Abwasserverband Köthen Abwasserverband Köthen: Alle Klagen gewonnen

Köthen - Man kann das Ganze schon fast als unendliche Geschichte, Teil II, bezeichnen. Nur dass diese Geschichte wohl nicht gut ausgehen wird für viele Hundert Grundstückseigentümer im Bereich des Abwasserverbandes Köthen. Diejenigen nämlich, deren Wohnhaus bereits vor 1991 an Kanalisation und Kläranlage in Köthen angeschlossen war.
Sie haben sich jahrzehntelang auf der finanziell sicheren Seite gewähnt, weil die Häuslebauer ja bereits ihren Obolus für den Anschluss des Grundstücks an das Abwassersystem geleistet haben. Ein Irrtum, wie inzwischen bekannt ist - der Staat fordert von ihnen einen neuen Herstellungsbeitrag. Einen Herstellungsbeitrag II.
Um den hat es viel Aufregung gegeben - und die wird mit den jüngsten Entwicklungen nicht zu Ende sein. Nachdem ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen die Erhebung von Altanschließerbeiträgen in Brandenburg allen Beitragszahlern Hoffnung auf Revidierung gemacht hatte, gibt es nun seit Mitte Februar ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg zum Herstellungsbeitrag II, wobei eine Eigentümerin mehrerer Mehrfamilienhäuser gegen den Abwasserzweckverband geklagt hatte, in dessen Aufgabenbereich die abwasserseitige Entsorgung dieser Grundstücke lag und liegt.
Rechtmäßigkeit bestätigt
Das Urteil des OVG bestätigt, verkürzt gesprochen, die Rechtmäßigkeit des Herstellungsbeitrags II und stellt fest, dass keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung (des beklagten AZV - d. Red.) ersichtlich seien. Für Thomas Winkler, Geschäftsführer des Abwasserverbandes Köthen, ist dieses Urteil keine Überraschung.
„Die Situation in Brandenburg unterscheidet sich von der in Sachsen-Anhalt und damit auch in Köthen deutlich“, sagt Winkler. Im Urteil zu Brandenburg sei es um Verjährungsfristen gegangen, die Festsetzungsverjährung war dort bei Satzungen, die Mitte der 90er Jahre beschlossen worden waren, bereits im Jahr 2000 eingetreten. „Die Satzung des Abwasserverbandes Köthen über die Erhebung des Herstellungsbeitrags II gilt aber erst ab dem 1. Januar 2012. Da ist seitdem natürlich noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.“
Daher gehe er davon aus, dass die Bescheide, die der AV Köthen verschickt habe, „auch halten“ und keine Rückzahlung an die Beitragszahler ins Haus steht. Unabhängig davon ist Winkler nach wie vor nicht glücklich mit dem Umstand, dass der AV Köthen diesen Herstellungsbeitrag II überhaupt erheben muss, auch wenn er unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten die Beitragserhebung für richtig erachtet.
Urteil schon 2004
Dass sich der Verband lange dagegen gesträubt hat, kann man auch an den Zeitabläufen ablesen: Schon 2004 gab es ein erstes Urteil des OVG Magdeburg zum Herstellungsbeitrag II, in den Jahren 2008 und 2009 hatte dann das Landesverwaltungsamt damit begonnen, den Verbänden Druck zu machen, entsprechende Satzungen umzusetzen. Köthen hat sich erst 2011 damit befasst - nachdem ein entsprechender Runderlass des Innenministeriums ins Haus geschneit war.
Pikant: Jetzt hat die Verbände ein erneuter Runderlass aus selbem Hause erreicht - nur diesmal mit der Bitte, die Vollstreckung der Bescheide auszusetzen und auf einen Antrag auf Zinserhebung zu verzichten. Das betreffe in Köthen vielleicht 100 von 5.000 Bescheiden, die inzwischen erlassen worden seien, so Winkler. Der sich über das Hin und Her der Landesregierung, das die Verbände zum Spielball macht, schon ärgert.
Zumal man in Köthen mit Präzision die Ziele erfüllt hat: Bis zum Jahresende 2015 haben alle betroffenen Grundstückseigentümer ihre Bescheide bekommen. Rund 700 Betroffene, so Winkler, seien bisher in Widerspruch gegangen, etwa 15 Prozent.
„Mit der Masse der Widersprüche sind wir durch“, so der Geschäftsführer. Lediglich ein halbes Dutzend Widersprüche sind vor dem Verwaltungsgericht Halle gelandet. „Drei Widersprüche sind bis jetzt verhandelt worden“, so Winkler, „und die haben wir alle gewonnen.“ (mz)