Zwangsversteigerung der Scheibe A Zwangsversteigerung der Scheibe A: Fragen und Antworten zum Bietverfahren

Halle (Saale) - Am 18. Oktober wird es am Amtsgericht Halle wohl die spektakulärste Zwangsversteigerung der letzten Jahre geben: Dann kommt die Scheibe A unter den Hammer, in die die Stadtverwaltung nach dem positiven Votum des Bürgerentscheids einziehen will. Unter den Hammer, so wie im Fernsehen? „Nein, das läuft alles ohne Hammer ab. Es ist eine rein mündliche Verhandlung“, sagt Rechtspflegerin Joana Häßler, die die Versteigerung ab 10 Uhr durchführen wird.
Es gibt also jede Menge Fragen, wie so eine Zwangsversteigerung abläuft. Joana Häßler ist die Expertin für diese Fragen: Sie führt - neben zwei weiteren Rechtspflegern am Amtsgericht - im Schnitt drei bis vier Zwangsversteigerungen pro Woche durch.
Mit welchem Preis wird die Versteigerung beginnen?
Joana Häßler stellt richtig: „Der Verkehrswert der Scheibe in Höhe von 560.000 Euro ist nicht das Mindestgebot.“ Vielmehr wird sie dieses erst im Versteigerungstermin bekannt geben, da es sich ändern kann. Ziel der Zwangsversteigerung sei es in erster Linie, das Kosten gedeckt werden, etwa für die Erstellung von Gutachten, von Gerichtskosten und anderen. Daher kann das Mindestgebot auch niedriger liegen als der Verkehrswert.
Kann eigentlich jeder mitbieten?
Im Prinzip ja. Wer jedoch ein Gebot in der Verhandlung abgibt, muss persönlich anwesend sein oder einen Vertreter mit einer notariell beglaubigten Bietvollmacht ausstatten. Telefonisches Bieten ist nicht erlaubt.n Außerdem kann eine Sicherheitsleistung in Höhe von zehn Prozent des Verkehrswertes verlang werden - hier also 56.000 Euro.
„Die Überweisung dieser Summe muss entweder spätestens sieben Tage vor dem Versteigerungstermin auf ein Konto der Gerichtskasse veranlasst werden“, sagt die Rechtspflegerin. Möglich ist auch die Vorlage eines Verrechnungsschecks oder einer Bankbürgschaft.
Wie lange dauert so eine Versteigerung?
Früher gab es die „Bieterstunde“, also 60 Minuten, heute muss mindestens 30 Minuten lang die Möglichkeit zur Abgabe von Geboten bestehen. „Das letzte Gebot muss überboten werden“, erläutert Joana Häßler. Wer einmal mündlich ein Gebot abgegeben hat, kann davon nicht wieder zurücktreten: Geboten heißt geboten. Zum Schluss ist die Formel „Zum Ersten, zum Zweiten und zum Dritten“, verbindlich, die dann auch das höchste Gebot nennt.
Wird automatisch derjenige mit dem höchsten Zuschlag der neue Besitzer?
Nicht unbedingt, erklärt die Rechtspflegerin. Denn nicht sie, sondern der oder die Gläubiger sind Herr des Verfahrens und können ohne Angabe von Gründen den Zuschlag verweigern. Außerdem ist die Rechtspflegerin dem Grundsatz verpflichtet, dass keine Immobilie verschleudert werden darf: „Der Zuschlag darf nicht gegeben werden, wenn das Gebot 50 Prozent unter dem Verkehrswert liegt.“
Wie wird sichergestellt, dass der Bieter nicht nur die Sicherheitsleistung, sondern auch den Rest zahlt?
Gar nicht. Tatsächlich muss der Rest innerhalb von acht Wochen an die Gerichtskasse überwiesen werden. Geschieht das nicht, werden Zwangshypotheken ins Grundbuch eingetragen. „In der Regel wird jedoch bezahlt“, so Häßler.
Wann wird derjenige, der den Zuschlag erhält, neuer Eigentümer?
Sofort nach Verkündigung in dem Versteigerungstermin. Er erhält einen Zuschlagsbeschluss, der ihn als Eigentümer ausweist. (mz)
