job zu bekommen -, dennoch ist sie nach wie vor der Meinung: "Das hat alles viel zu lange gedauert."